Lexipedia

AS 2000 2974

Verordnung über Jugend + Sport

Verordnung über Jugend + Sport (J + SV)

Änderung vom 14. Dezember 2000

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport verordnet:

I Die Verordnung vom 10. November 19801 über Jugend + Sport wird wie folgt geändert:

Art. 43 Aufgehoben

Art. 44 Material

1 Das Leihmaterial besteht aus Sportmaterial des BASPO und aus Armeematerial,

das vom Bundesamt für Betriebe des Heeres (BABHE) zur Verfügung gestellt wird.

2 Das Sportmaterial wird vom BASPO alleine, das Armeematerial wird vom BASPO

in Zusammenarbeit mit dem BABHE verwaltet.

3 Das BASPO hat die Aufgabe, im Einvernehmen mit dem BABHE für die Lage-

rung, den Unterhalt und den Ersatz des Leihmaterials zu sorgen.

4 Die Kosten für Lagerung und Arbeiten in Zeughäusern und für den Transport von

der Lieferstelle zum Kursort werden vom Bund getragen. Kosten für den Rücktrans- port gehen zu Lasten des Leistungsbezügers.

5 Das Bundesamt für Landestopographie (L+T) gibt topographische Karten leihwei-

se ab.

6 Die Materialverluste und die Kosten für fahrlässig beschädigtes und ungenügend

gereinigtes Material sowie für besondere Umtriebe werden dem Leistungsbezüger in Rechnung gestellt.

Art. 46 Aufgehoben

1 SR 415.31

2974 2000-1677

Jugend+Sport. V AS 2000

Art. 48 Unterkunft Für J + S-Anlässe können eidgenössische Lager und Gebäude der Armee zur Verfü- gung gestellt werden. Die Gebühren werden nach den Bestimmungen der Verord- nung des VBS vom 9. Dezember 19982 über die Gebühren für Dienstleistungen er- hoben.

Art. 49 Aufgehoben

II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.

14. Dezember 2000 Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport:

11238 Adolf Ogi

2 SR 510.461

2975