AS 2001 2726
Verordnung über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich
Verordnung über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV)
Änderung vom 31. Oktober 2001
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 6. Oktober 19971 über die Adressierungselemente im Fern- meldebereich wird wie folgt geändert:
Art. 9 Abs. 1 zweiter Satz
1 ... Es kann diese Informationen durch Abrufverfahren zugänglich machen.
Art. 18 Abs. 1
1 Das Bundesamt bestimmt die Kennzahlen, welche die Anbieterinnen von Fernmel-
dediensten ohne formelle Zuteilung verwenden können oder müssen.
Art. 24c Gratisnummern
1 Die Verbindungen zu den nationalen Nummern des Typs 0800 und den internatio-
nalen Nummern des Typs 00800 müssen für die Anrufenden kostenlos sein. 2 Vorbehalten bleiben allfällige Gebühren für die Benutzung eines Anschlusses ohne Abonnementsvertrag, beispielsweise einer öffentlichen Sprechstelle oder eines Mo- bilanschlusses mit vorausbezahlten Gesprächskosten.
Art. 25 Abs. 1
1 Das Bundesamt kann für einen der in den Artikeln 28–31a aufgeführten Dienste
eine Kurznummer zuteilen, wenn der entsprechende Dienst jederzeit in der gesamten Schweiz und in den drei Amtssprachen zur Verfügung steht.
Art. 31a Auskunftsdienste über die Verzeichnisse
1 Das Bundesamt kann der Gesuchstellerin eine Kurznummer zuteilen, wenn diese
Auskunftsdienste über die schweizerischen Teilnehmerverzeichnisse des öffentli- chen Telefondienstes anbieten will.
1 SR 784.104
2726 2001-1328
Adressierungselemente im Fernmeldebereich AS 2001
2 Die Gesuchstellerin muss bei der Eingabe ihres Gesuchs glaubwürdig darlegen,
dass ihr Dienst pro Jahr mindestens 3 Millionen Male angerufen wird.
3 Wird die erforderliche Anzahl Anrufe während zweier aufeinander folgender Ka-
lenderjahre nicht erreicht, so wird die Kurznummer widerrufen.
4 Das Bundesamt erlässt die notwendigen administrativen und technischen Vor-
schriften.
Art. 43 Abs. 1 und 2
1 Das Bundesamt teilt der Gesuchstellerin einen Objektbezeichner zu, der von den
der Schweiz zugeteilten Knoten abhängt, wenn: a. dieser nach den internationalen Normen benutzt wird; b. der Gesuchstellerin nicht bereits ein anderer Schweizer Objektbezeichner des gleichen Typs zugeteilt worden ist. 2 Es definiert die Struktur der Objektbezeichner, die von den der Schweiz zugeteil- ten Knoten abhängen.
Art. 47b Zuteilung eines T-MNC für die PMR/PAMR-Funknetze
1 Auf Antrag teilt das Bundesamt einer Anbieterin von Fernmeldediensten einen
Tetra Mobile Network Code nach der ETS-Norm 300 392-1 des ETSI2 zu. 2 Es bearbeitet die Gesuche für die Zuteilung eines T-MNC in der Reihenfolge ihres Eingangs und solange für die Schweiz zugeteilte T-MNC vorhanden sind.
Art. 54 Abs. 6 und 7
6 Bis zum 31. Dezember 2006 stellen die Anbieterinnen von Fernmeldediensten den
Betrieb der Nummer 111 und der Nummern 115x ein. 7 Sobald der Betrieb der in den Absätzen 1–6 aufgeführten Kurznummern eingestellt worden ist, kann sie das Bundesamt sofort neu zuteilen.
II Der Anhang wird wie folgt geändert: ETSI (European Telecommunications Standard Institute): Europäisches Institut für Telekommunikationsnormen. PAMR (Public Access Mobile Radio): Öffentliches Mobilfunksystem, wie TETRA (Terrestrial Trunked Radio), das einer vom ETSI festgelegten Norm entspricht. PMR (Private Mobile Radio): Privates Mobilfunksystem.
2 Diese Norm kann beim Europäischen Institut für Telekommunikationsnormen,
650, route des Lucioles, 06921 Sophia Antipolis, Frankreich, bezogen werden.
Adressierungselemente im Fernmeldebereich AS 2001
T-MNC (Tetra Mobile Network Code): Identifikationscode für ein PMR/PAMR- Funknetz nach der ETS-Norm 300 392-1 des ETSI.
III Diese Änderung tritt am 15. November 2001 in Kraft.
31. Oktober 2001 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger