AS 2001 1130
Verordnung der EBK über die Anlagefonds
Verordnung der EBK über die Anlagefonds (AFV-EBK)
vom 24. Januar 2001
Die Eidgenössische Bankenkommission (EBK), gestützt auf die Artikel 43 Absatz 2 und 53 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 18. März 19941 über die Anlagefonds (AFG) (Gesetz) und auf Artikel 62 Absatz 1 der Verordnung vom 19. Oktober 19942 über die Anlagefonds (Anlagefondsverordnung, AFV) verordnet:
1. Titel: Anlagevorschriften
1. Kapitel: Effektenfonds
1. Abschnitt: Derivative Finanzinstrumente
Art. 1 Begriffe 1 Als derivative Finanzinstrumente (Derivate) im Sinn von Artikel 36 der AFV gel- ten Finanzkontrakte, deren Wert vom Preis von Effekten im Sinn von Artikel 32 Ab- satz 1 des Gesetzes oder von Referenzsätzen wie Zinssätzen, Devisenkursen und In- dizes abgeleitet wird.
2 In diesem Abschnitt bedeuten:
a. Derivat-Grundform:
1. Derivate wie:
– Call- oder Put-Option auf eine Aktie, einen Aktienbasket, einen Aktienindex, einen Aktien- oder Aktienindex-Future, einen Akti- en-Swap, eine Obligation, einen Zinssatz, einen Obligationen- oder Zinssatzindex, einen Zinssatz-Future oder -Swap, eine Devi- se, einen Devisen-Future oder -Swap, – Aktien-, Zinssatz- oder Devisen-Swap, – Forward oder Future auf eine Aktie, einen Aktienbasket oder -index, eine Obligation, einen Obligationen- oder Zinssatzindex oder eine Devise, – Forward Rate Agreement (Zinstermingeschäft).
SR 951.311.1
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2. Die Derivat-Grundform kann:
– standardisiert oder nichtstandardisiert (massgeschneidert) sein, – ein Wertpapier (Warrant) oder ein Wertrecht sein, – an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt oder OTC (over-the-counter) gehandelt sein. b. Basiswert: Effekte oder Referenzsatz, von der bzw. dem ein Derivat abgelei- tet wird. c. Kombination: Verbindung von mehreren Derivat-Grundformen, denen der gleiche Basiswert bzw. die gleichen Basiswerte zu Grunde liegen. d. Exotisches Derivat: Derivat, dessen Wirkungsweise weder durch eine Deri- vat-Grundform noch durch eine Kombination beschrieben werden kann. e. Engagementreduzierende Derivatposition: Derivatposition, die in ihrer öko- nomischen Wirkung dem Verkauf eines Basiswertes ähnlich ist (z. B. der Verkauf einer Call-Option, der Verkauf eines Futures, der Kauf einer Put- Option oder die «pay»-Seite eines Swaps). f. Engagementerhöhende Derivatposition: Derivatposition, die in ihrer ökono- mischen Wirkung dem Kauf eines Basiswertes ähnlich ist (z. B. der Kauf ei- ner Call-Option, der Kauf eines Futures, der Verkauf einer Put-Option oder die «receive»-Seite eines Swaps). g. Symmetrisches Derivat: Derivat, dessen Gewinn- und Verlustpotential iden- tisch sind (z. B. Future). h. Asymmetrisches Derivat: Derivat, dessen Gewinn- und Verlustpotential nicht identisch sind (z. B. Option). Bei einer positiven Asymmetrie ist das Gewinnpotential grösser (z. B. gekaufte Call- oder Put-Option), bei einer ne- gativen Asymmetrie das Verlustpotential (z. B. verkaufte Call- oder Put-Op- tion). i. Forward: Nichtstandardisiertes, OTC gehandeltes Termingeschäft, dessen Preisschwankungen erst bei Glattstellung bzw. Fälligkeit ausgeglichen wer- den. j. Future: Standardisiertes, an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandeltes Termingeschäft, wobei dessen Marktwert täglich bestimmt wird und die Wertschwankungen täglich ausgeglichen werden (mark-to-market). k. Swap: Vereinbarung über den Austausch von Zahlungen an bestimmten künftigen Terminen. Die Höhe der einzelnen Zahlung wird entweder fix ver- einbart oder abhängig vom Preis eines Basiswerts oder mehrerer Basiswerte gemacht. Die zu leistenden Zahlungen werden als «pay»-Seite und die zu er- haltenden Zahlungen als «receive»-Seite eines Swaps bezeichnet. Die «pay»- Seite der einen Partei bildet die «receive»-Seite der jeweiligen Gegenpartei und umgekehrt. l. Zinssatz-Derivat: Derivat auf eine Obligation, einen Zinssatz oder –index usw.
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m. Kontraktwert: Entspricht bei:
1. einem Swap dem Produkt aus dem Nominalwert des Basiswertes und
dem Multiplikator,
2. allen anderen Derivaten dem Produkt aus dem Verkehrswert des Basis-
wertes und dem Multiplikator. n. Multiplikator: Anzahl Basiswerte, die in einem Derivat-Kontrakt enthalten sind (Kontraktgrösse). o. Synthetische Liquidität: Basiswerte, deren Marktrisiko durch eine engage- ment-reduzierende und symmetrische Derivatposition abgesichert ist. p. Delta: Veränderung des Preises einer Option bei einer Wertänderung des zu Grunde liegenden Basiswertes um eine Einheit (Sensitivität). q. Modified Duration: Verringerung des Wertes einer festverzinslichen Anlage bei einem Anstieg der Rendite auf Verfall um einen Prozentpunkt oder um- gekehrt (Sensitivität, wird in Prozenten ausgedrückt). r. OTC (over-the-counter): Abschluss von Geschäften ausserhalb einer Börse oder eines anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Marktes.
Art. 2 Grundsätze
1 Derivate dürfen nur im Rahmen der ordentlichen Verwaltung des Fondsvermögens
sowie zur Deckung von Währungsrisiken eingesetzt werden.
2 Der Einsatz von Derivaten ist nur erlaubt, wenn:
a. er in seiner ökonomischen Wirkung auch unter ausserordentlichen Marktver- hältnissen nicht zu einer Veränderung des im Fondsreglement und im Pros- pekt dargestellten Anlagecharakters des Anlagefonds führt; b. er im Gesamten weder eine Hebelwirkung auf das Fondsvermögen ausübt noch einem Leerverkauf entspricht; und c. die den Derivaten zu Grunde liegenden Basiswerte gemäss Fondsreglement als Anlage zulässig sind.
Art. 3 Organisation
1 Die Fondsleitung und ihre Beauftragten dürfen Derivate nur einsetzen, wenn:
a. sie über eine geeignete Organisation verfügen; b. ihr Personal qualifiziert ist und die Wirkungsweise der eingesetzten Derivate jederzeit verstehen und nachvollziehen kann; und c. sie über technische Hilfsmittel verfügen, die einen ordnungsgemässen Ein- satz gewährleisten. 2 Die Fondsleitung regelt den Einsatz der Derivate in einer internen Richtlinie. Diese ist mindestens einmal jährlich zu aktualisieren. 3 Die interne Richtlinie regelt, soweit die Struktur und die Geschäftstätigkeit der Fondsleitung es erfordern, Folgendes:
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a. Organisation:
1. Aufbau- und Ablauforganisation,
2. Internes Kontrollsystem (IKS),
3. Instruktion, Überwachung und Kontrolle der Beauftragten,
4. Genehmigungsverfahren der Richtlinie;
b. Risikomanagement:
1. Erfassung, Bewirtschaftung und Begrenzung der Risiken,
2. Kompetenzen und Limiten,
3. Messverfahren und Stresstests;
c. Risikopolitik:
1. Derivate, die eingesetzt werden dürfen,
2. Anforderungen an die Gegenparteien,
3. Anforderungen an die Liquidität der Märkte,
4. Unterschiede zwischen der Laufzeit und/oder der Währung der geldna-
hen Mittel einerseits und der eingegangenen Derivatpositionen ander- seits im Sinn von Artikel 10 Absatz 3,
5. Steuerung der Modified Duration und des Risikos nichtparalleler Ver-
schiebungen der Renditekurve,
6. Anforderungen an die Korrelation beim Einsatz von Index- oder Bas-
ketprodukten sowie Zinssatz-Derivaten; d. Abwicklung und Bewertung:
1. Dokumentation der Geschäfte,
2. einzusetzende Bewertungsmodelle,
3. zu verwendende Daten und Datenlieferanten.
Art. 4 Offenlegung
1 Das Reglement und der Prospekt des Anlagefonds umschreiben die Derivate, die
zur Umsetzung der Anlagepolitik eingesetzt werden können.
2 Sind mit dem Einsatz von Derivaten Risiken verbunden, die diejenigen von Di-
rektanlagen übersteigen, oder kommt dem Einsatz von Derivaten in der Anlage- politik eine besondere Bedeutung zu, so sind die entsprechenden Risiken offen zu legen.
Art. 5 Abschluss 1 Die Fondsleitung schliesst Geschäfte mit Derivaten an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt ab.
2 OTC-Geschäfte sind zulässig, wenn die Voraussetzungen nach den Artikeln 6 und
7 erfüllt sind.
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Art. 6 OTC-Geschäft
1 OTC-Geschäfte dürfen nur auf der Grundlage eines standardisierten Rahmenver-
trags abgeschlossen werden, der den einschlägigen internationalen Standards ent- spricht.
2 Die Gegenpartei muss:
a. ein auf diese Geschäftsarten spezialisiertes Bank- oder Finanzinstitut sein; b. eine einwandfreie Durchführung des Geschäfts gewährleisten; und c. die Bonitätsanforderungen gemäss Artikel 7 Absatz 1 erfüllen.
3 Ist für ein OTC gehandeltes Derivat kein Marktpreis erhältlich, so:
a. muss der Preis im Zeitpunkt des Kaufs und Verkaufs sowie an jedem Bewer- tungstag transparent bestimmt werden können; b. muss der Preis jederzeit anhand von Bewertungsmodellen, die angemessen und in der Praxis anerkannt sind, auf Grund des Verkehrswerts der Basis- werte nachvollziehbar sein; c. müssen vor einem Abschluss konkrete Offerten von mindestens zwei mögli- chen Gegenparteien eingeholt und unter Berücksichtigung der Bonität, der Risikoverteilung und des Dienstleistungsangebots der Gegenparteien das vorteilhafteste Angebot akzeptiert werden; und d. ist der Abschluss und die Preisbestimmung zu dokumentieren.
Art. 7 Bonität
1 Bei OTC-Geschäften muss die Gegenpartei oder deren Garant folgendes aktuelles
Mindestrating einer von der EBK anerkannten Rating-Agentur aufweisen: a. für Verpflichtungen bis zu einem Jahr das höchste kurzfristige Rating (z. B. «P1» oder gleichwertig); b. für Verpflichtungen über ein Jahr ein langfristiges Rating von mindestens «A-», «A3» oder gleichwertig.
2 Verfügt eine Gegenpartei oder ein Garant über Ratings mehrerer von der EBK an-
erkannter Rating-Agenturen, so ist das tiefste Rating massgebend. 3 Sinkt das Rating einer Gegenpartei oder eines Garanten unter das geforderte Min- destrating, so sind die noch offenen Positionen unter Wahrung der Interessen der Anleger innerhalb einer angemessenen Frist glattzustellen. 4 Die Anforderungen nach Absatz 1 gelten nicht für die Depotbank des Anlagefonds.
Art. 8 Engagementreduzierende Derivatpositionen
1 Engagementreduzierende Derivatpositionen dürfen nur eingegangen werden, wenn:
a. die eingegangenen Verpflichtungen dauernd durch die den Derivaten zu Grunde liegenden Basiswerte gedeckt sind; und
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b. die Fondsleitung jederzeit uneingeschränkt über diese Basiswerte verfügen kann und letztere nicht Gegenstand eines Effektenleihe-Geschäfts oder Pen- sionsgeschäfts sind.
2 Engagementreduzierende Derivatpositionen auf einen Index oder einen Basket
dürfen nur eingegangen werden, wenn zwischen der Zusammensetzung des Indexes oder Baskets und der Zusammensetzung der zur Deckung dienenden Basiswerte eine weitgehende Korrelation besteht.
3 Engagementreduzierende Positionen in Zinssatz-Derivaten dürfen nur eingegangen
werden, wenn: a. zwischen den Basiswerten des Zinssatz-Derivats und dem zur Deckung die- nenden Obligationen-Portefeuille in Bezug auf Bonität und Laufzeit eine weitgehende Korrelation besteht; b. die Währung des Obligationen-Portefeuilles und der eingesetzten Zinssatz- Derivate identisch ist; und c. dem Risiko einer nichtparallelen Verschiebung der Renditekurve Rechnung getragen wird.
Art. 9 Deckung der engagementreduzierenden Derivatpositionen
1 Engagementreduzierende Derivatpositionen in Aktien und anderen Beteiligungs-
wertpapieren und –rechten sind gedeckt, wenn die Anzahl Basiswerte folgenden Werten entspricht: a. bei verkauften Call-Optionen, Futures und Forwards oder bei Swaps («pay»- Seite) dem Produkt aus der Anzahl Kontrakte und dem Multiplikator; b. bei gekauften Put-Optionen dem Produkt aus der Anzahl Kontrakte, dem Multiplikator und dem Betrag des Deltas. Wird das Delta nicht berechnet, so ist ein Deltabetrag von eins einzusetzen.
2 Engagementreduzierende Derivatpositionen in Aktienindizes, Aktienbaskets und
Devisen sind gedeckt, wenn der Verkehrswert der Basiswerte folgenden Werten ent- spricht: a. bei verkauften Call-Optionen, Futures und Forwards oder bei Swaps («pay»- Seite) dem Produkt aus der Anzahl Kontrakte und dem Kontraktwert; b. bei gekauften Put-Optionen dem Produkt aus der Anzahl Kontrakte, dem Kontraktwert und dem Betrag des Deltas. Wird das Delta nicht berechnet, so ist ein Deltabetrag von eins einzusetzen.
3 Für die Deckung engagementreduzierender Positionen in Zinssatz-Derivaten sind
die Bestimmungen nach den Absätzen 1 oder 2 sinngemäss anwendbar.
4 Engagementreduzierende Positionen in Zinssatz-Derivaten müssen nicht vollum-
fänglich durch Basiswerte gedeckt sein, wenn: a. sie gezielt zur Reduktion der Modified Duration eines Obligationen-Porte- feuilles eines Anlagefonds eingegangen werden;
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b. die Modified Duration sowohl des Obligationen-Portefeuilles als auch der eingesetzten Zinssatz-Derivate genau bestimmt werden kann; und c. die Modified Duration des Obligationen-Portefeuilles, einschliesslich der eingesetzten Zinssatz-Derivate, nie unter 0 Prozent fällt.
Art. 10 Engagementerhöhende Derivatpositionen
1 Engagementerhöhende Derivatpositionen dürfen nur eingegangen werden, wenn:
a. die den Derivaten zu Grunde liegenden Basiswerte gemäss Fondsreglement als Anlage zulässig sind; und b. die eingegangenen Verpflichtungen dauernd durch geldnahe Mittel gedeckt sind.
2 Als geldnahe Mittel gelten:
a. flüssige Mittel im Sinn von Artikel 32 der AFV; b. Forderungswertpapiere und –rechte, deren Restlaufzeit höchstens zwölf Mo- nate beträgt und deren Emittent oder Garant die Bonitätsanforderungen ge- mäss Artikel 7 Absatz 1 erfüllt; c. synthetische Liquidität; d. dem Anlagefonds eingeräumte, jedoch nicht beanspruchte Kreditlimiten im Rahmen der gesetzlichen und reglementarischen Maximallimiten. 3 Unterscheiden sich die Laufzeit und/oder die Währung der geldnahen Mittel einer- seits und der engagementerhöhenden Derivatpositionen anderseits, ist den entspre- chenden Risiken Rechnung zu tragen.
4 Die Summe sämtlicher engagementerhöhender Derivatpositionen, berechnet ge-
mäss Artikel 17 Absatz 1, darf dauernd 49 Prozent des Gesamtfondsvermögens nicht übersteigen.
Art. 11 Deckung der engagementerhöhenden Derivatpositionen
1 Engagementerhöhende Derivatpositionen in Aktien, anderen Beteiligungswertpa-
pieren und –rechten, Aktienindizes und Aktienbaskets sind gedeckt, wenn der Ver- kehrswert der geldnahen Mittel folgenden Werten entspricht: a. bei gekauften Call-Optionen dem Produkt aus der Anzahl Kontrakte, dem Multiplikator, dem Ausübungspreis und dem Delta. Wird das Delta nicht be- rechnet, so ist ein Delta von eins einzusetzen; b. bei gekauften Futures dem Produkt aus der Anzahl Kontrakte, dem Multi- plikator und dem Tagesendbewertungskurs; c. bei gekauften Forwards dem Produkt aus der Anzahl Kontrakte, dem Multi- plikator und dem bezahlten Terminkurs zum Zeitpunkt des Abschlusses; d. bei Swaps («receive»-Seite) dem Produkt aus der Anzahl Kontrakte und dem Kontraktwert;
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e. bei verkauften Put-Optionen dem Produkt aus der Anzahl Kontrakte, dem Multiplikator und dem Ausübungspreis.
2 Für die Deckung engagementerhöhender Positionen in Zinssatz-Derivaten sind die
Bestimmungen nach Absatz 1 sinngemäss anwendbar.
3 Engagementerhöhende Positionen in Zinssatz-Derivaten müssen nicht vollum-
fänglich durch geldnahe Mittel gedeckt sein, wenn: a. sie gezielt zur Erhöhung der Modified Duration eines Obligationen-Porte- feuilles eines Anlagefonds eingegangen werden; b. die Modified Duration sowohl des Obligationen-Portefeuilles als auch der eingesetzten Zinssatz-Derivate genau bestimmt werden kann; und c. die Modified Duration des Obligationen-Portefeuilles, einschliesslich der eingesetzten Zinssatz-Derivate, nie mehr als 8 Prozent beträgt. Das Fonds- reglement kann einen höheren oder tieferen Wert festlegen.
Art. 12 Derivate auf Devisen
1 Die engagementreduzierende Seite eines Derivats auf eine Devise muss gemäss
Artikel 9 Absatz 2 gedeckt sein.
2 In der Währung der engagementerhöhenden Seite müssen gemäss Fondsreglement
Anlagen oder das Halten flüssiger Mittel nach Artikel 32 der AFV zulässig sein.
3 Transaktionen über eine Drittwährung sind nur zulässig, wenn:
a. ausschliesslich symmetrische Derivate eingesetzt werden; b. der gleiche Zweck wie mit einer direkten Transaktion erreicht wird; und c. gegenüber einer direkten Transaktion gesamthaft keine Mehrkosten entste- hen.
Art. 13 Kombinationen 1 Die Fondsleitung darf eine Kombination einsetzen, wenn deren Einzelteile die Be- stimmungen dieser Verordnung erfüllen.
2 Liegt das Delta einer Kombination über das gesamte Preis-Spektrum der Basis-
werte immer zwischen minus eins und null, so kann von Absatz 1 wie folgt abgewi- chen werden: a. Von den engagementreduzierenden Derivatpositionen einer Kombination muss nur die Derivat-Grundform mit dem tiefsten Ausübungspreis durch Ba- siswerte gedeckt sein. Dabei ist mit einem Deltabetrag von eins zu rechnen. b. Engagementerhöhende Derivatpositionen einer Kombination müssen nicht durch geldnahe Mittel gedeckt sein. c. Die Kombination muss bei der Einhaltung der gesetzlichen und reglemen- tarischen Maximallimiten gemäss Artikel 17 Absatz 1 nicht berücksichtigt werden.
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d. Von den Derivat-Grundformen der Kombination muss bei der Einhaltung der reglementarischen Minimallimiten gemäss Artikel 17 Absatz 2 nur die- jenige mit dem höchsten Produkt aus der Anzahl Kontrakte und dem Kon- traktwert mit diesem Produkt, multipliziert mit minus eins, berücksichtigt werden.
3 Liegt das Delta einer Kombination über das gesamte Preis-Spektrum der Basis-
werte immer zwischen null und eins, so kann von Absatz 1 wie folgt abgewichen werden: a. Engagementreduzierende Derivatpositionen einer Kombination müssen nicht durch Basiswerte gedeckt sein. b. Von den engagementerhöhenden Derivatpositionen einer Kombination muss nur die Derivat-Grundform mit dem höchsten Ausübungspreis durch geld- nahe Mittel gedeckt sein. Dabei ist mit einem Delta von eins zu rechnen. c. Von den Derivat-Grundformen der Kombination muss bei der Einhaltung der gesetzlichen und reglementarischen Maximallimiten gemäss Artikel 17 Absatz 1 nur diejenige mit dem höchsten Produkt aus der Anzahl Kontrakte und dem Kontraktwert mit diesem Produkt berücksichtigt werden. d. Die Kombination muss bei der Einhaltung der reglementarischen Minimal- limiten gemäss Artikel 17 Absatz 2 nicht berücksichtigt werden.
Art. 14 Exotische Derivate
1 Die Fondsleitung darf ein exotisches Derivat nur einsetzen, wenn sie:
a. das minimale und maximale Delta über das gesamte Preis-Spektrum der Ba- siswerte berechnen kann; und b. seine Wirkungsweise kennt wie auch die Faktoren, die seine Preisbildung beeinflussen. 2 Ist das maximale Delta positiv, so muss das exotische Derivat, mit dem maximalen Delta gewichtet: a. dauernd durch geldnahe Mittel gedeckt sein; und b. bei der Einhaltung der gesetzlichen und reglementarischen Maximallimiten gemäss Artikel 17 Absatz 1 berücksichtigt werden. 3 Ist das minimale Delta negativ, so muss das exotische Derivat, mit dem minimalen Delta gewichtet: a. dauernd durch entsprechende Basiswerte gedeckt sein; und b. bei der Einhaltung der reglementarischen Minimallimiten gemäss Artikel 17 Absatz 2 berücksichtigt werden.
Art. 15 Warrants, Options- und Wandelanleihen, strukturierte Produkte
1 Warrants sind als Derivat gemäss den Bestimmungen dieser Verordnung zu be-
handeln.
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2 Bei einer Optionsanleihe ist die zugehörige Option (Warrant) als Derivat gemäss den Bestimmungen dieser Verordnung zu behandeln.
3 Wird bei einer Wandelanleihe anlässlich der Wandlung eine Zuschusszahlung fäl-
lig, so muss diese durch geldnahe Mittel gedeckt sein.
4 Strukturierte Produkte sind als Kombination oder exotisches Derivat gemäss den
Bestimmungen dieser Verordnung zu behandeln.
Art. 16 Allgemeine Anrechnungsvorschriften
1 Bei der Einhaltung der gesetzlichen und reglementarischen Anlagebeschränkungen
(Maximal- und Minimallimiten) sind zu berücksichtigen: a. die Anlagen im Sinn von Artikel 31 der AFV; b. die flüssigen Mittel im Sinn von Artikel 32 der AFV, die nicht bei der De- potbank gehalten werden; c. die Derivate; d. die Forderungen gegen Gegenparteien aus Geschäften mit Derivaten.
2 Wird eine Anlagebeschränkung durch Marktveränderungen oder Veränderungen
des Fondsvermögens überschritten, so ist Artikel 29 Absatz 2 der AFV anwendbar.
3 Wird eine Anlagebeschränkung durch Marktveränderungen oder Veränderungen
des Fondsvermögens unterschritten, so ist Artikel 29 Absatz 2 der AFV sinngemäss anwendbar.
4 Wird eine Anlagebeschränkung durch die Veränderung des Deltas über- oder un-
terschritten, so ist innerhalb eines Bankwerktags der ordnungsgemässe Zustand wie- der herzustellen.
Art. 17 Anrechnung von Derivaten
1 Derivate sind bei der Einhaltung der gesetzlichen und reglementarischen Maxi-
mallimiten, namentlich der Risikoverteilungsvorschriften, wie folgt zu berücksichti- gen: a. gekaufte Futures und Forwards oder Swaps («receive»-Seite) mit dem Pro- dukt aus der Anzahl Kontrakte und dem Kontraktwert; b. verkaufte Futures und Forwards oder Swaps («pay»-Seite) mit dem Produkt aus der Anzahl Kontrakte (negativ) und dem Kontraktwert; c. gekaufte Call-Optionen mit dem Produkt aus der Anzahl Kontrakte, dem Kontraktwert und dem Delta. Wird das Delta nicht berechnet, so ist ein Delta von eins einzusetzen; d. verkaufte Call-Optionen sind nicht einzubeziehen; e. gekaufte Put-Optionen mit dem Produkt aus der Anzahl Kontrakte, dem Kontraktwert und dem Delta (negativ). Wird das Delta nicht berechnet, so sind sie nicht einzubeziehen;
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f. verkaufte Put-Optionen mit dem Produkt aus der Anzahl Kontrakte und dem Kontraktwert. 2 Derivate sind bei der Einhaltung der reglementarischen Minimallimiten wie folgt zu berücksichtigen: a. gekaufte Futures und Forwards oder Swaps («receive»-Seite) mit dem Pro- dukt aus der Anzahl Kontrakte und dem Kontraktwert; b. verkaufte Futures und Forwards oder Swaps («pay»-Seite) mit dem Produkt aus der Anzahl Kontrakte (negativ) und dem Kontraktwert; c. gekaufte Call-Optionen mit dem Produkt aus der Anzahl Kontrakte, dem Kontraktwert und dem Delta. Wird das Delta nicht berechnet, so sind sie nicht einzubeziehen; d. verkaufte Call-Optionen mit dem Produkt aus der Anzahl Kontrakte, dem Kontraktwert und minus eins; e. gekaufte Put-Optionen mit dem Produkt aus der Anzahl Kontrakte, dem Kontraktwert und dem Delta (negativ). Wird das Delta nicht berechnet, so ist ein Delta von minus eins einzusetzen; f. verkaufte Put-Optionen sind nicht einzubeziehen.
3 Eine Minimallimite kann im Rahmen einer Absicherungsstrategie durch Positionen
in engagementreduzierenden Derivaten unter Wahrung der Interessen der Anleger vorübergehend unterschritten werden.
Art. 18 Anrechnung von Forderungen gegen Gegenparteien
1 Die Forderungen gegen Gegenparteien aus Geschäften mit Derivaten sind auf der
Basis der aktuellen Wiederbeschaffungswerte zu berechnen.
2 Positive und negative Wiederbeschaffungswerte aus Geschäften mit Derivaten mit
derselben Gegenpartei können aufgerechnet werden, wenn mit dieser Gegenpartei eine Vereinbarung (Nettingvertrag) besteht, welche die Voraussetzungen von Artikel 12f der Bankenverordnung vom 17. Mai 19723 erfüllt. 3 Forderungen aus Geschäften mit Derivaten gegen eine zentrale Clearingstelle einer Börse oder eines anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Marktes sind nicht zu berücksichtigen, wenn: a. diese einer angemessenen Aufsicht untersteht; und b. die Kontrakte sowie die Deckung einer täglichen Bewertung zu Marktkursen mit täglichem Margenausgleich unterliegen.
Art. 19 Glattstellung
1 Sind bei einer engagementerhöhenden und einer engagementreduzierenden Deri-
vatposition die Menge und die Kontraktspezifikationen identisch, besteht für diese Derivatpositionen keine Deckungspflicht nach den Artikeln 9 und 11 und sie müssen
3 SR 952.02
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nicht in die gesetzlichen und reglementarischen Anlagebeschränkungen einbezogen werden.
2 Für die Gegenparteien dieser Derivate bleiben die Artikel 16 - 18 anwendbar.
Art. 20 Bewertung 1 Derivate, die an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum of- fen stehenden Markt gehandelt werden, sowie OTC gehandelte Derivate, für die Marktpreise erhältlich sind, sind mit den am Hauptmarkt bezahlten, aktuellen Kur- sen zu bewerten. Die Kurse müssen von einer externen, von der Fondsleitung und ihren Beauftragten unabhängigen und auf diese Geschäftsart spezialisierten Quelle bezogen werden.
2 Sind für Derivate keine aktuellen Kurse verfügbar oder sind für OTC gehandelte
Derivate keine Marktpreise erhältlich, so müssen sie anhand von Bewertungs- modellen, die angemessen und in der Praxis anerkannt sind, auf Grund der Ver- kehrswerte der Basiswerte, von denen die Derivate abgeleitet sind, bewertet werden. Die Bewertungen müssen dokumentiert werden und jederzeit nachvollziehbar sein.
2. Abschnitt: Effektenleihe («Securities Lending»)
Art. 21 Begriff In diesem Abschnitt bedeutet Effektenleihe: darlehensähnliches Rechtsgeschäft, mit welchem sich die Fondsleitung als Darleiher dem Borger gegenüber vorübergehend zur Übertragung des Eigentums an bestimmten Effekten verpflichtet, während der Borger zur Rückerstattung von Effekten gleicher Art (Titelgattung und Valor), Men- ge und Güte verpflichtet ist und die während der Dauer der Effektenleihe an- fallenden Erträge dem Darleiher zu überweisen hat.
Art. 22 Grundsätze
1 Die Fondsleitung kann Effekten im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ei-
nem Borger ausleihen («Principal») oder einen Vermittler damit beauftragen, die Ef- fekten entweder treuhänderisch in indirekter Stellvertretung («Agent») oder in di- rekter Stellvertretung («Finder») unter Beachtung der Vorschriften dieses Abschnitts einem Borger zur Verfügung zu stellen. 2 Die Fondsleitung schliesst mit jedem Borger bzw. mit jedem Vermittler einen stan- dardisierten Rahmenvertrag über die Effektenleihe ab. 3 Die Fondsleitung regelt die Effektenleihe in einer internen Richtlinie. Diese ist mindestens einmal jährlich zu aktualisieren.
Art. 23 Zulässige Borger und Vermittler 1 Die Fondsleitung tätigt die Effektenleihe nur mit auf diese Geschäftsart speziali- sierten, erstklassigen Borgern bzw. Vermittlern wie Banken, Brokern und Versiche-
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rungsgesellschaften sowie anerkannten Effektenclearing-Organisationen, die eine einwandfreie Durchführung der Effektenleihe gewährleisten.
2 Die Fondsleitung hat die Zustimmung der Depotbank einzuholen, wenn diese we-
der als Borger noch als Vermittler an der Effektenleihe beteiligt werden soll. Die Depotbank kann ihre Zustimmung nur verweigern, wenn nicht sichergestellt ist, dass sie ihren gesetzlichen und vertraglichen Abwicklungs-, Verwahr-, Informations- und Kontrollaufgaben nachkommen kann.
Art. 24 Ausleihfähige Effekten 1 Die Fondsleitung darf sämtliche Arten von Effekten im Sinn von Artikel 32 Absatz
1 des Gesetzes ausleihen.
2 Sie darf Effekten, welche als Basiswerte im Zusammenhang mit derivativen Finan- zinstrumenten jeder Art gebunden oder im Rahmen von Reverse Repos übernommen worden sind, während der Dauer dieser Geschäfte nicht ausleihen.
Art. 25 Kündigungstermine und -fristen Das Einzelgeschäft wie auch der standardisierte Rahmenvertrag der Effektenleihe müssen jederzeit gekündigt werden können. Wird die Einhaltung einer Kündigungs- frist vereinbart, so darf deren Dauer höchstens zehn Bankwerktage betragen.
Art. 26 Umfang und Dauer 1 Wenn die Fondsleitung eine Kündigungsfrist einhalten muss, bevor sie wieder über die ausgeliehenen Effekten rechtlich verfügen kann, darf sie vom ausleihfähigen Be- stand einer Titelgattung (Valor) nicht mehr als 50 Prozent ausleihen. Die effektive Dauer der Effektenleihe ist in diesem Fall auf 30 Kalendertage beschränkt. 2 Sichert hingegen der Borger bzw. der Vermittler der Fondsleitung vertraglich zu, dass diese noch am gleichen oder am nächsten Bankwerktag wieder rechtlich über die ausgeliehenen Effekten verfügen kann, so darf der gesamte ausleihfähige Be- stand einer Titelgattung (Valor) ausgeliehen werden. Die effektive Dauer der Effek- tenleihe ist in diesem Fall unbeschränkt.
Art. 27 Mindestinhalt des standardisierten Rahmenvertrags
1 Der standardisierte Rahmenvertrag muss den einschlägigen internationalen Stan-
dards entsprechen.
2 Im standardisierten Rahmenvertrag sind sowohl die Anlagefonds zu bezeichnen,
deren Effekten für die Effektenleihe grundsätzlich zur Verfügung stehen, wie auch die Effekten, die von der Effektenleihe ausgeschlossen sind.
3 Die Fondsleitung vereinbart im standardisierten Rahmenvertrag mit dem Borger
oder dem Vermittler, dass: a. dieser zwecks Sicherstellung des Rückerstattungsanspruchs zu Gunsten der Fondsleitung Sicherheiten verpfändet oder zu Eigentum überträgt;
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b. der Wert der Sicherheiten jederzeit mindestens 105 Prozent des Verkehrs- werts der ausgeliehenen Effekten betragen muss; c. die Sicherheiten die Anforderungen nach Artikel 28 erfüllen müssen; d. dieser der Fondsleitung haftet für:
1. die pünktliche und uneingeschränkte Vergütung der während der Aus-
leihe anfallenden Erträge,
2. die Geltendmachung anderer Rechte wie z. B. Wandel- und Bezugs-
rechte, und
3. die vertragskonforme Rückerstattung von Effekten gleicher Art, Menge
und Güte; e. dieser die Zuteilung der für die Effektenleihe verfügbaren Effekten auf die einzelnen Darleiher nach fairen Kriterien regelt; f. das Risiko der Verrechnung der ausgeliehenen Effekten mit Forderungen des Borgers bzw. des Vermittlers ausgeschlossen wird.
Art. 28 Sicherheiten
1 Als Sicherheiten werden zugelassen:
a. flüssige Mittel; b. fest oder variabel verzinsliche Effekten von Bund, Kantonen und Gemein- den; c. fest oder variabel verzinsliche Effekten, welche ein langfristiges aktuelles Rating einer von der EBK anerkannten Rating-Agentur von mindestens «A-», «A3» oder gleichwertig aufweisen; d. unwiderrufliche Akkreditive (Letters of Credit) von Drittbanken, welche ein langfristiges aktuelles Rating einer von der EBK anerkannten Rating-Agen- tur von mindestens «A-», «A3» oder gleichwertig aufweisen; e. Aktien, die an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt der Schweiz, eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirt- schaftsraum oder der Vereinigten Staaten von Amerika (USA) gehandelt werden und die von Gesellschaften begeben wurden, die in einem repräsen- tativen Index für hochkapitalisierte Werte vertreten sind.
2 Verfügt ein Emittent oder Garant oder eine Drittbank über Ratings mehrerer von
der EBK anerkannter Rating-Agenturen, so ist das tiefste Rating massgebend. 3 Sinkt das Rating eines Emittenten oder Garanten oder einer Drittbank unter das ge- forderte Mindestrating, so sind neue, die Anforderungen erfüllende Sicherheiten zu leisten, es sei denn, das betreffende Geschäft wird unverzüglich gekündigt. 4 Aktien dürfen nur als Sicherheit angerechnet werden, wenn sie täglich bewertbar und leicht handelbar sind. Sie dürfen nur mit einem um eine Sicherheitsmarge redu- zierten Verkehrswert angerechnet werden. Die Sicherheitsmarge hat der Volatilität
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der entsprechenden Aktie Rechnung zu tragen und muss mindestens 15 Prozent be- tragen. 5 Die Fondsleitung darf Sicherheiten, die ihr verpfändet oder zu Eigentum übertra- gen wurden, weder ausleihen, weiterverpfänden oder verkaufen noch im Rahmen ei- nes Pensionsgeschäfts oder als Deckung von Verpflichtungen aus derivativen Fi- nanzinstrumenten jeder Art verwenden. 6 Die Fondsleitung muss in der Lage sein, allfällige, nach Verwertung von Sicher- heiten ungedeckte Ansprüche denjenigen Anlagefonds zuzuordnen, deren Effekten Gegenstand der entsprechenden Leihgeschäfte waren.
Art. 29 Besondere Pflichten der Depotbank Der Depotbank obliegen im Zusammenhang mit der Abwicklung der Effektenleihe folgende besondere Pflichten: a. Sie informiert die Fondsleitung regelmässig über die getätigten Leihge- schäfte. b. Sie rechnet mindestens monatlich über die anfallenden Kommissionserträge ab. c. Sie sorgt für eine sichere und vertragskonforme Abwicklung der Effekten- leihe und überwacht namentlich die Einhaltung der Anforderungen an die Sicherheiten. d. Sie besorgt auch während der Dauer der Leihgeschäfte die ihr gemäss De- potreglement obliegenden Verwaltungshandlungen und die Geltendmachung sämtlicher Rechte auf den ausgeliehenen Effekten.
Art. 30 Inventar und Vermögensrechnung, Anrechnung an Anlagebeschränkungen
1 Ausgeliehene
Effekten sind mit dem Vermerk «ausgeliehen» im Inventar des Fondsvermögens zu belassen und weiterhin in die Vermögensrechnung einzubezie- hen. 2 Ausgeliehene Effekten sind bei der Einhaltung der gesetzlichen und reglementari- schen Anlagebeschränkungen weiterhin zu berücksichtigen.
3. Abschnitt: Pensionsgeschäft («Repo, Reverse Repo»)
Art. 31 Begriffe In diesem Abschnitt bedeuten: a. Pensionsgeschäft: Oberbegriff für Repo oder Sale and Repurchase Agree- ment und Reverse Repo oder Reverse Sale and Repurchase Agreement als entgegengesetztes Geschäft.
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Anlagefonds. Verordnung der EBK AS 2001
b. Repo: Rechtsgeschäft, das den Verkauf von Effekten durch den Pensionsge- ber an den Pensionsnehmer, verbunden mit dem gleichzeitigen Rückkauf von Effekten gleicher Art (Titelgattung und Valor), Menge und Güte auf ei- nen zukünftigen, bestimmten oder unbestimmten Zeitpunkt hin, bezeichnet. Der Pensionsnehmer hat die während der Dauer des Pensionsgeschäfts an- fallenden Erträge dem Pensionsgeber zu überweisen. Das Kursrisiko der Effekten verbleibt beim Pensionsgeber. c. Reverse Repo: Repo aus Sicht der Gegenpartei (Pensionsnehmer). d. Repo-Zins: Differenz zwischen dem Verkaufspreis und dem Kaufpreis der Effekten.
Art. 32 Grundsätze
1 Die Fondsleitung kann Pensionsgeschäfte im eigenen Namen und auf eigene
Rechnung mit einer Gegenpartei abschliessen («Principal») oder einen Vermittler damit beauftragen, entweder treuhänderisch in indirekter Stellvertretung («Agent») oder in direkter Stellvertretung («Finder») unter Beachtung der Vorschriften dieses Abschnitts Pensionsgeschäfte mit einer Gegenpartei zu tätigen. 2 Die Fondsleitung schliesst mit jeder Gegenpartei bzw. mit jedem Vermittler einen standardisierten Rahmenvertrag über das Pensionsgeschäft ab. 3 Die Fondsleitung regelt das Pensionsgeschäft in einer internen Richtlinie. Diese ist mindestens einmal jährlich zu aktualisieren.
Art. 33 Zulässige Gegenparteien und Vermittler 1 Die Fondsleitung tätigt Pensionsgeschäfte nur mit auf diese Geschäftsart speziali- sierten, erstklassigen Gegenparteien bzw. Vermittlern wie Banken, Brokern und Versicherungsgesellschaften sowie anerkannten Effektenclearing-Organisationen, die eine einwandfreie Durchführung des Pensionsgeschäfts gewährleisten.
2 Die Fondsleitung hat die Zustimmung der Depotbank einzuholen, wenn diese we-
der als Gegenpartei noch als Vermittler am Pensionsgeschäft beteiligt werden soll. Die Depotbank kann ihre Zustimmung nur verweigern, wenn nicht sichergestellt ist, dass sie ihren gesetzlichen und vertraglichen Abwicklungs-, Verwahr-, Informa- tions- und Kontrollaufgaben nachkommen kann.
Art. 34 Repofähige Effekten 1 Die Fondsleitung darf für Repos sämtliche Arten von Effekten im Sinn von Artikel
32 Absatz 1 des Gesetzes verwenden.
2 Sie darf Effekten, welche als Basiswerte im Zusammenhang mit derivativen Finan- zinstrumenten jeder Art gebunden, ausgeliehen oder im Rahmen von Reverse Repos übernommen worden sind, während der Dauer dieser Geschäfte nicht für Repos verwenden.
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Anlagefonds. Verordnung der EBK AS 2001
Art. 35 Zulässigkeit von Reverse Repos
1 Eine Fondsleitung darf im Rahmen von Reverse Repos nur folgende Effekten er-
werben: a. fest oder variabel verzinsliche Effekten von Bund, Kantonen und Gemein- den; b. fest oder variabel verzinsliche Effekten, welche ein langfristiges aktuelles Rating einer von der EBK anerkannten Rating-Agentur von mindestens «A-», «A3» oder gleichwertig aufweisen.
2 Verfügt ein Emittent oder Garant über Ratings mehrerer von der EBK anerkannter
Rating-Agenturen, so ist das tiefste Rating massgebend.
3 Sinkt das Rating eines Emittenten oder Garanten unter das geforderte Mindest-
rating, so ist das Reverse Repo unter Wahrung der Interessen der Anleger innerhalb einer angemessenen Frist zu kündigen.
4 Reverse Repos dürfen nur insoweit abgeschlossen werden, als dies im Rahmen der
Haltung von angemessenen flüssigen Mitteln des Anlagefonds erfolgt.
5 Die Fondsleitung darf Effekten, die sie im Zusammenhang mit Reverse Repos er-
worben hat, weder ausleihen oder verkaufen noch als Deckung von Verpflichtungen aus derivativen Finanzinstrumenten jeder Art verwenden.
Art. 36 Kündigungstermine und -fristen Das Einzelgeschäft wie auch der standardisierte Rahmenvertrag des Pensions- geschäfts müssen jederzeit gekündigt werden können. Wird die Einhaltung einer Kündigungsfrist vereinbart, so darf deren Dauer höchstens zehn Bankwerktage be- tragen.
Art. 37 Umfang und Dauer des Repos 1 Wenn die Fondsleitung eine Kündigungsfrist einhalten muss, bevor sie wieder über die in Pension gegebenen Effekten rechtlich verfügen kann, darf sie vom repofähi- gen Bestand einer Titelgattung (Valor) nicht mehr als 50 Prozent für Repos verwen- den. Die effektive Dauer des Repos ist in diesem Fall auf 30 Kalendertage be- schränkt. 2 Sichert hingegen die Gegenpartei bzw. der Vermittler der Fondsleitung vertraglich zu, dass diese noch am gleichen oder am nächsten Bankwerktag wieder rechtlich über die in Pension gegebenen Effekten verfügen kann, so darf der gesamte repofä- hige Bestand einer Titelgattung (Valor) für Repos verwendet werden. Die effektive Dauer des Repos ist in diesem Fall unbeschränkt.
Art. 38 Sicherstellung der geld- und titelmässigen Forderungen 1 Zur Sicherstellung der geld- und titelmässigen Forderungen aus Pensionsgeschäf- ten sind die Forderungen und Verpflichtungen unter Berücksichtigung der March- zinsen sowie der anfallenden, dem Pensionsgeber zustehenden Erträge täglich zum
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Anlagefonds. Verordnung der EBK AS 2001
aktuellen Marktkurs zu bewerten und die Differenz täglich auszugleichen (mark-to- market). 2 Der Ausgleich hat in Geld oder in Effekten zu erfolgen. Die Effekten müssen be- züglich Art und Güte denjenigen vergleichbar sein, die im Pensionsgeschäft ver- wendet werden.
Art. 39 Mindestinhalt des standardisierten Rahmenvertrags
1 Der standardisierte Rahmenvertrag muss den einschlägigen internationalen Stan-
dards entsprechen.
2 Im standardisierten Rahmenvertrag sind sowohl die Anlagefonds zu bezeichnen,
für die Pensionsgeschäfte grundsätzlich abgeschlossen werden dürfen, wie auch die Effekten, die vom Pensionsgeschäft ausgeschlossen sind.
3 Die Fondsleitung vereinbart im standardisierten Rahmenvertrag mit der Gegen-
partei oder dem Vermittler, dass: a. der Pensionsnehmer dem Pensionsgeber haftet für:
1. die pünktliche und uneingeschränkte Vergütung der während des Pen-
sionsgeschäfts anfallenden Erträge und der gemäss Artikel 38 zu erbrin- genden Ausgleichsleistungen,
2. die Geltendmachung anderer Rechte wie z. B. Wandel- und Bezugs-
rechte, und
3. die vertragskonforme Rückerstattung von Effekten gleicher Art, Menge
und Güte; b. der Pensionsgeber dem Pensionsnehmer haftet für:
1. die pünktliche und uneingeschränkte Vergütung der während des Pen-
sionsgeschäfts gemäss Artikel 38 zu erbringenden Ausgleichsleistun- gen, und
2. den vertragskonformen Rückkauf der in Pension gegebenen Effekten;
c. das Risiko der Verrechnung der geld- und titelmässigen Forderungen aus Pensionsgeschäften mit Forderungen der Gegenpartei bzw. des Vermittlers ausgeschlossen wird.
Art. 40 Besondere Pflichten der Depotbank Der Depotbank obliegen im Zusammenhang mit der Abwicklung des Pensionsge- schäfts folgende besondere Pflichten: a. Sie sorgt für eine sichere und vertragskonforme Abwicklung des Pensions- geschäfts. b. Sie sorgt für den täglichen Ausgleich in Geld oder Effekten der Wertver- änderungen der im Pensionsgeschäft verwendeten Effekten (mark-to- market).
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Anlagefonds. Verordnung der EBK AS 2001
c. Sie besorgt auch während der Dauer des Pensionsgeschäfts die ihr gemäss Depotreglement obliegenden Verwaltungshandlungen und die Geltendma- chung sämtlicher Rechte auf den im Pensionsgeschäft verwendeten Effekten.
Art. 41 Kreditaufnahme mittels Repos
1 Der Abschluss von Repos gilt für den Anlagefonds als Kreditaufnahme im Sinn
von Artikel 34 Absatz 2 der AFV.
2 Die geldmässigen Verpflichtungen aus Repos haben zusammen mit den allfälligen
anderen aufgenommenen Krediten den gesetzlichen und reglementarischen Be- schränkungen der Kreditaufnahme zu entsprechen. 3 Verwendet die Fondsleitung die beim Abschluss eines Repos erhaltenen Mittel für die Übernahme von Effekten gleicher Art, Güte, Bonität und Laufzeit in Verbindung mit dem Abschluss eines Reverse Repos, so gilt dies nicht als Kreditaufnahme.
Art. 42 Abgrenzung von Reverse Repos zur Kreditgewährung
1 Der Abschluss von Reverse Repos gilt nicht als Kreditgewährung im Sinn von Ar-
tikel 34 Absatz 1 der AFV.
2 Die geldmässigen Forderungen im Zusammenhang mit dem Abschluss von Re-
verse Repos gelten als flüssige Mittel im Sinn von Artikel 32 der AFV.
Art. 43 Anrechnung an Anlagebeschränkungen 1 Durch Repos verkaufte Effekten sind bei der Einhaltung der gesetzlichen und re- glementarischen Anlagebeschränkungen weiterhin zu berücksichtigen.
2 Durch Reverse Repos erworbene geldmässige Forderungen sind bei der Einhaltung
der gesetzlichen und reglementarischen Anlagebeschränkungen zu berücksichtigen.
Art. 44 Inventar, Vermögens- und Erfolgsrechnung
1 Durch Repos verkaufte Effekten sind mit dem Vermerk «pensioniert» im Inventar
des Fondsvermögens zu belassen und weiterhin in die Vermögensrechnung einzube- ziehen.
2 Geldmässige Verpflichtungen aus Repos sind in der Vermögensrechnung unter
«Verbindlichkeiten aus Pensionsgeschäften» auszuweisen zum Wert, der diesen un- ter der Annahme einer linearen Wertentwicklung im Berechnungszeitpunkt zu- kommt.
3 Bei Repos ist der Repo-Zins in der Erfolgsrechnung unter «Passivzinsen» auszu-
weisen.
4 Durch Reverse Repos gekaufte Effekten sind weder ins Inventar des Fondsvermö-
gens noch in die Vermögensrechnung einzubeziehen.
5 Geldmässige Forderungen aus Reverse Repos sind in der Vermögensrechnung un-
ter «Forderungen aus Pensionsgeschäften» auszuweisen zum Wert, der diesen unter der Annahme einer linearen Wertentwicklung im Berechnungszeitpunkt zukommt.
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Anlagefonds. Verordnung der EBK AS 2001
6 Bei Reverse Repos ist der Repo-Zins in der Erfolgsrechnung unter «Erträge der
Reverse Repos» auszuweisen.
2. Kapitel: Übrige Fonds
Art. 45 Derivate, Effektenleihe und Pensionsgeschäft 1 Die Vorschriften für Effektenfonds bezüglich Derivate (Art. 1 ff.), Effektenleihe (Art. 21 ff.) und Pensionsgeschäft (Art. 31 ff.) gelten für Übrige Fonds analog.
2 Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von diesen
Vorschriften zulassen.
2. Titel: Buchführung und Jahresrechnung
1. Kapitel: Buchführung
Art. 46 Grundsätze 1 Die Buchhaltung ist auf die gesetzlichen Anforderungen an die Jahres- und Halb- jahresberichte auszurichten und so zu führen, dass die Rechenschaftsablage ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögenslage und des Erfol- ges des Anlagefonds vermittelt. 2 Die Fondsleitung erfasst die für einen Anlagefonds getätigten Transaktionen, ein- schliesslich der Ausserbilanzgeschäfte, sofort nach Vertragsabschluss gemäss den Grundsätzen der ordnungsmässigen Rechnungslegung.
3 Sie zeichnet diese Transaktionen so auf, dass die Revisionsstelle und die Auf-
sichtsbehörde diese nachvollziehen und überprüfen können. 4 Sie stellt sicher, dass durch Geschäfte in derivativen Finanzinstrumenten, Effek- tenleihe und Pensionsgeschäfte gebundene Basiswerte erkennbar sind. 5 Sie stellt die Vermögens- und Erfolgsrechnung nach dem Abschlusstagprinzip dar.
6 Aktiven und Passiven bzw. Aufwand- und Ertragspositionen dürfen vorbehältlich
besonderer Bestimmungen nicht miteinander verrechnet werden.
Art. 47 Mindestgliederung der Kontenpläne Die Fondsleitung ist im Rahmen der Bestimmungen von Artikel 46 in der Gestal- tung der Kontenpläne frei. Die Kontenpläne haben jedoch mindestens die Konten nach den Artikeln 48 - 50 zu umfassen.
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Anlagefonds. Verordnung der EBK AS 2001
Art. 48 Effektenfonds Die Kontenpläne für Effektenfonds weisen folgende Mindestgliederung auf:
1. Aktiven
1.1 Geldmarktinstrumente
1.2 Forderungen aus Pensionsgeschäften
1.3 Effekten (inkl. ausgeliehene und pensionierte Effekten)
1.4 Andere Wertpapiere und Wertrechte
1.5 Sonstige, den Effekten gleichgestellte Rechte
1.6 Derivative Finanzinstrumente
1.7 Angesammelte realisierte Kapitalgewinne und -verluste (Sollsaldo)
2. Passiven
2.1 Kreditoren
2.2 Verbindlichkeiten aus Pensionsgeschäften
2.3 Anteilskonto
2.4 Angesammelte realisierte Kapitalgewinne und -verluste (Habensaldo)
2.5 Zur Wiederanlage zurückbehaltene Erträge
2.6 Ausschüttungskonten
2.7 Gewinnvortrag
3. Ausserbilanzgeschäfte
4. Ertrag
4.1 Erträge der Anlagen
4.2 Sonstige Erträge
4.3 Einkauf in laufende Erträge bei der Ausgabe von Anteilen
4.4 Realisierte Kapitalgewinne und -verluste (Habensaldo)
5. Aufwand
5.1 Passivzinsen
5.2 Revisionsaufwand
5.3 Reglementarische Vergütungen an die Fondsleitung
5.4 Reglementarische Vergütungen an die Depotbank
5.5 Sonstige Aufwendungen
5.6 Ausrichtung laufender Erträge bei der Rücknahme von Anteilen
5.7 Realisierte Kapitalgewinne und -verluste (Sollsaldo)
Art. 49 Übrige Fonds Die Mindestgliederung der Kontenpläne für Effektenfonds (Art. 48) gilt für Übrige Fonds analog. Sie beziehen zusätzlich in ihren Kontenplänen die für Übrige Fonds zulässigen Anlagen (Art. 43 AFV) ein.
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Anlagefonds. Verordnung der EBK AS 2001
Art. 50 Immobilienfonds (inkl. Immobiliengesellschaften)
1 Die Kontenpläne für Immobilienfonds weisen folgende Mindestgliederung auf:
1. Aktiven
1.1 Kurzfristige festverzinsliche Effekten
1.2 Grundstücke, aufgeteilt in:
1.2.1 Bauland (inkl. Abbruchobjekte)
1.2.2 Angefangene Bauten (inkl. Land)
1.2.3 Fertige Bauten (inkl. Land)
1.3 Beteiligungen an Immobiliengesellschaften
1.4 Vorschüsse an Immobiliengesellschaften
1.5 Angesammelte realisierte Kapitalgewinne und -verluste (Sollsaldo)
2. Passiven
2.1 Hypothekarschulden (inkl. hypothekarisch gesicherte Darlehen)
2.2 Kreditoren
2.3 Anteilskonto
2.4 Abschreibungskonto der Grundstücke
2.5 Rückstellungskonto für künftige Reparaturen
2.6 Angesammelte realisierte Kapitalgewinne und -verluste (Habensaldo)
2.7 Zur Wiederanlage zurückbehaltene Erträge
2.8 Ausschüttungskonten
2.9 Gewinnvortrag
3. Ertrag
3.1 Erträge der Anlagen in kurzfristigen festverzinslichen Effekten
3.2 Mietzinseinnahmen
3.3 Aktivierte Bauzinsen
3.4 Beteiligungserträge
3.5 Zinsen der Vorschüsse an Immobiliengesellschaften
3.6 Sonstige Erträge
3.7 Einkauf in laufende Erträge bei der Ausgabe von Anteilen
3.8 Realisierte Kapitalgewinne und -verluste (Habensaldo)
4. Aufwand
4.1 Hypothekarzinsen (inkl. Zinsen hypothekarisch gesicherter Darlehen)
4.2 Sonstige Passivzinsen
4.3 Unterhalt und Reparaturen
4.4 Sonstiger Liegenschaftsaufwand
4.5 Steuern und Abgaben
4.6 Verwaltungsaufwand
4.7 Schätzungs- und Revisionsaufwand
4.8 Abschreibungen auf Grundstücken
4.9 Rückstellungen für künftige Reparaturen
4.10 Reglementarische Vergütungen an die Fondsleitung
4.11 Reglementarische Vergütungen an die Depotbank
4.12 Sonstige Aufwendungen
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Anlagefonds. Verordnung der EBK AS 2001
4.13 Ausrichtung laufender Erträge bei der Rücknahme von Anteilen
4.14 Realisierte Kapitalgewinne und -verluste (Sollsaldo)
2 Die Kontenpläne der Immobiliengesellschaften sind so zu gestalten, dass die kon- solidierte Rechnungslegung des Immobilienfonds (Art. 66 AFV) gewährleistet ist.
Art. 51 Rechnungseinheit Im Fondsreglement kann für einen Anlagefonds oder ein einzelnes Segment eine fremde Währung als Rechnungseinheit bezeichnet werden.
Art. 52 Anlagekonten 1 Die Fondsleitung führt für jede Art von Anlagen ein eigenes Anlagekonto, in das die Anlagen zum Gestehungspreis (inkl. Nebenkosten) einzusetzen sind.
2 Erwirbt sie die Beteiligung an einer Immobiliengesellschaft zu einem höheren
Preis, als es dem Buchwert der Gesellschaftsaktiven entspricht, so brauchen diese in der Buchhaltung der Gesellschaft nicht aufgewertet zu werden.
3 Aufwertungen der Anlagen zu Gunsten und Abschreibungen zu Lasten der Erfolgs-
rechnung sind nicht zulässig. Ausgenommen sind: a. die Aufwertung von Gratisaktien bis höchstens zum Verkehrswert am Ende des Rechnungsjahres; b. die Aufwertung von Bauland und angefangener Bauten durch Bauzinsen zum marktüblichen Satz, wenn dadurch die Anlagekosten des betreffenden Objektes nicht über den geschätzten Verkehrswert hinaus erhöht werden; c. die den Umständen angemessenen Abschreibungen auf Grundstücken ein- schliesslich Zugehör.
Art. 53 Anteil- und Anteilscheinkontrolle
1 Die Depotbank zeichnet die Ausgabe und die Rücknahme der Anteile (inkl. Frak-
tionen) fortlaufend in einem Journal auf. Dabei erfasst sie folgende Angaben: a. das Datum der Ausgabe bzw. der Rücknahme; b. die Anzahl der ausgegebenen bzw. der zurückgenommen Anteile; c. die Bruttozahlung des Zeichners; d. die Spesen und die Vergütungen bei der Ausgabe bzw. der Rücknahme; e. der dem Anlagefonds zufliessende Betrag; f. der Inventarwert des Anteils; g. die Nettoauszahlung an den Anleger; und h. der dem Anlagefonds belastete Betrag. 2 Lauten die Anteile auf den Namen, so ist zusätzlich die Identität des Anlegers im Journal aufzuzeichnen.
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Anlagefonds. Verordnung der EBK AS 2001
3 Die Depotbank führt die Kontrolle der Ausgabe und der Rücknahme von physi-
schen Anteilscheinen auf Grund eines separaten Journals.
Art. 54 Kapitalgewinne und -verluste
1 Die Fondsleitung sammelt die im Verlauf des Rechnungsjahres aus der Veräusse-
rung von Sachen und Rechten anfallenden Gewinne und Verluste auf dem Konto «Realisierte Kapitalgewinne und -verluste» der Erfolgsrechnung.
2 Sie belastet den unmittelbar mit dem Verkauf zusammenhängenden Aufwand (Ver-
kaufskommissionen an den Vermittler, reglementarische Kommissionen der Fonds- leitung, Courtagen, Abgaben usw.) dem gleichen Konto.
3 Sie überträgt den Saldo des Kontos vor Abschluss der Rechnung auf das Bilanz-
konto «Angesammelte realisierte Kapitalgewinne und -verluste».
4 Nimmt sie aus dem Bilanzkonto «Angesammelte realisierte Kapitalgewinne und
-verluste» Ausschüttungen vor, so gibt sie in der Aufstellung über die Verwendung des Erfolges (Art. 70 AFV) an, in welchem Umfang der zur Ausschüttung bestimmte Kapitalgewinn aus früheren Rechnungsjahren stammt.
2. Kapitel: Jahresrechnung
Art. 55 Mindestgliederung der Vermögens- und Erfolgsrechnung Die Fondsleitung veröffentlicht die Vermögensrechnung zu Verkehrswerten und die Erfolgsrechnung im Jahres- und Halbjahresbericht mindestens in der Gliederung nach den Artikeln 56 - 58.
Art. 56 Effektenfonds Die Vermögens- und Erfolgsrechnung für Effektenfonds weist folgende Mindest- gliederung auf:
1. Vermögensrechnung
1.1 Bankguthaben (einschliesslich Treuhandanlagen bei Drittbanken), aufgeteilt in:
1.1.1 Sichtguthaben
1.1.2 Zeitguthaben
1.2 Geldmarktinstrumente
1.3 Forderungen aus Pensionsgeschäften
1.4 Effekten (inkl. ausgeliehene und pensionierte Effekten)
1.5 Andere Wertpapiere und Wertrechte
1.6 Sonstige, den Effekten gleichgestellte Rechte
1.7 Derivative Finanzinstrumente
1.8 Sonstige Vermögenswerte
1.9 Gesamtfondsvermögen
abzüglich:
1.10 Verbindlichkeiten aus Pensionsgeschäften
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Anlagefonds. Verordnung der EBK AS 2001
1.11 Andere Verbindlichkeiten
1.12 Nettofondsvermögen
1.13 Anzahl Anteile im Umlauf
1.14 Inventarwert pro Anteil
2. Weitere Informationen
2.1 Angaben über das Volumen der am Bilanzstichtag offenen Kontrakte in
derivativen Finanzinstrumenten, aufgeteilt nach Geschäftsarten
2.2 Angaben über Art und Umfang der geldnahen Mittel (Art. 10 Abs. 2), wel-
che durch am Bilanzstichtag offene Kontrakte in derivativen Finanz- instrumenten gebunden sind
2.3 Angaben über Art und Umfang der Basiswerte, welche durch am Bilanz-
stichtag offene Kontrakte in derivativen Finanzinstrumenten gebunden sind
2.4 Angaben über die Summe der am Bilanzstichtag aufgenommenen Kredite
(Art. 34 AFV)
2.5 Angaben über die Belastung des Fondsvermögens am Bilanzstichtag inkl.
Margendepots für Kontrakte in derivativen Finanzinstrumenten (Art. 35 AFV)
2.6 Angaben über Art und Umfang der am Bilanzstichtag ausgeliehenen Effek-
ten und die Höhe der durch die Effektenleihe im Rechnungsjahr verein- nahmten Kommissionen
2.7 Angaben über Art und Umfang der am Bilanzstichtag in Pension gegebe-
nen Effekten
3. Erfolgsrechnung
3.1 Erträge der Bankguthaben
3.2 Erträge der Geldmarktinstrumente
3.3 Erträge der Reverse Repos
3.4 Erträge der Effekten, aufgeteilt in:
3.4.1 Obligationen, Wandelobligationen, Optionsanleihen
3.4.2 Aktien und sonstige Beteiligungswertpapiere einschliesslich Erträge aus
Gratisaktien
3.4.3 Anteile anderer Anlagefonds
3.5 Erträge der anderen Wertpapiere und Wertrechte
3.6 Erträge der sonstigen, den Effekten gleichgestellten Rechte
3.7 Sonstige Erträge
3.8 Einkauf in laufende Erträge bei der Ausgabe von Anteilen
3.9 Total Erträge
abzüglich:
3.10 Passivzinsen
3.11 Revisionsaufwand
3.12 Reglementarische Vergütungen an die Fondsleitung
3.13 Reglementarische Vergütungen an die Depotbank
3.14 Sonstige Aufwendungen
3.15 Ausrichtung laufender Erträge bei der Rücknahme von Anteilen
3.16 Nettoertrag
3.17 Realisierte Kapitalgewinne und -verluste
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Anlagefonds. Verordnung der EBK AS 2001
3.18 Realisierter Erfolg
3.19 Nicht realisierte Kapitalgewinne und -verluste
3.20 Gesamterfolg
Art. 57 Übrige Fonds Die Mindestgliederungsvorschriften der Vermögens- und Erfolgsrechnung (inkl. Ausserbilanzgeschäfte) für Effektenfonds (Artikel 56) gelten für Übrige Fonds ana- log. Sie beziehen zusätzlich in ihre Vermögens- und Erfolgsrechnung die für Übrige Fonds zulässigen Anlagen (Art. 43 AFV) ein.
Art. 58 Immobilienfonds Die Vermögens- und Erfolgsrechnung für Immobilienfonds weist folgende Mindest- gliederung auf:
1. Vermögensrechnung
1.1 Kasse, Post- und Bankguthaben auf Sicht (einschliesslich Treuhand-
anlagen bei Drittbanken)
1.2 Bankguthaben auf Zeit (einschliesslich Treuhandanlagen bei Drittbanken)
1.3 Kurzfristige festverzinsliche Effekten
1.4 Grundstücke, aufgeteilt in:
1.4.1 Bauland (inkl. Abbruchobjekte)
1.4.2 Angefangene Bauten (inkl. Land)
1.4.3 Fertige Bauten (inkl. Land)
1.5 Sonstige Vermögenswerte
1.6 Gesamtfondsvermögen
abzüglich:
1.7 Verbindlichkeiten, aufgeteilt in:
1.7.1 Hypothekarschulden (inkl. hypothekarisch gesicherte Darlehen)
1.7.2 Sonstige Verbindlichkeiten
1.8 Anteile der Minderheitsaktionäre an Immobiliengesellschaften
1.9 Nettofondsvermögen vor geschätzten Liquidationssteuern
1.10 Geschätzte Liquidationssteuern
1.11 Nettofondsvermögen
1.12 Anzahl Anteile im Umlauf
1.13 Inventarwert pro Anteil
2. Weitere Informationen
2.1 Höhe des Abschreibungskontos der Grundstücke (Art. 50 Ziff. 2.4)
2.2 Höhe des Rückstellungskontos für künftige Reparaturen (Art. 50 Ziff. 2.5)
2.3 Anzahl der auf Ende des nächsten Rechnungsjahres gekündigten Anteile
3. Erfolgsrechnung
3.1 Erträge der Post- und Bankguthaben
3.2 Erträge der kurzfristigen festverzinslichen Effekten
3.3 Mietzinseinnahmen
3.4 Aktivierte Bauzinsen
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Anlagefonds. Verordnung der EBK AS 2001
3.5 Sonstige Erträge
3.6 Einkauf in laufende Erträge bei der Ausgabe von Anteilen
3.7 Total Erträge
abzüglich:
3.8 Hypothekarzinsen (inkl. Zinsen hypothekarisch gesicherter Darlehen)
3.9 Sonstige Passivzinsen
3.10 Unterhalt und Reparaturen
3.11 Liegenschaftenverwaltung, aufgeteilt in:
3.11.1 Liegenschaftsaufwand
3.11.2 Verwaltungsaufwand
3.12 Schätzungs- und Revisionsaufwand
3.13 Abschreibungen auf Grundstücken
3.14 Rückstellungen für künftige Reparaturen
3.15 Reglementarische Vergütungen an die Fondsleitung
3.16 Reglementarische Vergütungen an die Depotbank
3.17 Sonstige Aufwendungen
3.18 Ausrichtung laufender Erträge bei der Rücknahme von Anteilen
3.19 Anteile der Minderheitsaktionäre an Immobiliengesellschaften
3.20 Nettoertrag
3.21 Realisierte Kapitalgewinne und –verluste
3.22 Realisierter Erfolg
3.23 Nicht realisierte Kapitalgewinne und –verluste
3.24 Gesamterfolg
Art. 59 Verwendung des Erfolges Die Fondsleitung weist die Verwendung des Erfolges gemäss den Gliederungsvor- schriften nach Artikel 70 der AFV aus.
3. Titel: Revision und Revisionsbericht
1. Kapitel: Revision
Art. 60 Durchführung
1 Die Revisionsstelle führt die Prüfungen nach Artikel 53 Absatz 1 des Gesetzes
nach den anerkannten Grundsätzen des Berufsstandes durch.
2 Stellt sie Verstösse gegen das Gesetz oder das Fondsreglement oder Missstände
fest, so benachrichtigt sie unverzüglich die Aufsichtsbehörde.
3 Sie kann bei Verstössen oder Missständen von nur geringfügiger Bedeutung, wel-
che das Fondsvermögen in keiner Weise gefährden, anstelle der sofortigen Benach- richtigung der Aufsichtsbehörde der Fondsleitung eine angemessene Frist zur Her- stellung des ordnungsgemässen Zustands ansetzen. Wird die Frist nicht eingehalten, so benachrichtigt die Revisionsstelle die Aufsichtsbehörde. Die Bereinigung solcher geringfügiger Verstösse oder Missstände ist im Revisionsbericht aufzuführen.
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Anlagefonds. Verordnung der EBK AS 2001
4 Wird die Fondsleitung auch von einer internen Revision geprüft, so stellt diese ihre Berichte der Revisionsstelle zu. Doppelspurigkeiten in der Revision sind möglichst zu vermeiden.
Art. 61 Zwischenrevision
1 Die Revisionsstelle führt mindestens jährlich eine unangemeldete Zwischen-
revision durch.
2 Dabei prüft sie insbesondere, ob:
a. die Buchhaltung ordnungsgemäss geführt wird; b. der Gegenwert der neu ausgegebenen Anteile dem Anlagefonds zugeflossen ist; c. die Bewertung des Fondsvermögens, die Berechnung des Inventarwerts und die Publikation der Ausgabe- und Rücknahmepreise gesetzeskonform erfol- gen; d. die zum Fondsvermögen gehörenden Vermögenswerte vorhanden sind; e. die Anlagevorschriften eingehalten werden; f. der Informationsfluss zwischen der Fondsleitung, der Depotbank und den Beauftragten ordnungsgemäss funktioniert; g. die unbelehnten Schuldbriefe unbelastet von der Depotbank aufbewahrt wer- den. 3 Ergibt die Zwischenrevision uneingeschränkte Ordnungsmässigkeit, so ist das Er- gebnis in den Revisionsbericht über die Fondsleitung und die Anlagefonds zu über- nehmen. Andernfalls benachrichtigt die Revisionsstelle unverzüglich die Aufsichts- behörde und reicht ihr innert 30 Tagen einen Bericht über die Zwischenrevision ein.
4 Die Revisionsstelle kann bei Verstössen oder Missständen von nur geringfügiger
Bedeutung, welche das Fondsvermögen in keiner Weise gefährden, anstelle der so- fortigen Benachrichtigung der Aufsichtsbehörde der Fondsleitung eine angemessene Frist zur Herstellung des ordnungsgemässen Zustands ansetzen. Wird die Frist nicht eingehalten, so benachrichtigt die Revisionsstelle die Aufsichtsbehörde. Die Berei- nigung solcher geringfügiger Verstösse oder Missstände ist im Revisionsbericht auf- zuführen.
Art. 62 Revision bei der Depotbank
1 Die Revisionsstelle der Depotbank prüft von sich aus, ob die Depotbank ihre
Pflichten gemäss Gesetz, Verordnungen und Fondsreglement einhält. 2 Die Revisionsstelle der Depotbank äussert sich in ihrem Bericht über die Einhal- tung der Voraussetzungen für die Bewilligung als Depotbank, und zwar namentlich über:
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a. die Einhaltung der Treuepflicht (Art. 20 AFG); b. die Angemessenheit der Vorkehrungen, mit denen die Depotbank sicher- stellt, dass das gesamte Fondsvermögen in den Besitz der Depotbank gelangt (Art. 19 AFG); c. die für das Fondsgeschäft verantwortlichen Personen der Depotbank (Art. 17 AFG; Art. 19 AFV); d. die Zweckmässigkeit der Organisation der Depotverwaltung (Art. 19 AFG; Art. 44 Bst. p der Bankenverordnung vom 17. Mai 19724); e. die Zweckmässigkeit der Organisation des Zahlungsverkehrs (Art. 19 Abs. 3 AFG; Art. 20 AFV); f. die Zweckmässigkeit der Organisation der Depotbank hinsichtlich der Effek- tenleihe und des Pensionsgeschäfts und der Erfüllung der diesbezüglich übernommenen Pflichten (Art. 34 AFG; Art. 33 AFV; Art. 21 ff. AFV- EBK); g. die Angemessenheit der Vorkehrungen, mit denen die Depotbank sicher- stellt, dass die Fondsleitung das Gesetz, die Verordnungen und das Fondsre- glement beachtet, namentlich hinsichtlich (Art. 19 Abs. 2 AFG):
1. der Anlageentscheide,
2. der Berechnung des Wertes der Anteile,
3. der Verwendung der Erträge des Fondsvermögens;
h. die Ordnungsmässigkeit der Ausgabe und Rücknahme der Fondsanteile (Art. 19 Abs. 3 AFG); i. die Ordnungsmässigkeit der Anteil- und Anteilscheinkontrolle (Art. 64 AFV; Art. 53 AFV-EBK); j. die Sicherheit der Aufbewahrung nicht ausgegebener Anteilscheine (Art. 19 Abs. 3 AFG); k. den regelmässigen Handel von Immobilienfondsanteilen (Art. 42 AFG); l. den Umfang und die ordnungsgemässe Behandlung der Treuhandanlagen der Depotbank für Rechnung und Gefahr der Anlagefonds; m. die Angemessenheit des Schutzes des Fondsvermögens vor dem Risiko der Verrechnung mit Forderungen gegen die Depotbank (Art. 20 Abs. 1 AFG).
Art. 63 Zusammenarbeit zwischen der Revisionsstelle der Fondsleitung und der Revisionsstelle der Depotbank 1 Stellt die Revisionsstelle der Depotbank Mängel in der Organisation oder der Kon- trolle, Verletzungen des Gesetzes, der Verordnungen oder des Fondsreglements durch die Depotbank, die Fondsleitung oder deren Beauftragte fest oder erhält sie Anhaltspunkte dafür, dass die Organe der Fondsleitung, deren Beauftragte oder na-
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hestehende Personen ihre Pflichten, namentlich die Treuepflicht, verletzt haben, so benachrichtigt sie unverzüglich die Revisionsstelle der Fondsleitung. 2 Die Revisionsstelle der Depotbank stellt der Revisionsstelle der Fondsleitung jähr- lich einen auf den Abschlusstag der Anlagefonds bezogenen Bericht über die Er- gebnisse der vorgenommenen Prüfungen zu; sie hat allfällige Beanstandungen und Vorbehalte in den Revisionsbericht über die Bankenrevision aufzunehmen. 3 Die Revisionsstelle der Fondsleitung berücksichtigt die Ergebnisse dieses Berich- tes im Rahmen ihrer eigenen Prüfungen. 4 Sie kann bei der Revisionsstelle der Depotbank zu den unter Artikel 62 Absatz 2 festgelegten Punkten zusätzliche Angaben anfordern.
2. Kapitel:
Revisionsbericht über den Anlagefonds und die Fondsleitung
1. Abschnitt: Grundsätze
Art. 64 Verfahrensvorschriften 1 Die Revisionsstelle erstattet die Revisionsberichte innert sieben Monaten nach Ab- schluss des Rechnungsjahres. Die Aufsichtsbehörde kann aus besonderen Gründen diese Frist verkürzen oder erstrecken. 2 Die Revisionsstelle sowie der leitende Revisor unterzeichnen die Revisionsberichte rechtsverbindlich. 3 Die Revisionsstelle stellt die Revisionsberichte direkt dem Präsidenten des Ver- waltungsrates der Fondsleitung sowie der Aufsichtsbehörde zu. Sie stellt die Revisi- onsberichte über Anlagefonds zusätzlich der Geschäftsleitung sowie der Revisions- stelle der Depotbank zu.
4 Enthält ein Revisionsbericht über eine Fondsleitung Beanstandungen oder Vorbe-
halte, so bringt die Revisionsstelle diese der Geschäftsleitung sowie der Revisions- stelle der Depotbank zur Kenntnis. 5 Der Präsident des Verwaltungsrates der Fondsleitung setzt die Revisionsberichte über die Fondsleitung und die einzelnen Anlagefonds bei den übrigen Mitgliedern des Verwaltungsrates in Umlauf und lässt sich von diesen schriftlich bestätigen, dass sie vom Inhalt der Berichte Kenntnis genommen haben.
Art. 65 Inhalt 1 Die Revisionsberichte sind kurz, eindeutig und kritisch zu verfassen. Sie enthalten alle für die diversen Adressaten wesentlichen Feststellungen.
2 Die Revisionsberichte enthalten zu Beginn eine Zusammenfassung der Ergebnisse
der Zwischen- und Abschlussrevision hinsichtlich: a. Beanstandungen und Vorbehalte mit Hinweis auf die entsprechenden Stellen im Bericht;
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b. Fristansetzungen im Sinn der Artikel 60 Absatz 3 und 61 Absatz 4; c. Beanstandungen, Vorbehalte und Fristansetzungen des Vorjahres. 3 Die Revisionsstelle gibt im Revisionsbericht an, ob sie von der Fondsleitung, der Depotbank und den Immobiliengesellschaften, die zum Immobilienfonds gehören, ohne weiteres die verlangten Aufschlüsse und Unterlagen erhalten hat.
2. Abschnitt: Revisionsbericht über den Anlagefonds
Art. 66 Grundsätze 1 Die Revisionsstelle erläutert wesentliche Feststellungen und Ergänzungen zu ein- zelnen Positionen der Vermögensrechnung, der Bilanz, der Erfolgsrechnung und der weiteren Informationen sowie zu den entsprechenden Zusammenhängen.
2 Sie äussert sich bei Effektenfonds und Übrigen Fonds über die angewandten Be-
wertungsmethoden, insbesondere in Bezug auf diejenigen Anlagen und derivativen Finanzinstrumente, welche nur beschränkt marktgängig sind oder deren Bewertung erschwert ist. 3 Sie äussert sich bei Immobilienfonds über die Prüfung und die Konsolidierung der einzelnen Immobiliengesellschaften, die Angemessenheit der geschätzten Liquidati- onssteuern sowie eingehend über die Vertretbarkeit der angewandten Schätzungs- methoden, der Kapitalisierungssätze und der Schätzwerte.
4 Sie berichtet über jedes Segment einzeln.
Art. 67 Bestätigungsvermerke 1 Die Revisionsstelle äussert sich im Revisionsbericht vorerst in tabellarischer Dar- stellung mit «Ja», «Nein» oder «n/a» (nicht anwendbar) über folgende anlagefonds- spezifischen Sachverhalte: a. die Einhaltung der Treuepflicht (Art. 12 und 20 AFG; Art. 14 und 51 AFV); b. die Einhaltung der Anlagevorschriften des Gesetzes, der Verordnungen und des Fondsreglements, namentlich hinsichtlich:
1. der Zulässigkeit der Anlagen (Art. 32 AFG; Art. 31 AFV),
2. der Effektenleihe («Securities Lending»; Art. 34 Abs. 2 Bst. a AFG;
Art. 33 AFV, Art. 21 ff. AFV-EBK),
3. des Pensionsgeschäfts («Repo, Reverse Repo»; Art. 34 Abs. 2 Bst. e
AFG; Art. 33 AFV; Art. 31 ff. AFV-EBK),
4. des Verbots von Leerverkäufen (Art. 34 Abs. 2 Bst. b AFG),
5. der Aufnahme von Krediten (Art. 34 Abs. 2 Bst. c AFG; Art. 34 AFV),
6. der Belastung des Fondsvermögens mit Pfandrechten (Art. 34 Abs. 2
Bst. d AFG; Art. 35 AFV),
7. der Zulässigkeit von Anlagetechniken und -instrumenten (Art. 34
Abs. 2 Bst. e AFG; Art. 36 AFV; Art. 1 ff. AFV-EBK),
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8. der Verteilung der Anlagen (Art. 33 u. 37 AFG; Art. 29, 37–41 u. 46
AFV),
9. der Zulässigkeit der Anlagen für Übrige Fonds und dem Hinweis auf
das besondere Risiko in den Veröffentlichungen (Art. 35 AFG; Art. 42,
43 und 45 AFV),
10. der Zulässigkeit der Anlagen für Immobilienfonds (Art. 36 und 40
AFG; Art. 46–48 AFV),
11. des Abschlusses von Geschäften mit derivativen Finanzinstrumenten
(Art. 5-7 AFV-EBK); c. die Beschränkung des Kreises der Anleger ausschliesslich auf institutionelle Anleger mit professioneller Tresorerie (Art. 2 Abs. 2 AFV); d. die Einhaltung der Voraussetzungen für die Delegation der Anlageent- scheide und weiterer Teilaufgaben an Dritte (Art. 11 Abs. 2 AFG); e. die Einhaltung der Anforderungen an die fachliche Qualifikation der Fonds- leitung und ihrer Beauftragten für Übrige Fonds mit besonderem Risiko (Art. 35 Abs. 4 AFG; Art. 44 AFV); f. die Einhaltung der Anforderungen an die Schätzungsexperten (Art. 39 AFG; Art. 50 und 51 AFV); g. die Einhaltung der Anforderungen an die Verkehrswertschätzung von Im- mobilienwerten, namentlich hinsichtlich:
1. des Erwerbs über bzw. des Verkaufs unter dem Schätzwert (Art. 39
Abs. 2 AFG),
2. der Abweichungen der Schätzwerte der Fondsleitung von denjenigen
der Schätzungsexperten (Art. 39 Abs. 4 AFG),
3. der Vertretbarkeit der angewandten Schätzungsmethode (Art. 39 Abs. 5
AFG); h. die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Aufwertungen und Abschrei- bungen bei Immobilienfonds (Art. 65 AFV; Art. 52 AFV-EBK); i. die Einhaltung der Bestimmungen über das Kündigungsrecht (Art. 24, 25 und 41 AFG; Art. 25 und 26 AFV); j. die Rechtmässigkeit der Vergütungen an Fondsleitung und Depotbank (Art. 14 AFG); k. den Ausweis der effektiv angewandten Sätze der Vergütungen in den Jahres- und Halbjahresberichten, wenn das Fondsreglement Maximalsätze enthält; l. die Vornahme der erforderlichen Publikationen bei einer Änderung des Fondsreglements oder einem Wechsel der Fondsleitung oder Depotbank (Art. 8, 15 und 21 AFG; Art. 8, 18 und 21 AFV); m. die Ordnungsmässigkeit der Rechnungslegung, namentlich hinsichtlich:
1. der Ausrichtung des Kontenplans auf die Jahresrechnung
(Art. 46 Abs. 1 AFV-EBK),
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2. des Vorhandenseins der in der Vermögensrechnung des Anlagefonds
aufgeführten Werte,
3. des Eigentums der Fondsleitung an den Werten;
n. die Vollständigkeit und Richtigkeit:
1. des Prospekts (Art. 50 AFG; Art. 77 AFV),
2. der Ausgabe- und Rücknahmepreise (Art. 51 AFG; Art. 78 AFV);
o. die Einhaltung der Vorschriften über den Jahres- und Halbjahresbericht (Art. 48 AFG; Art. 67 ff. AFV); p. die Abgabe des Kurzberichtes der Revisionsstelle zum Jahresbericht ohne Einschränkung (Art. 48 Abs. 1 Bst. h AFG; Art. 76 AFV); q. den Erhalt einer Vollständigkeitserklärung für die Revision; r. die unterschriftliche Kenntnisnahme vom Revisionsbericht des Vorjahres durch die Verwaltungsräte der Fondsleitung.
2 Die Revisionsstelle bringt Zusatzangaben oder ergänzende Bemerkungen unmit-
telbar anschliessend oder, mit entsprechendem Verweis, an anderer Stelle im Revi- sionsbericht an.
3. Abschnitt: Revisionsbericht über die Fondsleitung
Art. 68 Grundsätze 1 Die Revisionsstelle erläutert wesentliche Feststellungen und Ergänzungen zu ein- zelnen Positionen der Bilanz, der Erfolgsrechnung, des Anhangs sowie zu den ent- sprechenden Zusammenhängen.
2 Sie äussert sich ferner über:
a. die ausschliessliche Beschränkung auf das Fondsgeschäft (Art. 9 Abs. 1 AFG, Art. 10 AFV); b. die Zweckmässigkeit und Angemessenheit der Organisation, namentlich hin- sichtlich:
1. der Erfüllung der Aufgaben (Art. 9 Abs. 4 und 11 AFG; Art. 12 AFV),
2. des internen Kontrollsystems (IKS) und der «Compliance» sowie, wenn
vorhanden, der internen Revision,
3. der Funktionentrennung,
4. der Delegation von Anlageentscheiden und weiteren Teilaufgaben an
Dritte und der Instruktion, Überwachung und Kontrolle der Beauftrag- ten (Art. 11 Abs. 2 AFG),
5. der Zusammenarbeit zwischen der Fondsleitung, derer Beauftragten
und der Depotbank (Art. 9, 11, 17 und 19 AFG); c. die Einhaltung der einschlägigen Rundschreiben der Aufsichtsbehörde;
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d. die Einhaltung der Standesregeln der Swiss Funds Association SFA; e. allfällige hängige Prozesse oder Kundenbeschwerden.
Art. 69 Bestätigungsvermerke 1 Die Revisionsstelle äussert sich im Revisionsbericht vorerst in tabellarischer Dar- stellung mit «Ja», «Nein» oder «n/a» (nicht anwendbar) über folgende fondsleitungs- spezifischen Sachverhalte: a. die Einhaltung der Treuepflicht (Art. 12 AFG; Art. 14 und 51 AFV); b. die Hauptverwaltung in der Schweiz (Art. 9 Abs. 1 AFG; Art. 9 AFV); c. die Aufteilung des Aktienkapitals in Namenaktien (Art. 9 Abs. 3 AFG); d. den guten Ruf und die fachliche Qualifikation der geschäftsführenden Perso- nen (Art. 9 Abs. 5 AFG); e. die Unabhängigkeit der geschäftsführenden Personen der Fondsleitung von der Depotbank (Art. 9 Abs. 6 AFG); f. die Zweckmässigkeit der Kompetenzverteilung zwischen Verwaltungsrat und Geschäftsleitung (Art. 12 AFV); g. die Einhaltung der Meldepflichten (Art. 10 Abs. 2 AFG; Art. 13 AFV); h. die Einhaltung der Vorschriften über die eigenen Mittel (Art. 9 Abs. 2 und
13 Abs. 1 AFG; Art. 11, 15 und 16 AFV);
i. die Einhaltung des Verbots der Anlage der vorgeschriebenen eigenen Mittel in von der Fondsleitung selber ausgegebenen Anteilen und der Ausleihe der eigenen Mittel an ihre Aktionäre und diesen nahestehende natürliche und ju- ristische Personen (Art. 13 Abs. 2 AFG); j. die Angemessenheit der Organisation für die Führung von Anteilskonten (Art. 10 Bst. c AFV); k. die Zweckmässigkeit der internen Richtlinien nach den Artikeln 3 Absatz 2,
22 Absatz 3 und 32 Absatz 3;
l. die Einhaltung der Voraussetzungen für die Zusammenarbeit mit Vertriebs- trägern (Art. 22 AFV), namentlich hinsichtlich:
1. des Vorhandenseins der Bewilligung der Aufsichtsbehörde an die Ver-
triebsträger (Art. 22 Abs. 1 AFG),
2. des Abschlusses von schriftlichen Vertriebsverträgen (Art. 22 Abs. 1
AFV); m. die Abgabe des Berichtes der Revisionsstelle zur Jahresrechnung der Fonds- leitung ohne Einschränkung (Art. 729 Obligationenrecht5); n. den Erhalt einer Vollständigkeitserklärung für die Revision; o. die unterschriftliche Kenntnisnahme vom Revisionsbericht des Vorjahres durch die Verwaltungsräte der Fondsleitung.
5 SR 220
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2 Die Revisionsstelle bringt Zusatzangaben oder ergänzende Bemerkungen unmittel-
bar anschliessend oder, mit entsprechendem Verweis, an anderer Stelle im Revisi- onsbericht an.
4. Titel: Schlussbestimmungen
Art. 70 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung der EBK vom 27. Oktober 19946 über die Anlagefonds wird aufge- hoben.
Art. 71 Übergangsbestimmungen 1 Innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten dieser Verordnung müssen die Fondsleitun- gen und Depotbanken gemeinsam die angepassten Fondsreglemente bei der Auf- sichtsbehörde zur Genehmigung einreichen. Ausgenommen sind Immobilienfonds und Übrige Fonds mit besonderem Risiko im Sinn von Artikel 35 Absatz 6 des Ge- setzes.
2 Die Vorschriften dieser Verordnung über die Buchführung und Jahresrechnung
sowie die Revision und den Revisionsbericht gelten für die Jahresrechnungen, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung abschliessen.
Art. 72 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2001 in Kraft.
24. Januar 2001 Eidgenössische Bankenkommission Der Präsident: Kurt Hauri Der Direktor: Daniel Zuberbühler
6 AS 1994 3125, 1996 711
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