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AS 2001 1353

Verordnung über Massnahmen gegenüber den Taliban

Verordnung über Massnahmen gegenüber den Taliban (Afghanistan)

Änderung vom 11. April 2001

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 2. Oktober 20001 über Massnahmen gegenüber den Taliban (Afghanistan) wird wie folgt geändert:

Art. 1 Verbot der Lieferung von Rüstungsgütern und verwandtem Material

1 Die Lieferung, der Verkauf und die Vermittlung von Rüstungsgütern jeder Art,

einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeuge und -ausrüstung, paramilitä- rische Ausrüstung sowie Zubehör und Ersatzteile dafür, nach Afghanistan sind ver- boten. 2 Für die Lieferung nichtletalen militärischen Geräts, das ausschliesslich für huma- nitäre oder Schutzzwecke bestimmt ist, sowie für die Ausfuhr von Schutzkleidung (z.B. kugelsichere Westen) zur persönlichen Verwendung durch Personal der Ver- einten Nationen, Medienvertreter und humanitäres Personal kann das Staatssekreta- riat für Wirtschaft (seco) nach Rücksprache mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten Ausnahmen bewilligen.

3 Die Gewährung, der Verkauf und die Vermittlung von technischer Beratung, Hilfe

oder Ausbildung für die militärischen Aktivitäten der unter dem Kommando der Ta- liban stehenden bewaffneten Personen sind verboten.

4 Die Absätze 1 und 3 gelten nur so weit, als nicht das Güterkontrollgesetz vom

13. Dezember 19962 sowie das Kriegsmaterialgesetz vom 13. Dezember 19963 und deren Ausführungsverordnungen anwendbar sind.

Art. 1a Verbot der Lieferung von Essigsäureanhydrid

1 Die Lieferung, der Verkauf und die Vermittlung der chemischen Verbindung Es-

sigsäureanhydrid (Zolltarif-Nummer 2915.2400, CAS Nr. 108-24-7) nach Afghani- stan sind verboten.

2 Das seco kann, in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des Sicherheitsrates der

Vereinten Nationen, die Lieferung, den Verkauf und die Vermittlung von Essigsäu- reanhydrid nach Gebieten in Afghanistan, die nicht unter der Kontrolle der Taliban stehen, ausnahmsweise bewilligen.

2001-0612 1353

Massnahmen gegenüber den Taliban (Afghanistan) AS 2001

Art. 2 Abs. 1bis 1bis Luftfahrzeugen im Verkehr von und nach Gebieten in Afghanistan gemäss An- hang 3 sind das Starten und Landen in der Schweiz sowie die Benutzung des schweizerischen Luftraums untersagt.

Art. 2a Geschäftstätigkeit der Ariana Afghan Airlines Die Fluggesellschaft Ariana Afghan Airlines, auch bekannt als Bakhtar Afghan Air- lines, darf in der Schweiz weder Geschäftsstellen betreiben noch irgendeine Ge- schäftstätigkeit ausüben.

Art. 2b Vertretungen der Taliban Die Taliban dürfen in der Schweiz keine Vertretungen unterhalten.

Art. 4a Ein- und Durchreise

1 Weder in die Schweiz einreisen noch durch die Schweiz durchreisen dürfen:

a. hochrangige Amtsträger der Taliban ab dem Rang eines Stellvertretenden Ministers; b. Angehörige der von den Taliban kontrollierten Streitkräften mit vergleichba- rem Rang; und c. andere hochrangige Berater und Würdenträger der Taliban.

2 Das Bundesamt für Ausländerfragen kann in Übereinstimmung mit den Beschlüs-

sen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen oder zur Wahrung schweizerischer Interessen Ausnahmen gewähren.

Art. 10 Nachführung der Anhänge und Verlängerung der Geltungsdauer Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement kann die Anhänge dieser Verord- nung nach Rücksprache mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige An- gelegenheiten sowie dem Eidgenössischen Finanzdepartement nachführen und die Geltungsdauer dieser Verordnung um eine befristete Zeitspanne verlängern.

II

1 Anhang 2 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

2 Diese Verordnung erhält einen zusätzlichen Anhang 3 gemäss Beilage.

Massnahmen gegenüber den Taliban (Afghanistan) AS 2001

III Diese Änderung tritt am 12. April 2001 in Kraft.

11. April 2001 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

Massnahmen gegenüber den Taliban (Afghanistan) AS 2001

Anhang 24 (Art. 3 Abs. 1 und 2 sowie Art. 4)

Natürliche und juristische Personen, gegen die sich die Finanzsanktionen richten

4 Der Text dieses Anhangs wird in der AS nicht veröffentlicht. Separatdrucke des Anhangs sind beim Staatssekretariat für Wirtschaft (seco), Ressort Exportkontrollpolitik und Sanktionen, Effingerstrasse 1, 3003 Bern, erhältlich. Der Anhang ist auch im Internet (http://www.seco-admin.ch) abrufbar. Verbindlich ist die gedruckte Fassung.

Massnahmen gegenüber den Taliban (Afghanistan) AS 2001

Anhang 3 (Art. 2 Abs. 1bis)

Grenzübergänge und Landegebiete in Afghanistan Stadt/Flughafen Koordinaten/Lage

*ANDKHVOY/ Breite: 36° 56' 00" N Andkhvoy Länge: 65° 05' 00" O BAMYAN/ Breite: 34° 49' N Bamyan Länge: 67° 49' O BOST/ Breite: 31° 33' N Bost Länge: 64° 22' O CHAKHCHARAN/ Breite: 34° 32' N Chakhcharan Länge: 65° 16' O FARAH/ Breite: 32°20' N Farah Länge: 62° 06' O *GHAZNI/ Breite: 33° 32' 00" N Ghazni Länge: 68° 25' 00" O *GORDEZ/ Breite: 33° 36' 00" N Gordez Länge: 69° 06' 00" O HERAT/ Breite: 34° 12' 58" N Herat Länge: 62° 13' 35" O JALALABAD/ Breite: 34° 23' 50" N Jalalabad Länge: 70° 29' 42" O KABUL/ Breite: 34° 34' 08" N Kabul Länge: 69° 12' 54" O KANDAHAR/ Breite: 31° 30' 16" N Kandahar Länge: 65° 50' 41" O KHOST/ Breite: 33° 21' N Khost Länge: 69° 57' O KUNDUZ/ Breite: 36° 39' 45" N Kunduz Länge: 68° 54' 40" O MAIMAMA/ Breite: 35° 56' N Maimama Länge: 64° 45' O MAZAR-I-SHARIF/ Breite: 36° 42' 15" N Mazar Länge: 67° 12' 30" O QALA-I-NAW/ Breite: 35° 00' N Qala-I-Naw Länge: 63° 10' O SHEBERGHAN/ Breite: 36° 40' N Sheberghan Länge: 65° 55' O

Massnahmen gegenüber den Taliban (Afghanistan) AS 2001

Stadt/Flughafen Koordinaten/Lage

*SHINDAND/ Breite: 33° 23' 24" N Shindand Länge: 62° 15' 21" O *TALOQAN/ Breite: 36° 50' 00" N Taloqan Länge: 69° 30' 00" O TEREEN/ Breite: 32° 37' N Tereen Länge: 65° 52' O ZARANJ/ Breite: 31° 06' N Zaranj Länge: 61° 56' O Anmerkung: * Diese Koordinaten beziehen sich auf die nächstgelegene Stadt, nicht auf den Flughafen.

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