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AS 2000 2489

Verordnung der Eidgenössischen Kommunikationskommission betreffend das Fernmeldegesetz

Verordnung der Eidgenössischen Kommunikationskommission betreffend das Fernmeldegesetz

Änderung vom 26. September 2000

Die Eidgenössische Kommunikationskommission verordnet:

I Die Verordnung der Eidgenössischen Kommunikationskommission vom 17. No- vember 19971 betreffend das Fernmeldegesetz wird wie folgt geändert:

Art. 6 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 1… Mit Ausnahme der Rufnummern der Fernkennzahl 01 erweitert sich diese Möglichkeit nach der Einführung eines geschlossenen Nummerierungsplanes auf die ganze Schweiz.

2 Die Fernmeldedienstanbieterinnen regeln unter sich die Fragen bezüglich Tari-

fierung und Verbindungssteuerung zu geografisch portierten Nummern.

II Der Anhang 1 wird durch die beiliegende Fassung ersetzt.

III Diese Änderung tritt am 1. November 2000 in Kraft.

26. September 2000 Eidgenössische Kommunikationskommission: Der Präsident: Fulvio Caccia

1 SR 784.101.112

2000-1978 2489

V betreffend das Fernmeldegesetz AS 2000

Anhänge 2

Anhang 1 Technische und administrative Vorschriften für die Nummern- portabilität zwischen Fernmeldedienstanbieterinnen (Ausgabe 3)

2 Der Text der Anhänge und ihrer Änderungen wird in der AS und SR nicht publiziert. Er kann bezogen werden beim Bundesamt für Kommunikation, Zukunftstrasse 44, Postfach 1003, 2501 Biel.

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