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AS 2000 2962

Verordnung über die Eidgenössische Sportkommission

Verordnung über die Eidgenössische Sportkommission

Änderung vom 14. Dezember 2000

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport verordnet:

I Die Verordnung vom 13. November 19961 über die Eidgenössische Sportkommis- sion (ESK) wird wie folgt geändert:

Art. 2 Bestellung Die ESK stellt dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungs- schutz und Sport für die Wahl ihrer Mitglieder Antrag.

Art. 3 Abs. 1

1 Zur Erfüllung ihrer Aufgaben stehen der ESK zur Verfügung:

a. das Büro; b. die Arbeitsgruppen; c. die Delegierten; d. die Projektgruppen; e. das Generalsekretariat.

Art. 5 Abs. 1

1 Die Kosten der ESK einschliesslich der Arbeits- und Projektgruppen sowie der

Delegierten werden aus Krediten des Bundesamtes für Sport (BASPO) bestritten.

Art. 6 Berichterstattung Die ESK erstattet zuhanden des Departementes Bericht über die Schwerpunkte, Zielsetzungen und die erbrachten Leistungen der Abteilung ESSM und der Fach- hochschule Sport.

Art. 7 Information der Öffentlichkeit Die ESK informiert die Öffentlichkeit nach Bedarf über die wichtigsten laufenden Geschäfte.

1 SR 172.327.4

2962 2000-2426

Eidgenössische Sportkommission AS 2000

2. Abschnitt: Subkommissionen (Art. 8–11)

Aufgehoben

II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.

14. Dezember 2000 Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport:

11239 Adolf Ogi

2963

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