AS 2001 1022
Verordnung über die zeitliche Bemessung der direkten Bundessteuer bei natürlichen Personen
Verordnung über die zeitliche Bemessung der direkten Bundessteuer bei natürlichen Personen
Änderung vom 9. März 2001
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 16. September 19921 über die zeitliche Bemessung der direk- ten Bundessteuer bei den natürlichen Personen wird wie folgt geändert:
Art. 11 Bst. a Verlegt ein Steuerpflichtiger seinen Wohnsitz in einen anderen Kanton, so beginnt die Zuständigkeit des Zuzugskantons: a. am 1. Januar des dem Zuzug folgenden Kalenderjahres, wenn nur der Weg- zugskanton das System der einjährigen Veranlagung mit Gegenwartsbemes- sung anwendet;
Art. 11a c. Wohnsitzwechsel und Heirat Verlegt im Laufe des Jahres eine natürliche Person ihren Wohnsitz in einen Kanton mit einem andern Bemessungssystem und heiratet sie vor oder nach dem Umzug, ist ab Beginn des Zuzugsjahres derjenige Kanton für die Veranlagung zuständig, wo sich der Wohnsitz des Ehepaares am Jahresende befindet. Es gilt das System der zeitlichen Bemessung nach dem Recht des für die Veranlagung zuständigen Kan- tons.
Art. 13a c. Abzug der ausserordentlichen Aufwendungen Wechselt die kantonale Zuständigkeit ab Beginn des Jahres n+1, so hat der Weg- zugskanton den gesamten Betrag der ausserordentlichen Aufwendungen vom steu- erbaren Einkommen in Abzug zu bringen, sofern dieser Kanton die Lösung nach Artikel 218 Absatz 4 Buchstabe b DBG gewählt hat. Der veranlagende Kanton be- stimmt, wie der Abzug vorgenommen wird.
1 SR 642.117.1
1022 2001-0253
Zeitliche Bemessung der direkten Bundessteuer bei natürlichen Personen AS 2001
II Diese Änderung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2001 in Kraft.
9. März 2001 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz