AS 2000 3021
Verordnung des Bundesamtes für Kommunikation über Frequenzmanagement und Funkkonzessionen
Verordnung des Bundesamtes für Kommunikation über Frequenzmanagement und Funkkonzessionen
Änderung vom 6. Dezember 2000
Das Bundesamt für Kommunikation verordnet:
I Die Verordnung des Bundesamtes für Kommunikation vom 9. Dezember 19971 über Frequenzmanagement und Funkkonzessionen wird wie folgt geändert:
Art. 2 Abs. 1 Bst. b
1 Frequenznutzungen nach Artikel 8 Buchstabe a FKV sind Frequenznutzungen mit:
b. Funkanlagen kleiner Leistung mit integrierter Antenne nach unten stehender Tabelle:
Frequenzbereich Maximale Leistung (Sammelfrequenzen) (Gesamtwert) oder Feldstärke (Höchstwert)
Grundsätzlich gilt bis 1 GHz: 1 mW ERP Grundsätzlich gilt über 1 GHz: 10 mW EIRP
26.957 – 27.283 MHz 10 mW ERP
40.660 – 40.700 MHz 10 mW ERP
433.05 – 434.79 MHz 10 mW ERP
446.00 – 446.10 MHz 500 mW EIRP
863 – 865 MHz 10 mW ERP
868 – 870 MHz 500 mW ERP
2400 –2483.5 MHz 10 mW EIRP
5725 –5875 MHz 25 mW EIRP
24.00 – 24.25 GHz 100 mW EIRP
61.00 – 61.50 GHz 100 mW EIRP
122 – 123 GHz 100 mW EIRP
244 – 246 GHz 100 mW EIRP
1 SR 784.102.11
2000-2198 3021
Frequenzmanagement und Funkkonzessionen. V des BAKOM AS 2000
Art. 4 Erforderliche Ausweise für die Benützung von Funkanlagen auf einem See- oder einem Rheinschiff oder in einem Flugzeug
1 Wer eine Sprechfunkanlage auf einem Seeschiff benützen will, welches nicht den
Bestimmungen des Internationalen Übereinkommens vom 1. November 19742 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS; Safety of Life at Sea) unterstellt ist, muss einen der folgenden nach dem Internationalen Radioreglement vom 21. Dezember 19593 ausgestellten Fähigkeitsausweise besitzen: a. das Allgemeine Zeugnis für Radiotelefonistinnen und Radiotelefonisten des beweglichen Seefunkdienstes; b. den eingeschränkten Radiotelefonistenausweis des beweglichen Seefunk- dienstes (gültig auf Jachten).
2 Wer eine Funkanlage für das weltweite Seenot- und Sicherheitsfunksystem
GMDSS (Global Maritime Distress and Safety System) benützen will, muss einen der folgenden nach dem Internationalen Radioreglement ausgestellten Fähigkeits- ausweise besitzen: a. Funkelektronikzeugnis 1. Klasse; b. Funkelektronikzeugnis 2. Klasse; c. Allgemeines Betriebszeugnis für Funkerinnen und Funker (General Opera- tors Certificate); d. Beschränkt gültiges Betriebszeugnis für Funkerinnen und Funker (Restricted Operators Certificate).
3 Wer eine Funkanlage für das weltweite Seenot- und Sicherheitsfunksystem
GMDSS (Global Maritime Distress and Safety System) auf einem Wasserfahrzeug der Sportschifffahrt benützen will, das nicht den Bestimmungen des Internationalen Übereinkommens vom 1. November 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS; Safety of Life at Sea) unterstellt ist, muss einen der folgenden nach dem Internationalen Radioreglement ausgestellten Fähigkeitsausweise besitzen: a. einen Fähigkeitsausweis nach Absatz 2; b. Allgemeines Betriebszeugnis für die Sportschifffahrt (Long Range Certifi- cate); c. Beschränkt gültiges Betriebszeugnis für die Sportschifffahrt (Short Range Certificate).
2 SR 0.747.363.33 3 SR 0.784.403
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4 Wer eine Sprechfunkanlage auf einem Rheinschiff benützen will, muss einen der
folgenden Fähigkeitsausweise besitzen: a. einen Fähigkeitsausweis nach Absatz 1, 2 oder 3; b. den nach der Regionalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk4 ausgestellten UKW-Sprechfunkausweis; c. den nach dem ehemaligen Regionalen Abkommen über den Rheinfunk- dienst5 ausgestellten Sprechfunkausweis.
5 Die Voraussetzungen für den Erwerb der Fähigkeitsausweise nach Absatz 1 Buch-
stabe b, Absatz 2 Buchstabe d, Absatz 3 Buchstabe b sowie Absatz 4 Buchstabe b richten sich nach dem 3. Kapitel. 6 Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) bestimmt, welche Fähigkeitsausweise für die Benützung von Flugfunkanlagen erforderlich sind. Es ist zuständig für die An- erkennung von Flugfunkausweisen.
Art. 5 Benützung der beweglichen Flug-, See- oder Rheinfunkanlagen sowie der Funkortungsanlagen auf Binnenschiffen
1 Die Benützung von Funkanlagen auf einem Seeschiff richtet sich nach dem Inter-
nationalen Radioreglement vom 21. Dezember 19596.
2 Die Benützung von Funkanlagen auf einem Rheinschiff richtet sich nach dem In-
ternationalen Radioreglement, der Regionalen Vereinbarung über den Binnenschiff- fahrtsfunk7 und dem Handbuch Binnenschifffahrtsfunk8.
3 Für die Teilnahme am Flugfunk richtet sich die Benützung der Funkanlagen nach
dem Internationalen Radioreglement, den Vorschriften der Internationalen Zivilluft- fahrts-Organisation (ICAO)9 und dem Luftfahrthandbuch der Schweiz (AIP)10.
4 In der AS nicht veröffentlicht.
5 In der AS nicht veröffentlicht.
6 SR 0.784.403
7 In der AS nicht veröffentlicht.
8 Bei der Binnenschiffahrts-Verlag G.m.b.H., Dammstrasse 15–17, D-47119 Duisburg 13 (Ruhrort) erhältlich.
9 Beim Bundesamt für Zivilluftfahrt, Maulbeerstrasse 9, 3003 Bern erhältlich.
10 Beim Bundesamt für Zivilluftfahrt, Maulbeerstrasse 9, 3003 Bern erhältlich.
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Art. 7 Bst. a Ziff. 2 und Bst. b Ziff. 2 und 3 Für die Teilnahme am Amateurfunk stehen die folgenden Frequenzbänder zur Ver- fügung: a. für terrestrische Verbindungen:
2. Inhaberinnen und Inhabern einer Amateurfunkkonzession 1 oder 2:
144,000 – 146,000 MHz 24,000 – 24,050 GHz 435,000 – 438,000 MHz 47,000 – 47,200 GHz 438,000 – 440,000 MHz 2 75,500 – 76,000 GHz
1 In diesem Frequenzband beträgt die zulässige Leistung maximal 1 Watt ERP.
2 Frequenzband, das auch anderen Funkanwenderinnen und -anwendern zur
Verfügung steht, die in der Benützung Vorrang haben.
3 Frequenzband, das nur mit Bewilligung der Konzessionsbehörde benützt wer-
den darf.
b. für Verbindungen über Amateurfunk-Satelliten:
2. Inhaberinnen und Inhabern einer Amateurfunkkonzession 1 oder 2:
144,000 – 146,000 MHz 47,000 – 47,200 GHz 435,000 – 438,000 MHz 1 75,500 – 76,000 GHz 24,000 – 24,050 GHz 248,000 – 250,000 GHz
1 Frequenzband, das auch anderen Funkanwenderinnen und -anwendern zur
Verfügung steht, die in der Benützung Vorrang haben.
2 Frequenzband, das nur mit Bewilligung der Konzessionsbehörde benützt wer-
den darf.
3 Nur für Verbindungen von der Erde zum Satelliten.
3. Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 8 Abs. 3 3 Betreibt die Konzessionärin ihre Funkanlage im Fürstentum Liechtenstein, so muss sie ihrem Rufzeichen den Zusatz „HB0/“ (HB Null Schrägstrich) voranstellen.
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Art. 12 Abs. 1 Bst. c und e sowie Abs. 2
1 Das Bundesamt führt die Prüfungen zum Erwerb der folgenden Ausweise durch:
c. des Allgemeinen Betriebszeugnisses für die Sportschifffahrt (Long Range Certificate); e. Betrifft nur den französischen Text.
2 Betrifft nur den französischen Text.
Art. 15 Abs. 3 3 Die erforderlichen Geräte oder Simulatoren für die Durchführung der praktischen Prüfungen für die Fähigkeitsausweise nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben b und c werden von der Kandidatin oder vom Kandidaten gestellt. Die Geräte- oder die Simulatorentypen sind bei der Anmeldung genau zu bezeichnen.
Art. 20 Gebührenerhebung
1 Für jede Prüfung wird eine Grundgebühr und eine Gebühr je Fach erhoben. Die
Gebühren sind spätestens acht Tage vor der Prüfung an das Bundesamt einzuzahlen.
2 Kandidatinnen und Kandidaten, die der Prüfung fernbleiben, müssen die Grundge-
bühr bezahlen, wenn sie sich nicht mindestens acht Tage vor der Prüfung schriftlich abgemeldet haben.
Art. 21 Bst. a Ziff. 1 und Bst. b Die Prüfung umfasst schriftliche Arbeiten in den folgenden Fächern: a. Reglemente und Bestimmungen (Dauer 30 Minuten):
1. Grundbestimmungen des Internationalen Radioreglements vom 21. De-
zember 195911 einschliesslich Anhänge und Entschliessungen, insbe- sondere die Vorschriften betreffend den Sprechfunkverkehr auf See- schiffen und die neuen Bestimmungen über das weltweite Seenot- und Sicherheitsfunksystem GMDSS, b. Verbindungsaufnahme und Verkehrsabwicklung mit Sprechfunk sowie das Verfahren in Notfällen (z.T. in Englisch) (Dauer 40 Minuten):
1. die Verbindungsaufnahme auf Grenz-, Kurz- und Ultrakurzwellen mit
Wechsel auf die Arbeitsfrequenz,
2. das Vermitteln von Telefongesprächen,
3. das Verfahren in Not-, Dringlichkeits- und Sicherheitsfällen.
11 SR 0.784.403
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Art. 23 Bst. a Ziff. 1 und Bst. b Ziff. 4 Die Prüfung umfasst schriftliche Arbeiten in den folgenden Fächern: a. Reglemente und Bestimmungen (Dauer 30 Minuten):
1. Grundbestimmungen des Internationalen Radioreglements vom 21. De-
zember 195912 einschliesslich Anhänge und Entschliessungen, insbe- sondere die Vorschriften betreffend den Sprechfunkverkehr auf See- schiffen und die neuen Bestimmungen über das weltweite Seenot- und Sicherheitsfunksystem GMDSS, b. GMDSS-Verfahren, Verbindungsaufnahme, Verkehrsabwicklung (Dauer 30 Minuten):
4. Aufgehoben
Gliederungstitel vor Art. 25
4. Abschnitt:
Allgemeines Betriebszeugnis für die Sportschifffahrt (Long Range Certificate)
Art. 25 Praktische Prüfung
1 Die Prüfung dauert 40 Minuten. Die Kandidatinnen und Kandidaten müssen
gründliche Kenntnisse nachweisen im: a. Bedienen einer UKW-Sprechfunkstelle mit DSC; b. Bedienen einer Grenzwellen-/Kurzwellen-Sprechfunkstelle mit DSC; c. Bedienen des Systems GMDSS und der GMDSS-Teilsysteme (NAVTEX, Seenotfunkbaken EPIRBs sowie Such- und Rettungsradartransponder SART); d. Betriebsverfahren mit Satelliten-Funkanlagen.
2 Sofern die Prüfung im Rahmen eines entsprechenden Ausbildungskurses erfolgt,
können die Ausbildnerinnen und Ausbildner zur Prüfung beigezogen werden. Sie können eine Beurteilung der Kandidatin oder des Kandidaten abgeben; bei unter- schiedlicher Beurteilung ist ausschliesslich diejenige der Prüfungsinstanz massgeb- lich.
Art. 26 Theoretische Prüfung Die Prüfung umfasst schriftliche Arbeiten in den folgenden Fächern: a. Reglemente und Bestimmungen (Dauer 30 Minuten):
1. Grundbestimmungen des Internationalen Radioreglements vom 21. De-
zember 195913 einschliesslich Anhänge und Entschliessungen, insbe- sondere die Vorschriften betreffend den Sprechfunkverkehr auf See-
12 SR 0.784.403 13 SR 0.784.403
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schiffen und die neuen Bestimmungen über das weltweite Seenot- und Sicherheitsfunksystem GMDSS,
2. Bestimmungen des Internationalen Übereinkommens vom 1. November
197414 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS; Safety
of Life at Sea), soweit sie Funkangelegenheiten betreffen,
3. Bestimmungen der FKV und der vorliegenden Verordnung,
4. weitere Bestimmungen in Zusammenhang mit dem allgemeinen Nach-
richtenaustausch; b. GMDSS-Verfahren, Verbindungsaufnahme, Verkehrsabwicklung (Dauer
30 Minuten):
1. Verfahren in Not-, Dringlichkeits- und Sicherheitsfällen, sowohl nach
bisherigem als auch nach dem Verfahren GMDSS,
2. Such- und Rettungsarbeiten SAR,
3. Anrufverfahren und Verkehrsabwicklung im Sprechfunk auf UKW
mittels DSC-Controller,
4. Anrufverfahren und Verkehrsabwicklung im Sprechfunk auf Grenz-
und Kurzwelle mittels DSC-Controller,
5. Beweglicher Seefunkdienst über Satelliten;
c. Abgabe und Aufnahme von GMDSS-Meldungen (Dauer 30 Minuten):
1. möglichst fehlerfreie Abgabe von Not-, Dringlichkeits- oder Sicher-
heitsmeldungen in englischer Sprache nach Vorgabe eines Textes in deutscher, französischer oder italienischer Sprache in 15 Minuten,
2. möglichst fehlerfreie Aufnahme von Not-, Dringlichkeits- oder Sicher-
heitsmeldungen in englischer Sprache und anschliessender Übersetzung ohne Hilfsmittel ins Deutsche, Französische oder Italienische in 15 Mi- nuten.
Art. 28 Zusatzprüfung
1 Inhaberinnen und Inhaber des beschränkt gültigen Betriebszeugnisses für Funke-
rinnen und Funker (Restricted Operators Certificate) haben lediglich eine praktische Zusatzprüfung abzulegen.
2 Die Prüfung dauert 40 Minuten. Die Kandidatinnen und Kandidaten müssen
gründliche Kenntnisse nachweisen im: a. Bedienen einer Grenzwellen-/Kurzwellen-Sprechfunkstelle mit DSC; b. Betriebsverfahren mit Satelliten-Funkanlagen; c. Anrufverfahren und in der Verkehrsabwicklung im Sprechfunk auf Grenz- und Kurzwelle mittels DSC Controller; d. beweglichen Seefunkdienst über Satelliten.
3 Sofern die Prüfung im Rahmen eines entsprechenden Ausbildungskurses erfolgt,
können die Ausbildnerinnen und Ausbildner zur Prüfung beigezogen werden. Sie
14 SR 0.747.363.33
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können eine Beurteilung der Kandidatin oder des Kandidaten abgeben; bei unter- schiedlicher Beurteilung ist ausschliesslich diejenige der Prüfungsinstanz massgeb- lich.
Art. 30 Abs. 2
2 Kandidatinnen und Kandidaten, die der Prüfung fernbleiben, müssen diese Gebühr
bezahlen, wenn sie sich nicht mindestens acht Tage vor der Prüfung schriftlich abge- meldet haben.
Gliederungstitel vor Art. 31
6. Abschnitt:
Einsteiger-, Radiotelefonisten- und Radiotelegrafistenausweis für Funkamateurinnen und Funkamateure
Art. 31 Bst. a und c Die Prüfung umfasst schriftliche Arbeiten in den folgenden Fächern: a. Vorschriften betreffend den Amateurfunk in folgenden Bereichen (Dauer
20 Minuten):
1. Internationales Radioreglement vom 21. Dezember 195915,
c. Betrifft nur den französischen Text.
Art. 32 Abs. 1
1 Kandidatinnen und Kandidaten, die den Radiotelegrafistenausweis für Funkama-
teurinnen und Funkamateure erwerben wollen, haben zusätzlich eine praktische Prü- fung von je drei Minuten in den folgenden Fächern abzulegen: a. Senden von Morsezeichen (offene Sprache und verschlüsselte Gruppen; Sendegeschwindigkeit von 25 Zeichen in der Minute); b. Hörempfang von Morsezeichen (offene Sprache und verschlüsselte Grup- pen; Sendegeschwindigkeit von 25 Zeichen in der Minute).
II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.
6. Dezember 2000 Bundesamt für Kommunikation:
11269 Marc Furrer
15 SR 0.784.403
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