AS 2000 2962
Verordnung über die Eidgenössische Sportkommission
Verordnung über die Eidgenössische Sportkommission
Änderung vom 14. Dezember 2000
Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport verordnet:
I Die Verordnung vom 13. November 19961 über die Eidgenössische Sportkommis- sion (ESK) wird wie folgt geändert:
Art. 2 Bestellung Die ESK stellt dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungs- schutz und Sport für die Wahl ihrer Mitglieder Antrag.
Art. 3 Abs. 1
1 Zur Erfüllung ihrer Aufgaben stehen der ESK zur Verfügung:
a. das Büro; b. die Arbeitsgruppen; c. die Delegierten; d. die Projektgruppen; e. das Generalsekretariat.
Art. 5 Abs. 1
1 Die Kosten der ESK einschliesslich der Arbeits- und Projektgruppen sowie der
Delegierten werden aus Krediten des Bundesamtes für Sport (BASPO) bestritten.
Art. 6 Berichterstattung Die ESK erstattet zuhanden des Departementes Bericht über die Schwerpunkte, Zielsetzungen und die erbrachten Leistungen der Abteilung ESSM und der Fach- hochschule Sport.
Art. 7 Information der Öffentlichkeit Die ESK informiert die Öffentlichkeit nach Bedarf über die wichtigsten laufenden Geschäfte.
1 SR 172.327.4
2962 2000-2426
Eidgenössische Sportkommission AS 2000
2. Abschnitt: Subkommissionen (Art. 8–11)
Aufgehoben
II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.
14. Dezember 2000 Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport:
11239 Adolf Ogi
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