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AS 2000 2976

Verordnung über die Verwaltung der Armee

Verordnung über die Verwaltung der Armee (VVA)

Änderung vom 22. November 2000

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 29. November 19951 über die Verwaltung der Armee wird wie folgt geändert:

Art. 11 Abs. 1 Bst. a und Abs. 3

1 Die Unterlagen der Truppenbuchhaltung sind wie folgt zu unterschreiben:

a. Die Kommandanten von Schulen und Kursen bescheinigen die Richtigkeit der Grundlagen der Truppenbuchhaltung nach Artikel 15 und nehmen Ein- sicht in die Kassenbücher, die Zahlungsaufträge und die Vorschussmandate. Die Kommandanten der Grossen Verbände können ihren Stabschef damit beauftragen; 3 Der Generalstabschef erlässt Weisungen zur Unterschriftenregelung bei Dienstlei- stungen in der Militärverwaltung beziehungsweise in den Organisationseinheiten der Personalreserve. Er stellt diese allen betroffenen Stellen zu.

Art. 30 Abs. 3 und 4

3 Die Jahresbuchhaltungen sind bargeldlos zu führen.

4 Über Ausnahmen entscheidet das Bundesamt für Betriebe des Heeres.

Art. 37 Abs. 2 Bst. c 2 Ist bei einer ausserdienstlichen Kommandoübergabe ein persönlicher Kontakt zwi- schen altem und neuem Kommandanten nötig, besteht Anspruch auf: c. Reise mit Marschbefehl

Art. 45 Abs. 2

2 Die Reise erfolgt mit Marschbefehl.

1 SR 510.301

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Verwaltung der Armee. V AS 2000

Art. 46 Abs. 1 Bst. d

1 Bewilligte Erkundungen und Schiedsrichterdienstleistungen berechtigen zu fol-

genden Kompetenzen: d. Reise mit Marschbefehl.

Art. 112 Abs. 1 Aufgehoben

Art. 114 Einleitungssatz Die Billettkosten für Fahrten, welche zu Lasten der Militärverwaltung gehen, kön- nen durch den Rechnungsführer vergütet werden: . . .

Art. 115 Billette für den Urlaub

1 Angehörige der Armee haben bei Reisen während der Dienstdauer Anspruch auf

unentgeltliche Beförderung mit Transportunternehmungen des öffentlichen Ver- kehrs.

2 Befindet sich der Wohnort eines Angehörigen der Armee oder seiner Eltern im

Ausland, so hat der Angehörige der Armee während der Dienstdauer Anrecht auf unentgeltliche Beförderung auf Schweizer Territorium mit Transportunternehmun- gen des öffentlichen Verkehrs.

Art. 147 Haftung

1 Der Bund übernimmt Schäden an dienstlich verwendeten zivilen Personenwagen,

sofern dafür nicht ein Dritter leistungs- oder haftpflichtig ist.

2 Wird der Schaden von der Kaskoversicherung des Halters übernommen, so ersetzt

der Bund dem Halter den Selbstbehalt oder den Bonusverlust. 3 Der Bund haftet nicht für Schäden, die der Halter des zivilen Personenwagens oder dessen Beauftragter vorsätzlich oder grobfahrlässig herbeiführen.

II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.

22. November 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates: Der Bundespräsident: Adolf Ogi Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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