AS 2000 2095
Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz
Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (RVOG)
Änderung vom 24. März 2000
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates vom 29. Mai 1997 1, und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 27. Januar 1999 2, beschliesst:
I Das Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 19973 wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf Artikel 85 Ziffer 1 der Bundesverfassung4, ...
Art. 10a Bundesratssprecher oder Bundesratssprecherin Der Bundesrat bestimmt ein leitendes Mitglied der Bundeskanzlei als Bundesrats- sprecher oder -sprecherin. Dieser oder diese informiert im Auftrag des Bundesrates die Öffentlichkeit. Er oder sie koordiniert die Information zwischen dem Bundesrat und den Departementen.
Art. 34 Information
1 Der Bundesratssprecher oder die Bundesratssprecherin sorgt in Zusammenarbeit
mit den Departementen für die geeigneten Vorkehren zur Information der Öffent- lichkeit.
2 Der Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin sorgt für die interne Information
zwischen dem Bundesrat und den Departementen.
4 Dieser Bestimmung entspricht Artikel 173 Absatz 2 der neuen Bundesverfassung
vom 18. April 1999 (AS 1999 2556).
2000-0740 2095
Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz AS 2000
Art. 54 Abs. 1 und 3
1 Die Informationskonferenz besteht aus dem Bundesratssprecher oder der Bundes-
ratssprecherin und den Verantwortlichen für die Information in den Departementen. Ein Vertreter oder eine Vertreterin der Parlamentsdienste kann mit beratender Stim- me teilnehmen.
3 Der Bundesratssprecher oder die Bundesratssprecherin führt den Vorsitz.
II
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Nationalrat, 24. März 2000 Ständerat, 24. März 2000 Der Präsident: Seiler Der Präsident: Schmid Carlo Der Protokollführer: Anliker Der Sekretär: Lanz
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung 1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 20. Juli 2000 unbenützt abgelaufen.5
2 Es wird auf den 1. September 2000 in Kraft gesetzt.
23. August 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Adolf Ogi Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
5 BBl 2000 2166
2096