AS 2000 2828
Verordnung über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für Auslandschweizer
Verordnung über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für Auslandschweizer (VFV)
Änderung vom 18. Oktober 2000
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 26. Mai 19611 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für Auslandschweizer wird wie folgt geändert:
Titel Verordnung über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV)
Art. 1 Aufgehoben
Art. 2 Ausgleichskasse und IV-Stelle Die Durchführung der freiwilligen Versicherung obliegt der Schweizerischen Aus- gleichskasse (im folgenden Ausgleichskasse genannt) und der IV-Stelle für Versi- cherte im Ausland.
Art. 3 Abs. 1 Einleitungssatz sowie Bst. f und g 1 Die Auslandvertretungen erfüllen für die in ihrem Konsularbezirk niedergelassenen Personen insbesondere folgende Aufgaben und stehen dafür mit der Ausgleichskasse in unmittelbarem Geschäftsverkehr: f. Auszahlung der Geldleistungen, wenn diese nicht direkt von der Aus- gleichskasse ausbezahlt werden; g. Abrechnung mit der Ausgleichskasse über Beiträge und Geldleistungen.
1 SR 831.111
2828 2000-2214
Freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für Auslandschweizer AS 2000
Art. 4 Abs. 2
2 In den Inspektionsberichten an das Eidgenössische Departement für auswärtige
Angelegenheiten ist über die Geschäftsführung der Auslandsvertretungen bei Durchführung der freiwilligen Versicherung zuhanden des Bundesamtes für Sozial- versicherung und der Ausgleichskasse Aufschluss zu geben.
Art. 5 Auskunftspflicht Die Versicherten sind gehalten, der Auslandsvertretung, dem AHV/IV-Dienst, der Ausgleichskasse und der IV-Stelle für Versicherte im Ausland alle zur Durch- führung der freiwilligen Versicherung benötigten Angaben zu machen und auf Ver- langen deren Richtigkeit zu belegen.
Gliederungstitel vor Art. 7 Betrifft nur den französischen Text.
Art. 7 Voraussetzungen Der freiwilligen Versicherung können die Personen beitreten, welche die Versi- cherungsvoraussetzungen nach Artikel 2 Absatz 1 AHVG2 erfüllen, einschliesslich jener, die für einen Teil ihres Einkommen der obligatorischen Versicherung unter- stellt sind.
Art. 8 Fristen und Modalitäten 1 Die Beitrittserklärung muss schriftlich bei der zuständigen Auslandsvertretung in- nerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus der obligatorischen Versicherung eingereicht werden. Nach Ablauf dieser Frist ist ein Beitritt zur frei- willigen Versicherung nicht mehr möglich.
2 Die Versicherung beginnt mit dem Ausscheiden aus der obligatorischen Versi-
cherung.
Art. 10 Aufgehoben
Art. 11 Fristverlängerung Liegen ausserordentliche Verhältnisse vor, die nicht vom Antragsteller zu vertreten sind, kann die Ausgleichskasse auf Gesuch in Einzelfällen die Frist zur Abgabe der Beitrittserklärung um längstens ein Jahr erstrecken. Die Gewährung oder die Ableh- nung ist durch eine Kassenverfügung zu treffen.
2 SR 831.10
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Art. 12 Rücktritt Die Versicherten können von der Versicherung auf das Ende eines Quartals zu- rücktreten.
Art. 13 Abs. 1–3
1 Versicherte, die ihren Jahresbeitrag bis zum 31. Dezember des folgenden Ka-
lenderjahres nicht vollständig bezahlen, werden aus der Versicherung ausge- schlossen. Dasselbe gilt, wenn sie der Auslandsvertretung, dem AHV/IV-Dienst oder der Ausgleichskasse die verlangten Belege nicht bis zum 31. Dezember des Folgejahres einreichen.
2 Vor Ablauf der Frist stellt die Ausgleichskasse den Versicherten eine einge-
schriebene Mahnung mit Androhung des Ausschlusses zu. Die Androhung kann mit der Mahnung gemäss Artikel 17 Absatz 2 zweiter Satz erfolgen. 3 Der Ausschluss gilt rückwirkend ab dem ersten Tag der Zahlungsperiode, für wel- che die Beiträge nicht vollständig bezahlt oder für welche die Dokumente nicht bei- gebracht wurden.
Gliederungstitel vor Art. 13a
D. Beiträge
Art. 13a Beitragspflichtige Personen 1 Erwerbstätige Versicherte sind beitragspflichtig ab dem 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres; die Beitragspflicht endet am Ende des Monats, in welchem Frauen das 63. und Männer das 65. Altersjahr vollenden. 2 Nichterwerbstätige Versicherte sind beitragspflichtig ab dem 1. Januar nach Voll- endung des 20. Altersjahres; die Beitragspflicht endet am Ende des Monats, in wel- chem Frauen das 63. und Männer das 65. Altersjahr vollenden.
3 Die eigenen Beiträge gelten als bezahlt, sofern der Ehegatte Beiträge von min-
destens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages von Artikel 13b bezahlt hat, bei: a. nichterwerbstätigen Ehegatten von erwerbstätigen Versicherten; b. Versicherten, die im Betrieb ihres Ehegatten mitarbeiten, soweit sie keinen Barlohn beziehen.
1 Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten belaufen sich auf 9,8 Prozent des
massgebenden Einkommens. Die Versicherten müssen mindestens den Mindestbei- trag von 756 Franken im Jahr entrichten.
2 Nichterwerbstätige Versicherte bezahlen auf der Grundlage ihres Vermögens und
ihres Renteneinkommens einen Beitrag zwischen 756 und 9800 Franken im Jahr. Der Beitrag berechnet sich wie folgt:
Freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für Auslandschweizer AS 2000
Vermögen bzw. mit 20 multipliziertes Jahresbeitrag Zuschlag für je weitere 50 000 Franken jährliches Renteneinkommen (AHV+IV) Vermögen bzw. mit 20 multipliziertes jährliches Renteneinkommen Fr Fr. Fr.
weniger als 450 000 756 – 450 000 784 98 1 750 000 3 332 147
4 000 000 und mehr 9 800 –
Gliederungstitel vor Art. 14 Aufgehoben
Art. 14 Abs. 2 zweiter Satz 2... Für die Bemessung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist das im Betrieb investierte Eigenkapital zu Beginn der Beitragsperiode massgebend. Der abzuziehende Zins entspricht dem Durchschnitt der nach Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung vom 31. Oktober 19473 über die Alters- und Hinterlassenenver- sicherung für die Bemessungsperiode massgebenden Zinssätze. Er wird auf das nächste halbe Prozent auf- oder abgerundet.
Aufgehoben
Art. 18a Verwaltungskostenbeiträge
1 Die Verwaltungskostenbeiträge belaufen sich auf den in der Verordnung vom
11. Oktober 19724 über den Höchstansatz der Verwaltungskostenbeiträge in der AHV festgesetzten Maximalansatz.
2 Der Verwaltungskostenbeitrag ist gleichzeitig mit den Beiträgen zu erheben.
Gliederungstitel vor Art. 19 Betrifft nur den französischen Text.
Art. 20 Abs. 1 bis Aufgehoben
Art. 22, 23 und 24 Aufgehoben
3 SR 831.101 4 SR 831.143.41
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II Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 18. Oktober 2000
1 Auslandschweizer mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemein-
schaft können der freiwilligen Versicherung bis spätestens am 31. März 2001 bei- treten. Danach ist ein Beitritt nicht mehr möglich.
2 Schweizer Bürger in Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, die während
der in Absatz 1 genannten Frist der freiwilligen Versicherung beigetreten sind, können versichert bleiben bis längstens am 31. März 2007, diejenigen, welche ihr
50. Altersjahr vor dem 1. April 2001 vollendet haben, bis zum Erreichen des ge-
setzlichen Rentenalters.
3 Schweizer Bürger, die ihren Wohnsitz vor dem 31. März 2007 von einem Mit-
gliedstaat der Europäischen Gemeinschaft in einen Nichtmitgliedsstaat verlegen, bleiben über dieses Datum hinaus freiwillig versichert. 4 Freiwillig versicherte Personen, welche die Beitrittsvoraussetzungen nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AHVG erfüllen, werden auf einfaches Ersuchen bis zum 31. Dezember 2001 der obligatorischen Versicherung und damit der Ausgleichs- kasse ihres Ehegatten angeschlossen.
III
1 Diese Änderung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 2001 in Kraft.
2 Die Artikel 1, 7, 8 und 10 treten am 1. April 2001 in Kraft.
18. Oktober 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Adolf Ogi