AS 2000 2239
Verordnung über die Branchen- und Produzentenorganisationen
Verordnung über die Branchen- und Produzentenorganisationen
Änderung vom 23. August 2000
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 7. Dezember 19981 über die Branchen- und Produzentenorga- nisationen wird wie folgt geändert:
Gliederungstitel vor Art. 1
1. Abschnitt: Definitionen
Art. 1 Abs. 2 Bst. c
2 Eine Branchenorganisation gilt als repräsentativ, wenn:
c. mindestens 60 Prozent der Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, welche von der Massnahme betroffen sind, Mitglied der Produzentenorganisation oder der Produzentenorganisationen sind.
Art. 3a Produkte aus der Direktvermarktung Als Produkte aus der Direktvermarktung gelten die Produkte, die der Produzent oder die Produzentin direkt dem Endkonsumenten oder der Endkonsumentin verkauft.
Art. 4 Abs. 1 Einleitungssatz und 1 bis 1 Der Bund kann die Pflicht zur Beachtung der Vereinbarungen, welche die Bran- chen- und Produzentenorganisationen über folgende Selbsthilfemassnahmen ge- troffen haben, ausdehnen: ... 1bis Er kann auch die Pflicht zur Beachtung von Vereinbarungen über die Finanzie- rung von Selbsthilfemassnahmen ausdehnen.
Art. 5 a Begehren
1 Die Begehren sind von der Branchen- oder Produzentenorganisation beim Bundes-
amt für Landwirtschaft einzureichen.
1 SR 919.117.72
2000-1533 2239
Branchen- und Produzentenorganisationen AS 2000
2 Sie müssen folgende Angaben enthalten:
a. eine Beschreibung der Unterstützungsmassnahme, für welche die Ausdeh- nung verlangt wird, sowie deren Zielsetzung; b. den Nachweis, dass die Kriterien nach den Artikeln 1 und 2 erfüllt sind; c. ein Budget und eine genaue Beschreibung der Zuteilung von für die Selbst- hilfemassnahmen nach Artikel 4 Absatz 1bis bestimmten Finanzmitteln.
II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.
23. August 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Adolf Ogi Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
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