AS 2001 237
Verordnung des EVD über besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme
Verordnung des EVD über besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme (BTS-Verordnung)
Änderung vom 11. Dezember 2000
Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement verordnet:
I Die Verordnung des EVD vom 7. Dezember 19981 über besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme wird wie folgt geändert.
Art. 4 Abs. 5 5 Der Aussenklimabereich eines mobilen Geflügelstalles muss nicht eingestreut wer- den, wenn: a. der Stall während maximal drei aufeinander folgenden Monaten am gleichen Ort steht; und b. anschliessend an diesem Ort während mindestens drei Monaten kein Stall aufgestellt wird.
Art. 8 Abs. 2 Aufgehoben
II 1 Anhang 1, Ziffern 2 und 3 erhalten die neue Fassung gemäss Beilage. 2 Anhang 2 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
III Diese Änderung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.
11. Dezember 2000 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement:
11289 Pascal Couchepin
1 SR 910.132.4
2000-2613 237
Besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme. V des EVD AS 2001
Anhang 1 (Art. 2 Abs. 4)
Weitere Anforderungen an die Stallbereiche und besondere Haltungserfordernisse
2. Andere Raufutter verzehrende Nutztiere
Tierkategorien Besondere Bestimmungen
2.1 Ziegen – Die Tiere
(Flächenmasse gelten je Tier – müssen frei in Gruppen gehalten werden; Ausnahme: über 10 Monate) Böcke; – müssen dauernd Zugang zum Liegebereich und zu einem nicht eingestreuten, gedeckten Bereich haben. – Liegebereich – mindestens 1,2 m 2 Strohmatratze oder für das Tier gleichwertige Unterlage; – fakultativ: erhöhte, nicht perforierte Liegenischen (ohne Einstreu). Die Mindestfläche der Strohmatratze reduziert sich entsprechend, darf 0,6 m 2 jedoch nicht unterschreiten. – Nicht eingestreuter, gedeckter Bereich: mindestens 0,8 m2. Gedeckter Bereich eines dauernd zugänglichen Laufhofes ist vollumfänglich anrechenbar.
2.2 Kaninchen – Die Tiere müssen frei in Gruppen gehalten werden.
Ausnahme: Rammler; – strukturierte Bucht, mindestens 1/3 so eingestreut, dass die Tiere scharren können; – erhöhter, für Jungtiere nicht erreichbarer Bereich für Zibben; – für jede Zibbe ein separates, eingestreutes Nest.
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3. Tiere der Schweinegattung
Tiere Besondere Bestimmungen
Zucht- – Die Tiere sauen, Eber – müssen frei in Gruppen gehalten werden. Ausnahmen: Einzelhaltung von und Ferkel, Ebern und von Zuchtsauen während der Säugeperiode sowie längstens zehn Remonten Tage während der Deckzeit; und Mast- – müssen dauernd Zugang zum Liegebereich und einem weiteren Bereich ha- schweine ben. Ausnahme: Zuchtsauen längstens zehn Tage während der Deckzeit. – Der Liegebereich – darf keine Perforierung aufweisen; – muss ausreichend mit Langstroh oder Chinaschilf eingestreut sein. – Fress-/Liegeboxen bzw. Kastenstände, welche die Anforderungen an den Liege- bereich erfüllen, dürfen nur für Galtsauen längstens zehn Tage während der Deckzeit verwendet werden. – Bei Vorrats-Fütterung muss der Liegebereich vom Fress- und vom Tränkebe- reich getrennt sein. – In Kompost-Systemen muss sich der Liegebereich ausserhalb des Kompostbe- reiches befinden. Ausnahme: Buchten, in denen abgesetzte Ferkel gehalten wer- den, wenn die Buchtenfläche im Stallinnern mindestens 0,6 m 2 je Tier beträgt. – In Tiefstreue- und Kompost-Systemen müssen der Fress- und der Tränkebereich befestigt sein. – In den Abferkelbuchten müssen sich die Zuchtsauen jederzeit drehen können. – Das Coupieren der Schwänze sowie das Abklemmen oder Abschleifen der Zähne sind verboten.
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Anhang 2 (Art. 3 und 4 Abs. 2)
Minimale Buchtenfläche für Kaninchen und weitere Anforderungen an den Aussenklimabereich für Nutzgeflügel
1. Buchtenfläche für Kaninchen
Tiere Buchtenfläche
Zuchtgruppen (je Gruppe mindestens 1,6 m 2 je Zibbe maximal 1 Rammler)
Mast- und Remontengruppen – bis 76. Lebenstag: mindestens 0,15 m 2 je Tier, jedoch mindestens 2 m2 je Gruppe – vom 77. Lebenstag an: mindestens 0,25 m 2 je Tier, jedoch mindestens 2 m2 je Gruppe
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2. Aussenklimabereich für Nutzgeflügel
Tierkategorien Fläche des Aussenklimabereiches Herden mit mehr als 100 Tieren: Breite der Öffnungen vom Stall zum Aussenklimabereich
Alle Kategorien – Mindestens 30 Prozent der – Insgesamt mindestens ohne Mastpoulets Bodenfläche, die sich nach 1,5 Laufmeter pro 1000 Tiere; und Truten Anhang 1 der Tierschutzver- – Jede Öffnung mindestens ordnung vom 27. Mai 1981 2 0,7 m. ergibt.
Mastpoulets – Mindestens 20 Prozent der – Insgesamt mindestens und Truten Bodenfläche, die sich nach 2 Laufmeter pro 100 m2 der Anhang 1 der Tierschutzver- Bodenfläche, die sich nach ordnung vom 27. Mai 1981 Anhang 1 der Tierschutzver- ergibt. ordnung vom 27. Mai 1981 ergibt; – Jede Öffnung mindestens 0,7 m.
Die Öffnungen des Pouletmaststalles zum Aussenklimabereich müssen so angeord- net sein, dass die längste Strecke, die ein Tier zur nächstgelegenen Öffnung zurück- legen muss, nicht mehr als 20 m beträgt.
11289
2 SR 455.1
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