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AS 2000 2661

Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Lettland über die gegenseitige Aufhebung der Visumspflicht

Originaltext Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Lettland über die gegenseitige Aufhebung der Visumpflicht

Abgeschlossen am 23. Dezember 1997 In Kraft getreten am 22. Januar 1998

Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Lettland, im Folgenden Vertragsparteien genannt, in der Absicht, den Reiseverkehr zwischen den beiden Staaten zu erleichtern, im Bestreben, die vertrauensvolle und solidarische Zusammenarbeit gegenseitig zu verstärken, haben Folgendes vereinbart:

Art. 1 Bürger Lettlands, die einen gültigen lettischen Reisepass besitzen und nicht beab- sichtigen, sich länger als 90 Tage innert 12 Monaten in der Schweiz aufzuhalten oder dort eine Erwerbstätigkeit auszuüben, können ohne Visum in die Schweiz ein- reisen, sich dort aufhalten und ohne weitere Formalitäten ausreisen.

Art. 2 Schweizerische Staatsangehörige, die einen gültigen schweizerischen Reisepass be- sitzen und nicht beabsichtigen, sich länger als 90 Tage innert 12 Monaten in Lett- land aufzuhalten oder dort eine Erwerbstätigkeit auszuüben, können ohne Visum in Lettland einreisen, sich dort aufhalten und ohne weitere Formalitäten ausreisen.

Art. 3 Angehörige des einen Staats, die beabsichtigen, sich länger als 90 Tage innert

12 Monaten im anderen Staat aufzuhalten oder dort eine Erwerbstätigkeit auszu-

üben, haben vor ihrer Abreise bei der zuständigen diplomatischen oder konsulari- schen Vertretung dieses Staates ein Einreisevisum einzuholen.

Art. 4 Angehörige beider Staaten, die einen gültigen heimatlichen Diplomaten-, Dienst- oder Sonderpass besitzen und die sich als Mitglied einer diplomatischen oder kon- sularischen Vertretung ihres Staates oder als Mitarbeiter bei einer internationalen Organisation in den andern Staat begeben, sind während der Dauer ihrer Funktion von der Visumpflicht befreit. Deren Entsendung und Funktion wird dem anderen

SR 0.142.114.872

1999-5528 2661

Gegenseitige Aufhebung der Visumpflicht. Vereinbarung mit Lettland AS 2000

Staat im voraus auf diplomatischem Wege notifiziert. Sie erhalten eine Legitima- tionskarte des Aufenthaltsstaates. Diese Bestimmung gilt auch für ihre Familienan- gehörigen, die im gemeinsamen Haushalt leben und die einen gültigen Pass besitzen.

Art. 5 Angehörige beider Staaten, die ihren festen Wohnsitz im anderen Staat haben, kön- nen ohne Visum dorthin zurückkehren, sofern sie eine gültige Anwesenheitsbewilli- gung besitzen.

Art. 6 Im Falle der Einführung neuer Pässe werden sich beide Vertragsparteien, wenn möglich mindestens 30 Tage im voraus, darüber auf diplomatischem Wege unter- richten und entsprechende Spezimen zur Verfügung stellen.

Art. 7 Diese Vereinbarung entbindet die Angehörigen des einen Staats nicht von der Ver- pflichtung, hinsichtlich der Einreise und während des Aufenthalts im Gebiet des an- dern Staats die dort geltenden Gesetze und andern Rechtsvorschriften einzuhalten.

Art. 8 Die zuständigen Behörden beider Vertragsparteien behalten sich das Recht vor, die Einreise oder den Aufenthalt von Angehörigen des andern Staats, welche die öffent- liche Ordnung, die Sicherheit oder die Gesundheit gefährden könnten oder deren Anwesenheit im Land gesetzwidrig ist, zu verweigern.

Art. 9 Beide Vertragsparteien verpflichten sich, Probleme, die bei der Anwendung dieser Vereinbarung entstehen, einvernehmlich zu lösen. Sie unterrichten sich gegenseitig laufend über die Einreisevoraussetzungen für Angehörige von Drittstaaten.

Art. 10 Jede Vertragspartei kann aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit die Anwendung der Bestimmungen dieser Vereinbarung vorübergehend ganz oder teilweise suspendieren. Die Suspendierung und deren Aufhebung soll der anderen Vertragspartei unverzüglich auf diplomatischem Wege notifiziert werden.

Art. 11 Diese Vereinbarung gilt auch für das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein und für liechtensteinische Landesbürger.

Gegenseitige Aufhebung der Visumpflicht. Vereinbarung mit Lettland AS 2000

Art. 12 1. Diese Vereinbarung ist unbefristet. Sie kann jederzeit unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen gekündigt werden. Die Kündigung ist der anderen Vertragspartei auf diplomatischem Wege zu notifizieren.

2. Diese Vereinbarung erlischt, wenn das Abkommen über die Rückübernahme von

Personen mit unbefugtem Aufenthalt1 gekündigt oder suspendiert wird.

Art. 13 Diese Vereinbarung tritt 30 Tage nach ihrer Unterzeichnung in Kraft.

Geschehen zu Riga am 23. Dezember 1997 in zwei Urschriften, jede in deutscher und lettischer Sprache, wobei beide Texte authentisch und gleichermassen verbind- lich sind.

Für den Für die Regierung Schweizerischen Bundesrat: der Republik Lettland: Pierre Luciri Valdis Birkavs

10797

1 In der AS noch nicht publiziert (in Kraft getreten am 22. Januar 1998).

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