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AS 2000 2817

Verordnung über die Erprobung eines besonderen Ausbildungs- und Prüfungsmodells des Studienganges Pharmazeutische Wissenschaften des Departements Pharmazie der Universität Basel und des eidgenössischen Diploms für Apothekerinnen und Apotheker

Verordnung über die Erprobung eines besonderen Ausbildungs- und Prüfungsmodells des Studienganges Pharmazeutische Wissenschaften des Departementes Pharmazie der Universität Basel und des eidgenössischen Diploms für Apothekerinnen und Apotheker

vom 31. Oktober 2000

Das Eidgenössische Departement des Innern, gestützt auf Artikel 46a der Allgemeinen Medizinalprüfungsverordnung vom 19. November 19801 (AMV), verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt das besondere Ausbildungs- und Prüfungsmodell (Modell) des Studienganges Pharmazeutische Wissenschaften des Departementes Pharmazie der Universität Basel (Studiengang Pharmazie der Universität) und des eidgenössi- schen Diploms für Apothekerinnen und Apotheker.

Art. 2 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung gilt für sämtliche Studierenden des Studienganges Pharmazie

der Universität und umfasst das gesamte fünfjährige Studium.

2 Soweit diese Verordnung nicht davon abweicht, gelten die Bestimmungen der

AMV.

2. Abschnitt: Studienaufbau und Lerninhalte

Art. 3 Kern- und Mantelstudium

1 Der Studiengang Pharmazie der Universität besteht aus dem Kern- und dem Man-

telstudium.

2 Das Kernstudium umfasst die für sämtliche Studierenden obligatorischen Ausbil-

dungsveranstaltungen.

3 Das Mantelstudium umfasst die Ausbildungsveranstaltungen, die den Studierenden

im Rahmen des Studienganges zur individuellen Auswahl angeboten werden.

SR 811.112.53 1 SR 811.112.1

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Ausbildungs- und Prüfungsmodell der Universität Basel AS 2000

Art. 4 Studienaufbau 1 Der Studiengang Pharmazie der Universität besteht aus einem zweijährigen Grund- studium, einem zweijährigen Fachstudium und dem Assistenzjahr.

2 Im Grundstudium werden zwei Vordiplomprüfungen, im Fachstudium die Dip-

lomprüfung und am Ende des Assistenzjahres die zum eidgenössischen Diplom für Apothekerinnen und Apotheker führende Schlussprüfung durchgeführt.

Art. 5 Lerninhalte

1 Das Grundstudium umfasst die naturwissenschaftlichen Grundlagen (namentlich

Mathematik, Informatik, Physik, Biologie, analytische, anorganische, organische und physikalische Chemie) sowie die biomedizinischen Grundlagen (namentlich Einführung in die pharmazeutischen Wissenschaften und Anatomie/Physiologie).

2 Das Fachstudium baut auf den Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten des

Grundstudiums auf und umfasst die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten über das gesamte Netzwerk des Arzneimittels von der Herkunft der Stoffe bis zur An- wendung durch die Patientinnen und Patienten. 3 Das fünfte Jahr umfasst eine zwölfmonatige Assistenz in einer öffentlichen Apo- theke, einer Spitalapotheke oder der pharmazeutischen Industrie. In diesem Jahr werden zusätzlich zu den Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten des Grund- und Fachstudiums die Grundlagen für die Übernahme von pharmazeutischer Verant- wortung als Medizinalperson in allen Bereichen der Pharmazie vermittelt.

3. Abschnitt: Prüfungen allgemein

Art. 6 Information der Studierenden Die Universität gibt den Studierenden zu Beginn des Studienjahres schriftlich be- kannt: a. die für die Prüfungen massgebenden Lerninhalte; b. die Aufteilung der Lerninhalte auf die einzelnen Prüfungen; c. das in den einzelnen Prüfungen angewendete Prüfungsverfahren; d. bei Einzelprüfungen, die aus mehreren Teilprüfungen bestehen: die Gewich- tung einzelner Teilprüfungen bei der Berechnung von Hauptnoten; e. die Voraussetzungen für die Erteilung von Studientestaten; f. die im Rahmen des Mantelstudiums auszuwählenden Ausbildungsveranstal- tungen; g. Ausgestaltung der Famulatur im zweiten Studienjahr; h. Ausgestaltung der Assistenz im fünften Studienjahr.

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Art. 7 Prüfungszulassung

1 Zu den Prüfungen wird zugelassen, wer das von der Universität vorgeschriebene

Kern- und Mantelstudium besucht und die darin veranstalteten ausbildungsbeglei- tenden Tests bestanden hat. 2 Die Universität erteilt die Studientestate und meldet dem Leitenden Ausschuss für die eidgenössischen Medizinalprüfungen (Leitender Ausschuss) Studierende, die den Anforderungen nach Absatz 1 nicht genügen.

Art. 8 Examinatorinnen und Examinatoren; Bewertung

1 Als Examinatorinnen und Examinatoren werden Personen beigezogen, die an der

Lehre im Rahmen des Modells mitgewirkt haben. Der Leitende Ausschuss bezeich- net die Examinatorinnen und Examinatoren auf Vorschlag der Universität.

2 Für die Bewertung von schriftlichen Prüfungen ist eine Examinatorin oder ein

Examinator allein verantwortlich. Mündliche und praktische Prüfungen werden von zwei Examinatorinnen oder Examinatoren abgenommen und bewertet.

3 Bei mündlichen Prüfungen ist zusätzlich eine Prüfungsvorsitzende oder ein Prü-

fungsvorsitzender (Ortspräsident/in, Stellvertreter/in) anwesend. Praktische Prüfun- gen werden von einer oder einem Prüfungsvorsitzenden beaufsichtigt.

Art. 9 Notengebung Die Leistungen der Studierenden werden in Schritten von halben Noten bewertet.

Art. 10 Bekanntgabe der Prüfungsresultate 1 Die Universität teilt der Ortspräsidentin oder dem Ortspräsidenten die Prüfungsre- sultate mit. 2 Die Ortspräsidentin oder der Ortspräsident teilt das Ergebnis jeder Prüfung den Studierenden mittels Verfügung mit.

Art. 11 Promotion Wer die Gesamtprüfung des jeweiligen Studienjahres oder des jeweiligen Studienab- schnittes bestanden hat, wird zum nächsten Studienjahr zugelassen.

Art. 12 Endgültiger Ausschluss Ein endgültiger Ausschluss vom Modell hat den endgültigen Ausschluss von sämtli- chen weiteren vergleichbaren Medizinalprüfungen (Modellstudiengang oder her- kömmlicher Studiengang anderer Fakultäten) zur Folge.

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4. Abschnitt: Erste und zweite Vordiplomprüfung

Art. 13

1 Nach dem ersten Studienjahr wird die erste, nach dem zweiten Studienjahr die

zweite Vordiplomprüfung durchgeführt.

2 Zur zweiten Vordiplomprüfung wird zugelassen, wer:

a. einen dem Lehrprogramm des Schweizerischen Samariterbundes entspre- chenden Samariterkurs besucht hat; b. eine Famulatur von mindestens sechs Wochen Dauer absolviert hat. 3 Die erste und die zweite Vorprüfung umfassen je vier Einzelprüfungen, die aus ei- ner oder mehreren Teilprüfungen bestehen. 4 Für jede Einzelprüfung wird eine Hauptnote erteilt, berechnet aus dem gewichteten Mittel der Teilnoten für die darin enthaltenen Teilprüfungen und auf eine halbe Note gerundet.

5 Die erste und zweite Vordiplomprüfung ist nicht bestanden, wenn mehr als zwei

Hauptnoten unter 4 oder eine Hauptnote unter 3 liegt.

5. Abschnitt: Diplomprüfung

Art. 14 Zeitpunkt, Zusammensetzung und Zulassung

1 Die Diplomprüfung wird frühestens nach dem 7. Semester durchgeführt.

2 Sie besteht bestehend aus der Diplomarbeit und der theoretischen Fachprüfung.

3 Die Zulassung zu einem Teil der Diplomprüfung erfolgt unabhängig vom Ergebnis

des anderen Teils.

Art. 15 Diplomarbeit

1 Die Diplomarbeit kann frühestens nach dem 7. Semester begonnen werden und

dauert mindestens 16 Wochen. 2 Sie umfasst eine fächerübergreifende experimentelle Arbeit aus den Bereichen der pharmazeutischen Wissenschaften mit abschliessendem Bericht.

3 Sieist bestanden, wenn dafür mindestens die Note 4 erreicht worden ist.

Art. 16 Theoretische Fachprüfung

1 Die theoretische Fachprüfung kann frühestens nach dem 7. Semester begonnen

werden und besteht aus fünf fächerübergreifenden Einzelprüfungen, zusammenge- setzt aus insgesamt höchstens zehn Teilprüfungen. 2 Für jede Einzelprüfung wird eine Hauptnote erteilt, berechnet aus dem gewichteten Mittel der Teilnoten für die darin enthaltenen Teilprüfungen und auf eine halbe Note gerundet.

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3 Die theoretische Fachprüfung ist nicht bestanden, wenn mehr als zwei Hauptnoten unter 4 oder eine Hauptnote unter 3 liegt.

Art. 17 Gesamtergebnis der Diplomprüfung

1 Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn sowohl die Diplomarbeit als auch die

theoretische Fachprüfung erfolgreich abgelegt worden sind.

2 Für die Berechnung der Gesamtnote der Diplomprüfung wird die theoretische

Fachprüfung einfach, die Diplomarbeit doppelt gewichtet und auf eine halbe Note gerundet.

Art. 18 Wiederholung

1 Diplomarbeit und theoretische Fachprüfung können einzeln je einmal wiederholt

werden.

2 Bei der Wiederholung der nicht bestandenen theoretischen Fachprüfung ist die

Änderung der Fächeraufteilung und der gewählten Fächer des Mantelstudiums nicht zulässig.

6. Abschnitt: Schlussprüfung

Art. 19 Zeitpunkt Die zum eidgenössischen Apothekerdiplom führende Schlussprüfung wird nach dem fünften Studienjahr (Assistenzjahr) durchgeführt.

Art. 20 Inhalt Die Schlussprüfung umfasst fünf fächerübergreifende Einzelprüfungen, zusammen- gesetzt aus insgesamt höchstens zehn Einzelprüfungen.

Art. 21 Ergebnis und Wiederholung

1 Die Schlussprüfung ist nicht bestanden, wenn mehr als zwei Hauptnoten unter 4

oder eine Note unter 3 liegt.

2 Sie kann zweimal wiederholt werden.

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7. Abschnitt: Gebühren und Entschädigungen

Art. 22 Gebühren

1 Es werden folgende Prüfungsgebühren erhoben:

Franken

a. erste und zweite Vordiplomprüfung je 200 b. Diplomprüfung 700 c. Schlussprüfung 520

2 Für die blosse Wiederholung der Diplomarbeit wird eine Gebühr von 190 Franken

erhoben, für die blosse Wiederholung der theoretischen Fachprüfung eine Gebühr von 560 Franken.

Art. 23 Entschädigung für Freipraktizierende Freipraktizierende Apothekerinnen und Apotheker erhalten auf den in der Verord- nung vom 12. November 19842 über die Gebühren und Entschädigungen bei den eidgenössischen Medizinalprüfungen geregelten Entschädigungen einen Zuschlag von 200 Prozent.

8. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 24 Auswertung Die Erfahrungen mit dem Modell werden laufend ausgewertet.

Art. 25 Bekanntgabe von Änderungen Änderungen dieser Verordnung müssen den Studierenden spätestens auf den Beginn des entsprechenden Studienjahres schriftlich bekannt gegeben werden.

Art. 26 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 1. November 19993 über die Erprobung eines besonderen Ausbildungs- und Prüfungsmodells des Departementes Pharmazie der Universität Basel wird aufgehoben.

Art. 27 Übergangsbestimmungen

1 Dieses Modell gilt für Studierende des zweiten Studienjahres ab 2001/2002, des

dritten Studienjahres ab 2002/2003, des vierten Studienjahres ab 2003/2004 und des fünften Studienjahres ab 2004/2005. Die Bestimmungen über die Diplomarbeit gel-

2 SR 811.112.11 3 AS 1999 3596

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ten ab sofort auch für Studierende nach bisherigem Recht; Artikel 15 dieser Verord- nung ist sinngemäss anwendbar. 2 Für Prüfungen nach bisherigem Recht wird jährlich nur noch eine Prüfungssession durchgeführt, wenn im selben Jahr parallel dazu die entsprechende Prüfung nach dem Modell durchgeführt wird.

3 Die Prüfungen nach bisherigem Recht werden letztmals wie folgt durchgeführt:

a. naturwissenschaftliche Prüfung 2002 b. pharmazeutische Grundfächerprüfung 2003 c. Assistentenprüfung 2004 d. Schlussprüfung 2006

4 Über die Studienfortsetzung nach dem Modell entscheidet der Leitende Ausschuss

auf Vorschlag der Univesität.

Art. 28 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. November 2000 in Kraft.

31. Oktober 2000 Eidgenössisches Departement des Innern:

11215 Ruth Dreifuss
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