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AS 2001 2569

Verordnung über die Erprobung eines besonderen Ausbildungs- und Prüfungsmodells des Teilstudienganges Pharmazeutische Wissenschaften an der Universität Bern

Verordnung über die Erprobung eines besonderen Ausbildungs- und Prüfungsmodells des Teilstudienganges Pharmazeutische Wissenschaften an der Universität Bern

vom 4. Oktober 2001

Das Eidgenössische Departement des Innern, gestützt auf Artikel 46a der Allgemeinen Medizinalprüfungsverordnung vom 19. November 19801 (AMV), verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt das besondere Ausbildungs- und Prüfungsmodell (Modell) des Teilstudienganges Pharmazeutische Wissenschaften der Universität Bern (Teil- studiengang Pharmazie der Universität).

Art. 2 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung gilt für sämtliche Studierenden des Teilstudienganges Pharma-

zie der Universität und umfasst die ersten beiden Studienjahre (Grundstudium) des gesamthaft fünfjährigen Studienganges in Pharmazeutischen Wissenschaften und des eidgenössischen Diploms für Apothekerinnen und Apotheker.

2 Soweit diese Verordnung nicht davon abweicht, gelten die Bestimmungen der

AMV.

2. Abschnitt: Studienaufbau und Lerninhalte

Art. 3 Studienaufbau

1 DerTeilstudiengang Pharmazie der Universität besteht aus dem zweijährigen

Grundstudium.

2 Im Grundstudium werden zwei Vordiplomprüfungen durchgeführt.

SR 811.112.56 1 SR 811.112.1

2001-1316 2569

Erprobung eines besonderen Ausbildungs- und Prüfungsmodells des AS 2001

Art. 4 Lerninhalte Das Grundstudium umfasst die naturwissenschaftlichen Grundlagen (namentlich Mathematik, Informatik, Physik, Biologie, analytische, anorganische, organische und physikalische Chemie) sowie die biomedizinischen Grundlagen (namentlich Einführung in die pharmazeutischen Wissenschaften und Anatomie/Physiologie).

3. Abschnitt: Prüfungen allgemein

Art. 5 Information der Studierenden Die Universität gibt den Studierenden zu Beginn des Studienjahres schriftlich be- kannt: a. die für die Prüfungen massgebenden Lerninhalte; b. die Aufteilung der Lerninhalte auf die einzelnen Prüfungen; c. das in den einzelnen Prüfungen angewendete Prüfungsverfahren; d. bei Einzelprüfungen, die aus mehreren Teilprüfungen bestehen: die Ge- wichtung der einzelnen Teilprüfungen bei der Berechnung von Hauptnoten; e. die Voraussetzung für die Erteilung von Studientestaten; f. die Ausgestaltung der Famulatur.

Art. 6 Prüfungszulassung

1 Zu den Prüfungen wird zugelassen, wer die von der Universität vorgeschriebenen

Ausbildungsveranstaltungen besucht und die darin veranstalteten ausbildungsbeglei- tenden Tests absolviert hat. 2 Die Universität erteilt die Studientestate und meldet dem Leitenden Ausschuss für die eidgenössischen Medizinalprüfungen (Leitender Ausschuss) Studierende, die den Anforderungen nach Absatz 1 nicht genügen.

3 Der Leitende Ausschuss entscheidet über die Prüfungszulassung oder den Entzug

einer bereits erteilten Zulassungsbewilligung.

Art. 7 Examinatorinnen und Examinatoren; Bewertung

1 Als Examinatorinnen und Examinatoren werden Personen beigezogen, die an der

Lehre im Rahmen des Modells mitgewirkt haben. Der Leitende Ausschuss bezeich- net die Examinatorinnen und Examinatoren auf Vorschlag der Universität. 2 Für die Bewertung von schriftlichen Prüfungen ist eine Examinatorin oder ein Ex- aminator allein verantwortlich. Mündliche und praktische Prüfungen werden von zwei Examinatorinnen oder Examinatoren abgenommen und bewertet.

3 Bei mündlichen Prüfungen ist zusätzlich eine Prüfungsvorsitzende oder ein Prü-

fungsvorsitzender (Ortspräsident/in, Stellvertreter/in) anwesend. Praktische Prüfun-

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gen werden nach Möglichkeit von einer oder einem Prüfungsvorsitzenden beauf- sichtigt.

Art. 8 Notengebung Die Leistungen der Studierenden werden in Schritten von halben Noten bewertet.

Art. 9 Bekanntgabe der Prüfungsresultate 1 Die Universität teilt der Ortspräsidentin oder dem Ortspräsidenten die Prüfungsre- sultate mit. 2 Die Ortspräsidentin oder der Ortspräsident teilt das Ergebnis jeder Gesamtprüfung den Studierenden mittels Verfügung mit.

Art. 10 Promotion Wer die Gesamtprüfung des jeweiligen Studienjahres bestanden hat, wird zum näch- sten Studienjahr zugelassen.

Art. 11 Endgültiger Ausschluss Ein endgültiger Ausschluss vom Modell hat den endgültigen Ausschluss von sämtli- chen weiteren vergleichbaren Medizinalprüfungen (Modellstudiengang oder her- kömmlicher Studiengang anderer Fakultäten) zur Folge.

4. Abschnitt: Vordiplomprüfungen

Art. 12 Inhalt und Zulassung

1 Nach dem ersten Studienjahr wird die erste, nach dem zweiten Studienjahr die

zweite Vordiplomprüfung durchgeführt. 2 Die erste und die zweite Vordiplomprüfung umfassen je vier Einzelprüfungen, die aus einer oder mehreren Teilprüfungen bestehen.

3 Zur zweiten Vordiplomprüfung wird zugelassen, wer:

a. einen dem Lehrprogramm des Schweizerischen Samariterbundes entspre- chenden Samariterkurs besucht hat; b. eine Famulatur von mindestens sechs Wochen Dauer absolviert hat.

Art. 13 Ergebnis und Wiederholung 1 Für jede Einzelprüfung wird eine Hauptnote erteilt, berechnet aus dem gewichteten Mittel der Teilnoten für die darin enthaltenen Teilprüfungen und auf eine halbe Note gerundet.

Erprobung eines besonderen Ausbildungs- und Prüfungsmodells des AS 2001

2 Die erste und die zweite Vordiplomprüfung sind nicht bestanden, wenn mehr als

zwei Hauptnoten unter 4 oder eine Hauptnote unter 3 liegt.

5. Abschnitt: Gebühren und Entschädigungen

Art. 14 Gebühren Für die erste und für die zweite Vordiplomprüfung wird je eine Gebühr von 200Franken erhoben.

Art. 15 Entschädigung für Freipraktizierende Freipraktizierende Apothekerinnen und Apotheker erhalten auf die Entschädigun- gen, die in der Verordnung vom 12. November 19842 über die Gebühren und Ent- schädigungen bei den eidgenössischen Medizinalprüfungen festgelegt sind, einen Zuschlag von 200 Prozent.

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 16 Auswertung Die Erfahrungen mit dem Modell werden laufend ausgewertet.

Art. 17 Bekanntgabe von Änderungen Änderungen dieser Verordnung müssen den Studierenden spätestens auf Beginn des entsprechenden Studienjahres schriftlich bekannt gegeben werden.

Art. 18 Übergangsbestimmungen 1 Dieses Modell gilt für Studierende des ersten Studienjahres ab 2001/2002 und des zweiten Studienjahres ab 2002/2003. 2 Für Prüfungen nach bisherigem Recht wird jährlich nur noch eine Prüfungssession durchgeführt, wenn im selben Jahr parallel dazu die entsprechende Prüfung nach dem Modell durchgeführt wird.

3 Die Prüfungen nach bisherigem Recht werden letztmals wie folgt durchgeführt:

a. naturwissenschaftliche Prüfung 2003 b. pharmazeutische Grundfächerprüfung 2004 c. Assistentenprüfung für Apotheker 2005

4 Über die Studienfortsetzung nach dem Modell entscheidet der Leitende Ausschuss

auf Vorschlag der Universität.

2 SR 811.112.11

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Art. 19 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 4. Oktober 2001 in Kraft.

4. Oktober 2001 Eidgenössisches Departement des Innern:

11622 Ruth Dreifuss