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AS 2000 2157

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Venezuela zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (mit Prot.)

Übersetzung1 Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Venezuela zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Abgeschlossen am 20. Dezember 1996 Von der Bundesversammlung genehmigt am 10. Oktober 1997 2 Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 23. Dezember 1997 In Kraft getreten am 23. Dezember 1997

Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Venezuela, vom Wunsche geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen abzuschliessen, haben Folgendes vereinbart:

Art. 1 Persönlicher Geltungsbereich Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Ver- tragsstaaten ansässig sind.

Art. 2 Unter das Abkommen fallende Steuern

1. Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern

vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines Vertragsstaats oder seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften erhoben werden.

2. Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom

Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschliesslich der Steuern vom Gewinn aus der Veräusserung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der Lohnsummensteu- ern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.

3. Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere

a) in der Schweiz: die von Bund, Kantonen und Gemeinden erhobenen Steuern (i) vom Einkommen (Gesamteinkommen, Erwerbseinkommen, Vermö- gensertrag, Geschäftsertrag, Kapitalgewinn und andere Einkünfte); und (ii) vom Vermögen (Gesamtvermögen, bewegliches und unbewegliches Vermögen, Geschäftsvermögen, Kapital und Reserven und andere Ver- mögensteile); (im Folgenden als «schweizerische Steuer» bezeichnet);

SR 0.672.978.51

1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2000 2157).

2 AS 2000 2156

2000-1110 2157

Doppelbesteuerung. Abkommen mit Venezuela AS 2000

b) in Venezuela: (i) die Einkommenssteuer, und (ii) die Steuer auf dem Geschäftsvermögen; (im Folgenden als «venezolanische Steuer» bezeichnet). 4. Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.

5. Das Abkommen gilt nicht für an der Quelle erhobene Steuern von Lotterie- und

Wettgewinnen.

Art. 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen

1. Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,

a) bedeutet der Ausdruck «Schweiz» die Schweizerische Eidgenossenschaft; b) bedeutet der Ausdruck «Venezuela» die Republik Venezuela; c) umfasst der Ausdruck «Person» natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen; d) bedeutet der Ausdruck «Gesellschaft» juristische Personen oder Rechtsträ- ger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden; e) bedeuten die Ausdrücke «Unternehmen eines Vertragsstaats» und «Unter- nehmen des anderen Vertragsstaats», je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Un- ternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrie- ben wird; f) bedeutet der Ausdruck «internationaler Verkehr» jede Beförderung mit ei- nem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen mit tatsächli- cher Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschliesslich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben; g) bedeutet der Ausdruck «Staatsangehörige»: (i) natürliche Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats besitzen; (ii) juristische Personen, Personengesellschaften und andere Personenver- einigungen, die nach dem in einem Vertragsstaat geltenden Recht er- richtet worden sind; h) bedeutet der Ausdruck «zuständige Behörde»: (i) in der Schweiz den Direktor der Eidgenössischen Steuerverwaltung oder seinen bevollmächtigten Vertreter; (ii) in Venezuela den Direktor des Vereinigten Staatlichen Dienstes der Steuerverwaltung (Servicio Nacional Integrado de Administración Tri-

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butaria – SENIAT), seinen bevollmächtigten Vertreter oder die vom Finanzminister als für die Zwecke des Abkommens als zuständige Be- hörde bezeichnete Behörde.

2. Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zu-

sammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Aus- druck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zu- kommt, für die das Abkommen gilt.

Art. 4 Ansässige Person

1. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «eine in einem Vertragsstaat

ansässige Person» eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ih- res Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist; er umfasst auch diesen Staat und seine politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften sowie die Be- hörden und Einrichtungen dieses Staates, dieser politischen Unterabteilung oder lo- kalen Körperschaft. 2. Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt folgendes: a) Die Person gilt als in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohn- stätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönli- chen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteres- sen); b) kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; c) hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in kei- nem der Staaten, so gilt sie als in dem Staat ansässig, dessen Staatsangehöri- ger sie ist; d) ist die Person Staatsangehöriger beider Staaten oder keines der Staaten, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage in gegensei- tigem Einvernehmen. 3. Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie als in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.

Art. 5 Betriebstätte

1. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «Betriebstätte» eine feste

Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilwei- se ausgeübt wird.

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2. Der Ausdruck «Betriebstätte» umfasst insbesondere:

a) einen Ort der Leitung, b) eine Zweigniederlassung, c) eine Geschäftsstelle, d) eine Fabrikationsstätte, e) eine Werkstätte und f) ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine an- dere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen.

3. Eine Bauausführung oder Montage ist nur dann eine Betriebstätte, wenn ihre

Dauer zwölf Monate, gerechnet vom tatsächlichen Beginn der Arbeiten, überschrei- tet.

4. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als Be-

triebstätten: a) Einrichtungen, die ausschliesslich zur Lagerung, Ausstellung oder Ausliefe- rung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden; b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden; c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden; d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhal- ten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Infor- mationen zu beschaffen; e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhal- ten wird, für das Unternehmen andere Tätigkeiten auszuüben, die vorberei- tender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen.

5. Ist eine Person – mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Ab-

satzes 6 – für ein Unternehmen tätig und besitzt sie in einem Vertragsstaat die Vollmacht, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschliessen, und übt sie die Vollmacht dort gewöhnlich aus, so wird das Unternehmen ungeachtet der Absätze 1 und 2 so behandelt, als habe es in diesem Staat für alle von der Person für das Un- ternehmen ausgeübten Tätigkeiten eine Betriebstätte, es sei denn, diese Tätigkeiten beschränken sich auf die in Absatz 4 genannten Tätigkeiten, die, würden sie durch eine feste Geschäftseinrichtung ausgeübt, diese Einrichtung nach dem genannten Absatz nicht zu einer Betriebstätte machten.

6. Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Be-

triebstätte in einem Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Per- sonen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln. 7. Allein dadurch, dass eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Ge- sellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die im anderen

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Vertragsstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebstätte oder auf ande- re Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird keine der beiden Gesellschaften zur Be- triebstätte der anderen.

Art. 6 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen

1. Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unbeweglichem

Vermögen (einschliesslich der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrie- ben) bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden.

2. Der Ausdruck «unbewegliches Vermögen» hat die Bedeutung, die ihm nach dem

Recht des Vertragsstaats zukommt, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck um- fasst in jedem Fall die Zugehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, für die die Vorschrif- ten des Privatrechts über Grundstücke gelten, Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeu- tung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen. Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermö- gen. 3. Absatz 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens.

4. Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen ei-

nes Unternehmens und für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der Aus- übung einer selbständigen Arbeit dient.

Art. 7 Unternehmensgewinne 1. Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats können nur in diesem Staat be- steuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Tätigkeit im anderen Ver- tragsstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte aus. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit auf diese Weise aus, so können die Gewinne des Unternehmens im ande- ren Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebstätte zuge- rechnet werden können.

2. Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaats seine Tätigkeit im anderen Vertrags-

staat durch eine dort gelegene Betriebstätte aus, so werden vorbehaltlich des Absat- zes 3 in jedem Vertragsstaat dieser Betriebstätte die Gewinne zugerechnet, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebstätte sie ist, völlig unabhängig ge- wesen wäre.

3. Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebstätte werden die für diese Be-

triebstätte entstandenen Aufwendungen, einschliesslich der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten, zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie in dem Staat, in dem die Betriebstätte liegt, oder anderswo entstanden sind. 4. Soweit es in einem Vertragsstaat üblich ist, die einer Betriebstätte zuzurechnen- den Gewinne durch Aufteilung der Gesamtgewinne des Unternehmens auf seine ein-

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zelnen Teile zu ermitteln, schliesst Absatz 2 nicht aus, dass dieser Vertragsstaat die zu besteuernden Gewinne nach der üblichen Aufteilung ermittelt; die gewählte Ge- winnaufteilung muss jedoch derart sein, dass das Ergebnis mit den Grundsätzen die- ses Artikels übereinstimmt.

5. Auf Grund des blossen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen

wird einer Betriebstätte kein Gewinn zugerechnet.

6. Bei der Anwendung der vorstehenden Absätze sind die der Betriebstätte zuzu-

rechnenden Gewinne jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln, es sei denn, dass aus- reichende Gründe dafür bestehen, anders zu verfahren.

7. Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens

behandelt werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestim- mungen dieses Artikels nicht berührt.

Art. 8 Seeschifffahrt und Luftfahrt 1. Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet. 2. Befindet sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung eines Unternehmens der Seeschiffahrt an Bord eines Schiffes, so gilt er als in dem Vertragsstaat gelegen, in dem der Heimathafen des Schiffes liegt, oder, wenn kein Heimathafen vorhanden ist, in dem Vertragsstaat, in dem die Person ansässig ist, die das Schiff betreibt.

3. Absatz 1 gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Be-

triebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle.

Art. 9 Verbundene Unternehmen

1. Wenn

a) ein Unternehmen eines Vertragsstaats unmittelbar oder mittelbar an der Ge- schäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens des an- deren Vertragsstaats beteiligt ist oder b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens eines Vertragsstaats und eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt sind und in diesen Fällen die beiden Unternehmen in ihren kaufmännischen oder finan- ziellen Beziehungen an vereinbarte oder auferlegte Bedingungen gebunden sind, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren wür- den, so dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen er- zielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.

2. Werden Gewinne, mit denen ein Unternehmen eines Vertragsstaats in diesem

Staat besteuert worden ist, auch den Gewinnen eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats zugerechnet und entsprechend besteuert und handelt es sich dabei um

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Gewinne, die das Unternehmen des anderen Vertragsstaats erzielt hätte, wenn die zwischen den beiden Unternehmen vereinbarten Bedingungen die gleichen gewesen wären, wie sie unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so kön- nen sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten zur Herbeiführung einer Ei- nigung über die Berichtigung der Gewinne in den beiden Vertragsstaaten konsultie- ren.

3. Ein Vertragsstaat soll die Gewinne eines Unternehmens in den in Absatz 1 ge-

nannten Fällen nicht mehr berichtigen, wenn die in seinem internen Recht vorgese- henen Fristen abgelaufen sind, und keinesfalls wenn seit dem Ende des Jahres, in dem ein Unternehmen dieses Staates die Gewinne, die Gegenstand einer solchen Be- richtigung wären, erzielt hätte, mehr als fünf Jahre verflossen sind. Dieser Absatz ist in Fällen von Betrug oder vorsätzlicher Unterlassung nicht anzuwenden.

Art. 10 Dividenden 1. Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im an- deren Vertragsstaat ansässige Person zahlt, können im anderen Staat besteuert wer- den. 2. Diese Dividenden können jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Divi- denden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Empfänger der Dividenden der Nutzungsbe- rechtigte ist, 10 vom Hundert des Bruttobetrages dieser Dividenden nicht überstei- gen. Solche Dividenden sind indessen von der Steuer dieses Vertragsstaats befreit, wenn der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) ist, die unmittelbar über mindestens 25 vom Hundert des Kapitals der die Dividen- den zahlenden Gesellschaft verfügt. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einverneh- men, wie diese Begrenzungsbestimmungen durchzuführen sind. Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in bezug auf die Ge- winne, aus denen die Dividenden gezahlt werden.

3. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Dividenden» bedeutet Einkünfte aus

Aktien, Genussaktien oder Genussscheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder anderen Rechten – ausgenommen Forderungen – mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte, die nach dem Recht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien steuerlich gleichgestellt sind. 4. Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat an- sässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gele- gene Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Ein- richtung ausübt und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tat- sächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.

5. Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Ein-

künfte aus dem anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Staat weder die von der

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Gesellschaft gezahlten Dividenden besteuern, es sei denn, dass diese Dividenden an eine im anderen Staat ansässige Person gezahlt werden oder dass die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im anderen Staat gelege- nen Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört, noch Gewinne der Gesellschaft ei- ner Steuer für nichtausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nichtausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus im ande- ren Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.

Art. 11 Zinsen

1. Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertrags-

staat ansässige Person gezahlt werden, können im anderen Staat besteuert werden.

2. Diese Zinsen können jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen,

nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Empfänger der Zinsen der Nutzungsberechtigte ist, 5 vom Hundert des Bruttobe- trags der Zinsen nicht übersteigen. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie diese Begrenzungsbestimmung durch- zuführen ist.

3. Ungeachtet des Absatzes 2

a) können Zinsen, die aus einem Vertragsstaat und an eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, die nutzungsberechtigter Empfänger dieser Zinsen ist, nur in dem anderen Staat besteuert werden, wenn sie für eine Obligation, einen Schuldschein oder eine ähnliche Ver- pflichtung der Regierung des erstgenannten Vertragsstaats oder einer seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften gezahlt werden; b) können Zinsen, die aus der Schweiz stammen und an eine in Venezuela an- sässige Person gezahlt werden, nur in Venezuela besteuert werden, wenn sie für ein von einer amtlichen Anstalt für die Exportförderung oder von einer anderen, in einem Briefwechsel zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten einvernehmlich bezeichneten Anstalt gewährtes, garantiertes oder versichertes Darlehen oder für einen von ihnen genehmigten, garan- tierten oder versicherten Kredit gezahlt werden; oder c) können Zinsen, die aus Venezuela stammen und an eine in der Schweiz an- sässige Person gezahlt werden, nur in der Schweiz besteuert werden, wenn sie für ein auf Grund der schweizerischen Bestimmungen über die Exportri- sikogarantie oder von einer in einem Briefwechsel zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten einvernehmlich bezeichneten Anstalt gewähr- tes, garantiertes oder versichertes Darlehen oder einen genehmigten, garan- tierten oder versicherten Kredit gezahlt werden.

4. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Zinsen» bedeutet Einkünfte aus

Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grund- stücken gesichert oder mit einer Beteiligung am Gewinn des Schuldners ausgestattet sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligationen einschliesslich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen. Zuschläge für verspätete Zahlung gelten nicht als Zinsen im Sinne dieses Artikels.

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5. Die Absätze 1, 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat

ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stam- men, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die For- derung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.

6. Zinsen gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner

dieser Staat selbst, eine seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körper- schaften oder eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebstätte oder eine feste Einrichtung und ist die Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebstätte oder der festen Einrichtung eingegangen worden und trägt die Betriebstätte oder die feste Einrichtung die Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebstätte oder die feste Einrichtung liegt.

7. Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen

jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen, gemessen an der zugrundeliegenden Forderung, den Betrag, den Schuld- ner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berück- sichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

Art. 12 Lizenzgebühren

1. Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen

Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können im anderen Staat besteuert werden.

2. Diese Lizenzgebühren können jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie

stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Empfänger der Lizenzgebühren der Nutzungsberechtigte ist, 5 vom Hun- dert des Bruttobetrags der Lizenzgebühren nicht übersteigen. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einverneh- men, wie diese Begrenzungsbestimmung durchzuführen ist.

3. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Lizenzgebühren» bedeutet Vergü-

tungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Ur- heberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, ein- schliesslich kinematographischer Filme oder Bandaufzeichnungen für Fernsehen oder Radio, von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen For- meln oder Verfahren oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden. 4. Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat an- sässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder ei-

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ne selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsäch- lich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehören. In diesem Fall ist Arti- kel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.

5. Lizenzgebühren gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der

Schuldner dieser Staat selbst, eine seiner politischen Unterabteilungen, eine seiner lokalen Körperschaften oder eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Lizenzgebühren, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebstätte oder eine feste Ein- richtung, für die die Verpflichtung zur Zahlung der Lizenzgebühren eingegangen worden ist, und trägt die Betriebstätte oder die feste Einrichtung die Lizenzgebüh- ren, so gelten die Lizenzgebühren als aus dem Vertragsstaat stammend, in dem die Betriebstätte oder die feste Einrichtung liegt.

6. Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen

jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Lizenzgebühren, gemessen an der zugrundeliegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berück- sichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

Art. 13 Gewinne aus der Veräusserung von Vermögen 1. Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräusserung unbeweglichen Vermögens im Sinne des Artikels 6 bezieht, das im anderen Ver- tragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden.

2. Gewinne aus der Veräusserung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen

einer Betriebstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Ver- tragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Ver- tragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, einschliesslich derartiger Gewinne, die bei der Veräusserung einer solchen Betriebstätte (allein oder mit dem übrigen Unterneh- men) oder einer solchen festen Einrichtung erzielt werden, können im anderen Staat besteuert werden.

3. Gewinne aus der Veräusserung von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen, die im in-

ternationalen Verkehr betrieben werden, und von beweglichem Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unter- nehmens befindet.

4. Gewinne aus der Veräusserung von Aktien einer Gesellschaft, deren Vermögen

hauptsächlich aus in einem Vertragsstaat gelegenem unbeweglichem Vermögen be- steht, können in diesem Vertragsstaat besteuert werden. 5. Gewinne aus der Veräusserung des in den Absätzen 1, 2, 3 und 4 nicht genannten Vermögens können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräusse- rer ansässig ist.

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Art. 14 Selbständige Arbeit 1. Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus einem freien Be- ruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit bezieht, können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass der Person im anderen Vertragsstaat für die Aus- übung ihrer Tätigkeit gewöhnlich eine feste Einrichtung zur Verfügung steht. Steht ihr eine solche feste Einrichtung zur Verfügung, so können die Einkünfte im ande- ren Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser festen Einrichtung zu- gerechnet werden können. 2. Der Ausdruck «freier Beruf» umfasst insbesondere die selbständig ausgeübte wis- senschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätig- keit sowie die selbständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Archi- tekten, Zahnärzte und Buchsachverständigen.

Art. 15 Unselbständige Arbeit

1. Vorbehaltlich der Artikel 16, 18 und 19 können Gehälter, Löhne und ähnliche

Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden.

2. Ungeachtet des Absatzes 1 können Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat

ansässige Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn a) der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Steuerjahres aufhält, und b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im anderen Staat ansässig ist, und c) die Vergütungen nicht von einer Betriebstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber im anderen Staat hat.

3. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels können Vergütungen

für unselbständige Arbeit, die an Bord eines Seeschiffes oder Luftfahrzeuges, das im internationalen Verkehr betrieben wird, ausgeübt wird, in dem Vertragsstaat besteu- ert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unterneh- mens befindet.

Art. 16 Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Auf- sichts- oder Verwaltungsrats einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, können im anderen Staat besteuert werden.

Doppelbesteuerung. Abkommen mit Venezuela AS 2000

Art. 17 Künstler und Sportler 1. Ungeachtet der Artikel 14 und 15 können Einkünfte, die eine in einem Vertrags- staat ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernseh- künstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persön- lich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden. 2. Fliessen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigen- schaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, son- dern einer anderen Person zu, so können diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt. Dieser Absatz ist nicht anzuwenden, wenn dargetan wird, dass weder der Künstler oder Sportler noch mit ihm verbundene Personen unmittel- bar oder mittelbar an den Gewinnen dieser Person beteiligt sind.

Art. 18 Ruhegehälter Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 2 können Ruhegehälter und ähnliche Vergü- tungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständi- ge Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.

Art. 19 Öffentlicher Dienst

1. a) Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat oder

einer seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften an ei- ne natürliche Person für die diesem Staat oder der politischen Unterabtei- lung oder lokalen Körperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden. b) Diese Vergütungen können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Dienste in diesem Staat geleistet werden und die natürli- che Person in diesem Staat ansässig ist und (i) ein Staatsangehöriger dieses Staates ist oder (ii) nicht ausschliesslich deshalb in diesem Staat ansässig geworden ist, um die Dienste zu leisten. 2. a) Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner politischen Un- terabteilungen oder lokalen Körperschaften oder aus einem von diesem Staat oder der politischen Unterabteilung oder lokalen Körperschaft errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person für die diesem Staat oder der po- litischen Unterabteilung oder lokalen Körperschaft geleisteten Dienste ge- zahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden. b) Diese Ruhegehälter können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und ein Staatsangehöriger dieses Staates ist.

3. Auf Vergütungen und Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im Zusammenhang

mit einer gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaats oder einer seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften erbracht werden, sind die Artikel 15,

16 und 18 anzuwenden.

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Art. 20 Studenten Zahlungen, die ein Student, Praktikant oder Lehrling, der sich in einem Vertrags- staat ausschliesslich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält und der im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenann- ten Staat ansässig war, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung er- hält, dürfen im erstgenannten Staat nicht besteuert werden, sofern diese Zahlungen aus Quellen ausserhalb dieses Staates stammen.

Art. 21 Andere Einkünfte 1. Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den vorstehen- den Artikeln nicht behandelt wurden, können ohne Rücksicht auf ihre Herkunft nur in diesem Staat besteuert werden.

2. Absatz 1 ist auf andere Einkünfte als solche aus unbeweglichem Vermögen im

Sinne des Artikels 6 Absatz 2 nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger im anderen Vertragsstaat eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Einkünfte gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.

Art. 22 Vermögen

1. Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 6, das einer in einem Vertrags-

staat ansässigen Person gehört und im anderen Vertragsstaat liegt, kann im anderen Staat besteuert werden.

2. Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte ist, die ein

Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, kann im anderen Staat besteuert werden. 3. Seeschiffe und Luftfahrzeuge, die im internationalen Verkehr betrieben werden, sowie bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet. 4. Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person kön- nen nur in diesem Staat besteuert werden.

Art. 23 Vermeidung der Doppelbesteuerung

1. Im Falle der Schweiz:

a) Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermö- gen und können diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Ab- kommen in Venezuela besteuert werden, so nimmt die Schweiz, vorbehalt- lich von Buchstabe b), diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Be-

Doppelbesteuerung. Abkommen mit Venezuela AS 2000

steuerung aus; sie kann aber bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder das übrige Vermögen dieser ansässigen Person den Steuer- satz anwenden, der anzuwenden wäre, wenn die betreffenden Einkünfte oder das betreffende Vermögen nicht von der Besteuerung ausgenommen wären. Auf Gewinnen im Sinne von Artikel 13 Absatz 4 findet diese Befreiung in- dessen nur Anwendung, wenn die tatsächliche Besteuerung solcher Gewinne in Venezuela nachgewiesen wird. b) Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Dividenden, Zinsen oder Li- zenzgebühren, die nach den Artikeln 10, 11 oder 12 in Venezuela besteuert werden können, so gewährt die Schweiz dieser ansässigen Person auf Antrag eine Entlastung. Die Entlastung besteht: (i) in der Anrechnung der nach den Artikeln 10, 11 und 12 in Venezuela erhobenen Steuer auf die vom Einkommen dieser ansässigen Person ge- schuldete schweizerische Steuer; der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten schweizerischen Steuer nicht übersteigen, der auf die Einkünfte entfällt, die in Venezuela be- steuert werden können; oder (ii) in einer pauschalen Ermässigung der schweizerischen Steuer; oder (iii) in einer teilweisen Befreiung der betreffenden Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren von der schweizerischen Steuer, mindestens aber im Abzug der in Venezuela erhobenen Steuer vom Bruttobetrag der Divi- denden, Zinsen oder Lizenzgebühren. Die Schweiz wird gemäss den schweizerischen Vorschriften über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermei- dung der Doppelbesteuerung die Art der Entlastung bestimmen und das Verfahren ordnen. c) Eine in der Schweiz ansässige Gesellschaft, die Dividenden von einer in Ve- nezuela ansässigen Gesellschaft bezieht, geniesst bei der Erhebung der schweizerischen Steuer auf diesen Dividenden die gleichen Vergünstigun- gen, die ihr zustehen würden, wenn die die Dividenden zahlende Gesell- schaft in der Schweiz ansässig wäre.

2. Im Falle von Venezuela:

Bezieht eine in Venezuela ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und können diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in der Schweiz besteuert werden, so nimmt Venezuela diese Einkünfte oder dieses Vermö- gen von der Besteuerung aus.

Art. 24 Gleichbehandlung 1. Staatsangehörige eines Vertragsstaats dürfen im anderen Vertragsstaat keiner Be- steuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen Staates unter gleichen Ver- hältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden können. Diese Bestimmung gilt ungeachtet des Artikels 1 auch für Personen, die in keinem Vertragsstaat ansäs- sig sind.

Doppelbesteuerung. Abkommen mit Venezuela AS 2000

2. Die Besteuerung einer Betriebstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, darf im anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Be- steuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben. Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte sie einen Vertragsstaat, den im anderen Vertragsstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge, -vergünstigun- gen und -ermässigungen auf Grund des Personenstandes oder der Familienlasten zu gewähren, die er seinen ansässigen Personen gewährt. 3. Sofern nicht Artikel 9 Absatz 1, Artikel 11 Absatz 7 oder Artikel 12 Absatz 6 an- zuwenden ist, sind Zinsen, Lizenzgebühren und andere Entgelte, die ein Unterneh- men eines Vertragsstaats an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine im erstgenannten Staat ansässige Per- son zum Abzug zuzulassen. Dementsprechend sind Schulden, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats gegenüber einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person hat, bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Vermögens dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Schulden gegenüber einer im erstgenannten Staat an- sässigen Person zum Abzug zuzulassen. 4. Unternehmen eines Vertragsstaats, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren sol- chen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen im erstgenannten Staat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusam- menhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstge- nannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können. 5. Dieser Artikel gilt ungeachtet des Artikels 2 für Steuern jeder Art und Bezeich- nung.

Art. 25 Verständigungsverfahren 1. Ist eine Person der Auffassung, dass Massnahmen eines Vertragsstaats oder bei- der Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die die- sem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem innerstaatli- chen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Be- hörde des Vertragsstaats, in dem sie ansässig ist, oder, sofern ihr Fall von Artikel 24 Absatz 1 erfasst wird, der zuständigen Behörde des Vertragsstaats unterbreiten, des- sen Staatsangehöriger sie ist. Der Fall muss innerhalb von zwei Jahren nach der er- sten Mitteilung der Massnahme unterbreitet werden, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt. 2. Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertrags- staats so zu regeln, dass eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird.

3. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierig-

keiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens ent- stehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam

Doppelbesteuerung. Abkommen mit Venezuela AS 2000

darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen vermieden werden kann, die im Abkommen nicht behandelt sind. Insbesondere können die zuständigen Behör- den, ausgenommen in Fällen von Betrug und vorsätzlicher Unterlassung, in gemein- samer Beratung versuchen, eine Einigung zu finden hinsichtlich der Aufteilung von Gewinnen zwischen einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person und einer ver- bundenen Person im Sinne von Artikel 9.

4. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer

Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren. Erscheint ein mündlicher Meinungsaustausch für die Herbeiführung der Einigung zweckmässig, so kann ein solcher Meinungsaustausch in einer Kommission durch- geführt werden, die aus Vertretern der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten besteht.

Art. 26 Diplomaten und Konsularbeamte

1. Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den diplomati-

schen und konsularischen Beamten nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Vereinbarungen zustehen.

2. Im Sinne dieses Abkommens gilt eine natürliche Person, die Mitglied einer di-

plomatischen Mission oder einer konsularischen Vertretung eines Vertragsstaats ist, die im anderen Vertragsstaat oder in einem dritten Staat gelegen ist, und die die Staatsangehörigkeit des Entsendestaats besitzt, als im Entsendestaat ansässig, wenn sie im Entsendestaat den gleichen Verpflichtungen bezüglich der Steuer von ihrem gesamten Einkommen oder vom Vermögen unterworfen ist wie in diesem Staat an- sässige Personen.

3. Das Abkommen gilt nicht für internationale Organisationen, deren Organe oder

Beamte und für Personen, die Mitglieder einer diplomatischen Mission, einer kon- sularischen Vertretung oder einer ständigen Vertretung eines dritten Staates sind und die sich in einem Vertragsstaat aufhalten und in keinem der Vertragsstaaten für die Zwecke der Steuern vom Einkommen oder Vermögen als ansässig gelten.

Art. 27 Inkrafttreten

1. Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so

bald wie möglich in Caracas ausgetauscht.

2. Das Abkommen tritt mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft, und

seine Bestimmungen finden Anwendung: a) in Bezug auf die an der Quelle erhobenen Steuern auf die Beträge, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten des Abkommens folgenden Jahres an nicht ansässige Personen gezahlt oder gutgeschrieben werden; b) in Bezug auf die übrigen Steuern für die Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten des Abkommens folgenden Jahres begin- nen.

Doppelbesteuerung. Abkommen mit Venezuela AS 2000

Art. 28 Kündigung Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem Vertragsstaat gekün- digt wird. Jeder Vertragsstaat kann das Abkommen auf diplomatischem Weg unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjah- res kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr Anwendung für die Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar des auf die Kündigung folgenden Ka- lenderjahres beginnen.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten die- ses Abkommen unterschrieben.

Geschehen zu Caracas am 20. Dezember 1996 im Doppel in französischer, spani- scher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicherweise verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des französischen und spanischen Wortlauts soll der englische Wortlaut massgebend sein.

Für den Für die Regierung Schweizerischen Bundesrat: der Republik Venezuela: Ernst Iten Miguel Angel Burelli Rivas

Übersetzung3 Protokoll

Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Venezuela, haben in Caracas am 20. Dezember 1996 anlässlich der Unterzeichnung des Ab- kommens zwischen den beiden Staaten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen die folgenden, einen integrierenden Bestandteil des Abkommens bildenden Bestimmungen vereinbart:

1. Zu den Artikeln 2 und 23

Es besteht Einvernehmen darüber, dass im Falle von Venezuela die Steuer auf dem Geschäftsvermögen als Steuer vom Einkommen im Sinne dieses Abkommens gilt.

2. Zu Artikel 4

a) In Bezug auf Artikel 4 Absatz 1 besteht Einvernehmen darüber, dass der Ausdruck «eine in einem Vertragsstaat ansässige Person» im Falle von Venezuela jede Person oder Gesellschaft umfasst, die dem venezolanischen System der Besteuerung nach dem Territorialitätsprinzip unterliegen. b) Es besteht Einvernehmen darüber, dass, wenn Venezuela vom geltenden System der Besteuerung nach dem Territorialitätsprinzip zur Besteuerung auf Grund des weltweiten Einkommens übergeht, Artikel 4 Absatz 1 durch folgende Bestimmung ersetzt wird: Der Ausdruck «eine in einem Vertragsstaat ansässige Person» bedeutet eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merk- mals steuerpflichtig ist; er umfasst auch diesen Staat und seine politischen Unterab- teilungen oder lokalen Körperschaften. Der Ausdruck umfasst jedoch nicht eine Per- son, die in diesem Staat nur mit Einkünften aus Quellen in diesem Staat oder mit in diesem Staat gelegenem Vermögen steuerpflichtig ist.

3. Zu Artikel 7

a) In Bezug auf Artikel 7 Absatz 1 besteht Einvernehmen darüber, dass die Vergütungen aller Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benut- zung von industriellen, gewerblich oder wissenschaftlichen Ausrüstungen gezahlt werden, als Geschäftsgewinne gelten, auf die die Artikel 7 bezie- hungsweise 14 anzuwenden sind. b) Wenn ein in einem Vertragsstaat ansässiges Unternehmen im anderen Ver- tragsstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte Waren verkauft oder eine

3 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2000 2174).

Doppelbesteuerung. Abkommen mit Venenzuela AS 2000

Geschäftstätigkeit ausübt, so gilt in Bezug auf Artikel 7 Absätze 1 und 2, dass die Gewinne dieser Betriebstätte nicht auf der Basis des vom Unter- nehmen bezogenen Gesamtbetrages berechnet werden dürfen, sondern nur auf demjenigen Teil der Gesamteinkünfte, der der Betriebstätte für ihre tat- sächliche Tätigkeit bei diesen Verkäufen oder Geschäften zugerechnet wer- den kann. Hat ein Unternehmen bei Verträgen über die Planung, Lieferung oder Mon- tage oder den Bau gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder Anlagen oder öffentlicher Einrichtungen eine Betrieb- stätte, so werden die Gewinne dieser Betriebstätte nicht auf Grund der aus dem Vertrag erzielten Gesamteinnahmen ermittelt, sondern nur auf Grund der Einnahmen, die auf dem Teil des Vertrages erzielt werden, der tatsäch- lich durch die Betriebstätte im Vertragsstaat, in dem diese liegt, erfüllt wird. Die Gewinne, die auf denjenigen Teil des Vertrages entfallen, der durch den Hauptsitz des Unternehmens erfüllt wird, können nur in dem Staat besteuert werden, in dem das Unternehmen ansässig ist. c) In Bezug auf Absatz 3 besteht Einvernehmen darüber, dass solche Aufwen- dungen nach den Vorschriften des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaa- ten zum Abzug zugelassen sind; Absatz 3 ist indessen anzuwenden auf Auf- wendungen, die in direktem Zusammenhang stehen mit der Tätigkeit der Betriebstätte oder die der Betriebstätte vernünftigerweise zuzurechnen sind. Im Falle von Venezuela findet Absatz 3 erst Anwendung, wenn Venezuela vom System der Besteuerung nach dem Territorialitätsprinzip zur Besteue- rung auf Grund des weltweiten Einkommens übergeht. Bis zu diesem Zeit- punkt werden Zinsen, Lizenzgebühren und andere Aufwendungen bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebstätte in gleicher Weise zum Abzug zugelassen, wie wenn sie bei einem ansässigen Unternehmen entstanden wä- ren.

4. Zu den Artikeln 7 und 9

Reichen die der zuständigen Behörde eines Vertragsstaates zur Verfügung stehenden Informationen nicht aus, um die Gewinne eines in diesem Staat steuerpflichtigen Unternehmens nach den Artikeln 7 und 9 des Abkommens zu ermitteln, stehen diese Bestimmungen einer Anwendung eines Gesetzes dieses Staates über die Festsetzung der steuerbaren Gewinne eines Unternehmens in besonderen Fällen nicht entgegen, vorausgesetzt dass dieses Gesetz, soweit es die der zuständigen Behörde zur Verfü- gung stehenden Informationen gestatten, nach den Grundsätzen der Artikel 7 und 9 des Abkommens angewendet wird.

5. Zu den Artikeln 10 und 11

Gelten Dividenden und Zinsen, die auf Grund der Bestimmungen des Abkommens von der schweizerischen Steuer entlastet werden, nach dem Recht Venezuelas als aus ausländischen Quellen stammend und werden sie aus diesem Grunde in Vene-

Doppelbesteuerung. Abkommen mit Venenzuela AS 2000

zuela von der Steuer befreit, können diese Dividenden und Zinsen in der Schweiz zu dem im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Satz besteuert werden. Die Bestimmungen der Artikel 10 und 11 finden jedoch Anwendung, wenn der nut- zungsberechtigte Empfänger dieser Einkünfte eine natürliche Person oder die Regie- rung der Republik Venezuela, einer der Gliedstaaten Venezuelas, einer Gemeinde Venezuelas, oder eine in Venezuela ansässige öffentliche oder private Gesellschaft ist, – wenn die Regierung der Republik Venezuela, eine der Gliedstaaten Vene- zuelas oder eine Gemeinde Venezuelas über mindestens 50 vom Hundert (50%) des Kapitals dieser Gesellschaft verfügt, oder – wenn diese Gesellschaft von einer in Venezuela oder in der Schweiz ansäs- sigen Person oder von einer in einem Drittstaat ansässigen Person beherrscht wird, welche in diesem Drittstaat auf Grund des Doppelbesteuerungsab- kommens zwischen diesem Staat und der Schweiz einem Steuerssatz bean- spruchen kann, der mindestens gleich tief ist wie der aufgrund dieses Ab- kommens anwendbare Steuersatz, oder – wenn mit der Hauptgattung der Aktien dieser Gesellschaft ein wesentlicher und regelmässiger Handel an den Börsen von Maracaibo oder Caracas oder an einer anderen Börse, auf die sich die zuständigen Behörden verständigt haben, stattfindet, sofern diese Gesellschaft, die die Einkünfte in Venezuela bezieht, der nutzungsbe- rechtigte Empfänger dieser Einkünfte ist.

6. Zu Artikel 12

Die Entschädigungen, die für wissenschaftliche, geologische oder technische Analy- sen oder Studien, für Ingenieurarbeiten und -leistungen oder für Beratungsdienste gezahlt werden, gelten nicht als Entschädigungen für die Mitteilung industrieller, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen im Sinne von Artikel 12 Ab- satz 3. In diesen Fällen finden die Artikel 7 oder 14 Anwendung.

7. Zu Artikel 23

Wenn Venezuela zur Besteuerung auf Grund des weltweiten Einkommens übergeht, wird die Doppelbesteuerung ungeachtet des Artikels 23 Absatz 2 wie folgt vermie- den: a) Bezieht eine in Venezuela ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermö- gen und können diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Ab- kommen in der Schweiz besteuert werden, so rechnet Venezuela auf die vom Einkommen oder vom Vermögen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in der Schweiz gezahlten Steuer vom Einkommen oder vom Vermögen entspricht; der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer vom Einkommen oder vom Ver- mögen nicht übersteigen, der auf die Einkünfte, die in der Schweiz besteuert werden können, oder auf das Vermögen, das in der Schweiz besteuert wer- den kann, entfällt; und

Doppelbesteuerung. Abkommen mit Venenzuela AS 2000

b) Einkünfte oder Vermögen einer in Venezuela ansässigen Person, die nach dem Abkommen von der Besteuerung in Venezuela auszunehmen sind, kön- nen in Venezuela gleichwohl bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder Vermögen dieser Person einbezogen werden.

8. Zu Artikel 24

Im Falle von Venezuela findet Artikel 24 Absatz 3 erst Anwendung, wenn Vene- zuela das System der Besteuerung nach dem Territorialitätsprinzip aufgibt. Bis zu diesem Zeitpunkt werden Zinsen, Lizenzgebühren und andere Aufwendungen bei der Ermittlung der Gewinne eines Unternehmens in gleicher Weise zum Abzug zu- gelassen, wie wenn sie bei einem ansässigen Unternehmen entstanden wären.

Geschehen zu Caracas am 20. Dezember 1996 im Doppel in französischer, spani- scher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des französischen und spanischen Wortlauts soll der englische Wortlaut massgebend sein.

Für den Für die Regierung Schweizerischen Bundesrat: der Republik Venezuela: Ernst Iten Miguel Angel Burelli Rivas

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Venezuela zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (mit Prot.) | Lexipedia | Lexipedia