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AS 2000 238

Verordnung des BLW über die Abstufung der pauschalen Ansätze für Investitionshilfen (PAUV)

Verordnung des BLW über die Abstufung der pauschalen Ansätze für Investitionshilfen (PAUV)

Änderung vom 23. Dezember 1999

Das Bundesamt für Landwirtschaft verordnet:

I Die Verordnung des BLW vom 7. Dezember 19981 über die Abstufung der pauscha- len Ansätze für Investitionshilfen wird wie folgt geändert:

Anhang, Teile A und B

Pauschale Investitionshilfen

A. Investitionskredite für die Starthilfe

Kategorien Standard-Arbeitskräfte Pauschalen in Franken

Kategorie 1 0.80–1.19 50 000 Kategorie 2 1.20–2.19 90 000 Kategorie 3 2.20 und höher 130 000

Die Standard-Arbeitskräfte werden nach Artikel 3 der Landwirtschaftlichen Be- griffsverordnung vom 7. Dezember 19982 berechnet. Die Starthilfe der Kategorie 1 wird nur in Gebieten nach Artikel 89 Absatz 2 des Landwirtschaftsgesetzes3 gewährt.

238 2000-0019

Pauschale Ansätze für Investitionshilfen AS 2000

B. Investitionskredite für Wohnhäuser

Element maximale Kubatur Pauschalen in Franken

Betriebsleiterwohnung mit Altenteil 1200 m3 150 000 Betriebsleiterwohnung 900 m3 120 000 Altenteil 600 m3 90 000

Für Nebenerwerbsbetriebe nach Artikel 89 Absatz 2 des Landwirtschaftsgesetzes4 werden die obigen Ansätze halbiert.

II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.

23. Dezember 1999 Bundesamt für Landwirtschaft:

10765 Burger

4 SR 910.1

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