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Verordnung über die Nationalstrassen

Verordnung über die Nationalstrassen (NSV)

Änderung vom 13. Dezember 1999

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 18. Dezember 19951 über die Nationalstrassen wird wie folgt geändert:

Art. 3 Bst. c und f Bestandteil der Nationalstrassen bilden je nach ihrer Ausbauform und den von der technischen Funktion her bedingten Erfordernissen: c. die Anschlüsse samt Verbindungsstrecken bis zur nächsten leistungsfähigen Kantons-, Regional- oder Lokalstrasse, einschliesslich Verzweigungen oder Kreisel, soweit diese hauptsächlich dem Verkehr zur Nationalstrasse dienen; f. Einrichtungen für den Unterhalt und Betrieb der Strassen wie Stützpunkte, Werkhöfe, Schadenwehren, Materialdepots, Fernmeldeanlagen sowie Ein- richtungen für die Verkehrsüberwachung, Strassenzustands- und Wetterer- fassung, einschliesslich der erforderlichen Datenbanken;

Art. 4 Abs. 1

1 Nebenanlagen sind Tankstellen, Versorgungs-, Verpflegungs- und Beherbergungs-

betriebe sowie die dazugehörigen Parkplätze (Raststätten). Tankstellen sowie Ver- sorgungs-, Verpflegungs- und Beherbergungsbetriebe können je allein errichtet oder örtlich miteinander verbunden werden.

Art. 4a Rastplätze

1 Rastplätze dienen der kurzzeitigen Erholung der Strassenbenützer.

2 Auf Rastplätzen können mit Bewilligung des Kantons Versorgungs- und Verpfle-

gungseinrichtungen wie Kioske, Verkaufswagen oder Verkaufsstände aufgestellt werden. Die Bewilligungen werden jeweils für höchstens fünf Jahre erteilt.

3 Die Einrichtungen dürfen nicht fest mit dem Boden verbunden sein. Sie müssen

jeden Abend vom Rastplatz entfernt werden; der Kanton kann in begründeten Fällen Ausnahmen gewähren.

1 SR 725.111

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4 Die Einrichtungen haben in Ausgestaltung und Angebot den Bedürfnissen der

Strassenbenützer zu entsprechen. Alkohol darf nicht ausgeschenkt oder verkauft werden.

5 Die Kantone bestimmen im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Strassen (Bun-

desamt), welche Rastplätze für derartige Einrichtungen geeignet sind. Es darf an der Fahrbahn keine Signalisation angebracht werden, die auf die Verpflegungsmöglich- keit hinweist.

Art. 10 Generelles Projekt 1 Das generelle Projekt enthält die Linienführung, einschliesslich der ober- und un- terirdischen Strassenführung, die Anschlussstellen, die Kreuzungsbauwerke und die Anzahl Fahrspuren. 2 Es ist so auszuarbeiten und im Bereinigungsverfahren derart festzulegen, dass kei- ne wesentlichen Verschiebungen und Änderungen mehr zu erwarten sind. Es muss mit dem kantonalen Richtplan abgestimmt sein.

Art. 11 Zuständigkeit

1 Das Bundesamt kann die Kantone mit der Bearbeitung der generellen Projekte be-

auftragen. In diesem Fall müssen die Kantone bis zum Abschluss der Projektierung eng mit dem Bundesamt und den übrigen interessierten Bundesstellen zusammenar- beiten. 2 Das Bundesamt sorgt für die bundesinterne Koordination unter den interessierten Ämtern; diese sind frühzeitig in die Planung einzubeziehen. Das Bundesamt um- schreibt nötigenfalls Vorgaben für die Ausarbeitung des generellen Projekts und teilt diese dem Kanton als Weisung mit.

Art. 12 Abs. 1 und 3

1 Zur Bereinigung und Genehmigung der generellen Projekte sind beim Bundesamt

einzureichen: a. Situationsplan im Massstab 1 : 5000; b. Längsschnitt im Massstab 1 : 5000 für die Längen und 1 : 500 für die Hö- hen; c. technischer Bericht einschliesslich flankierender Massnahmen; d. Kosten-Nutzen-Analysen; e. Angaben über die Kosten; f. Umweltverträglichkeitsbericht 2. Stufe; g. Vorschläge des Kantons und die Stellungnahmen der Gemeinden; h. Mitbericht der kantonalen Umweltschutz- und Raumplanungsfachstelle so- wie der vom Kanton mit Natur- und Heimatschutz und Archäologie betrau- ten Stellen.

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3 Wird bei der Erarbeitung des Ausführungsprojekts festgestellt, dass dessen Kosten jene des generellen Projekts um mehr als 10 Prozent ohne Berücksichtigung der Teuerung überschreiten, so sind die Kostensteigerungen dem Bundesrat zum Ent- scheid vorzulegen. Bei Projekten unter 100 Millionen Franken sind Kostensteige- rungen von über 10 Millionen Franken (ohne Teuerung) vom Bundesrat zu geneh- migen.

Art. 14 Abs. 2

2 Der Kanton kann zur Begutachtung von Detailprojekten Prüfingenieure beiziehen.

Diese Begutachtung stellt keine Werkabnahme dar und entbindet den projektieren- den Ingenieur nicht von seiner Haftung.

Art. 15 Sachüberschrift sowie Abs. 2 und 3 Umweltverträglichkeitsprüfung und ökologische Bauabnahme 2 In jeder Projektphase sind die technischen Grundlagen und die ökologischen Aus- wirkungen soweit abzuklären, als sie für den Entscheid über das Projekt stufenge- recht notwendig sind.

3 Das Departement kann die Genehmigung des Ausführungsprojekts mit der Auflage

verbinden, dass spätestens drei Jahre nach Inbetriebnahme festgestellt wird, ob die verfügten Massnahmen zum Schutz der Umwelt sachgerecht umgesetzt und die be- absichtigten Wirkungen erzielt worden sind.

Art. 15a Kosten 1 Das Bundesamt legt für jede Projektphase fest, wie die Kosten zu ermitteln sind.

2 Beim generellen Projekt und beim Ausführungsprojekt sind Kosten und Nutzen zu

bewerten sowie die Bau-, Unterhalts- und Betriebskosten gesondert auszuweisen. Das gilt ebenfalls für Massnahmen, die sich auf materielles Recht ausserhalb der Strassenbaunormen stützen. 3 Die zuständige Behörde weist in jeder Projektphase die von Dritten gestellten For- derungen nach Projektveränderungen aus und bewertet sie technisch und ökologisch sowie hinsichtlich Kosten und Nutzen.

4 Der Kanton passt die Angaben über die Kosten des Ausführungsprojekts nach all-

fälligen Änderungen aufgrund von Einsprache- und Rechtsmittelentscheiden an.

5 Das Bundesamt erlässt im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Finanzverwal-

tung Weisungen.

Gliederungstitel vor Art. 24a

3. Kapitel: Bau

Art. 24a Jährliches Bauprogramm Das Departement legt das jährliche Bauprogramm fest.

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Gliederungstitel vor Art. 25 Aufgehoben

Art. 25 Abs. 1

1 Mit den Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn die notwendigen Genehmi-

gungen des Bundesamtes für das Projekt samt allfälligen Vereinbarungen mit Drit- ten sowie Vergabe vorliegen.

Art. 27 Die Kantone haben dem Bundesamt für jedes erstellte Objekt eine Schlussabrech- nung einzureichen. Sie sorgen innert zwei Jahren nach Inbetriebnahme für die An- fertigung der ausführungsgetreuen Pläne aller Objekte und technischen Einrichtun- gen sowie für deren Archivierung; die Pläne sind nach jeder Änderung nachzufüh- ren.

Art. 27a Wartungspläne Für alle Objekte und technischen Einrichtungen müssen bei der Abnahme die ent- sprechenden Wartungspläne vorliegen.

Art. 29 Abs. 2 zweiter Satz

2 ... Die Bewilligung muss vom Bundesamt genehmigt werden.

Art. 37 Abs. 1 1 Der Unterhalt der Nationalstrassen und ihrer technischen Einrichtungen ist grund- sätzlich Sache des Gebietskantons. Dieser sorgt für einen technisch ausreichenden und kostengünstigen Unterhalt, überprüft periodisch den Zustand der Strassenanlage und plant in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt die Unterhaltsmassnahmen.

Art. 52 Betrieb Beim betrieblichen Unterhalt sind die Kosten der Bestandteile der Nationalstrassen nach Artikel 3, ausgenommen die Fahrbahn eines unter- oder überführenden Ver- kehrsweges und die Nebenanlagen, anrechenbar, bei den Schadenwehren der natio- nalstrassenbedingte Aufwand.

Art. 58 Abs. 2

2 Es kann Weisungen und nach Anhören der Kantone Richtlinien und Normalien

erlassen, insbesondere über die Ausarbeitung, öffentliche Auflage und Einreichung der generellen Projekte und der Ausführungsprojekte sowie über Nebenanlagen und Rastplätze.

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II Der Anhang erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

III Diese Änderung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.

13. Dezember 1999 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Ruth Dreifuss

10802 Der Bundeskanzler: François Couchepin

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Anhang (Art. 48)

Beitragssätze Kanton Bundesbeitragssätze

Bau Unterhalt Betrieb

ausserhalb im Gebiet von Städten von Städten

ZH 80 58 80 42 BE 84 74 87 63 LU 84 78 85 57 UR 97 97 95 SZ 92 88 69 OW 97 97 95 NW 96 95 91 GL 92 92 90 ZG 84 80 44 FR 90 91 76 SO 84 85 54 BS 65 81 40 BL 84 82 47 SH 84 78 83 52 SG 84 74 87 64 GR 92 92 85 AG 84 83 54 TG 86 84 52 TI 92 90 77 VD 86 87 62 VS 96 94 88 NE 88 91 71 GE 75 65 80 40 JU 95 96 95

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