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AS 2000 2696

Verordnung 01 über die Anpassung der Leistungen der Militärversicherung an die Lohn- und Preisentwicklung

Verordnung 01 über die Anpassung der Leistungen der Militärversicherung an die Lohn- und Preisentwicklung (MV-Anpassungsverordnung)

vom 8. November 2000

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 28 Absatz 4, 40 Absatz 3, 43 und 49 Absatz 4 des Bundes- gesetzes vom 19. Juni 1992 1 über die Militärversicherung (MVG), verordnet:

Art. 1 Erhöhung der Renten nach Artikel 43 Absatz 1 MVG Renten nach Artikel 43 Absatz 1 MVG werden wie folgt erhöht: a. Renten mit Spruchjahr 1998 und früher um 1,92 Prozent; b. Renten mit Spruchjahr 1999 um 1,50 Prozent.

Art. 2 Erhöhung der Renten nach Artikel 43 Absatz 2 MVG Renten nach Artikel 43 Absatz 2 MVG werden wie folgt erhöht: a. Renten mit Spruchjahr 1998 und früher um 3,16 Prozent; b. Renten mit Spruchjahr 1999 um 1,98 Prozent.

Art. 3 Spruchjahr und Ausmass der Anpassung Spruchjahr und Ausmass der Anpassung bestimmen sich nach Artikel 24 der Ver- ordnung vom 10. November 1993 2 über die Militärversicherung (MVV).

Art. 4 Jahresrentenansatz für die Integritätsschadenrenten Der neue Jahresrentenansatz für die Integritätsschadenrenten nach Artikel 26 Ab- satz 1 erster Satz MVV 3 gilt für die seit dem 1. Januar 1999 nach dem Jahresrenten- ansatz von 30'618 Franken festgesetzten, nicht ausgekauften und für die ab 1. Januar

2001 neu festzusetzenden Renten.

Art. 5 Indexstand

1 Die nach Artikel 1 zu erhöhenden Renten werden mit der Anpassung an den Stand

des Nominallohnindexes von 1967 Punkten (Juni 1939 = 100) angeglichen.

SR 833.2

2696 2000-2152

MV-Anpassungsverordnung AS 2000

2 Für alle auf unbestimmte Zeit festgesetzten Renten wird die Teuerung bis zum

Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 107,7 Punkten (Mai 1993 = 100) ausgeglichen.

Art. 6 Aufhebung bisherigen Rechts Die MV-Anpassungsverordnung vom 11. November 19984 wird aufgehoben.

Art. 7 Änderung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 10. November 1993 5 über die Militärversicherung (MVV) wird wie folgt geändert:

Art. 15 Abs. 1 1 Der Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nach Artikel 28 Absatz 4 des Gesetzes für die Ermittlung des Taggeldes und der Invalidenrente nach Artikel 40 Absatz 3 des Gesetzes beträgt 125 634 Franken.

Art. 26 Abs. 1 erster Satz 1 Der Jahresrentenansatz für die Integritätsschadenrenten beträgt 31 586 Franken. ...

Art. 8 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.

8. November 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Adolf Ogi Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

4 AS 1998 2680 5 SR 833.11