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AS 2001 2885

Verordnung des UVEK über die Verwaltungsgebühren im Fernmeldebereich

Verordnung des UVEK über die Verwaltungsgebühren im Fernmeldebereich

Änderung vom 20. August 2001

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation verordnet:

I Die Verordnung vom 22. Dezember 19971 über die Verwaltungsgebühren im Fern- meldebereich wird wie folgt geändert:

Art. 1 Abs. 2 zweiter Satz

2 ... Wird für eine Handlung der zuständigen Behörde keine spezifische Verwal-

tungsgebühr festgelegt, so erhebt diese die Verwaltungsgebühr nach der aufgewen- deten Zeit bei einem Stundenansatz, der für eine der betreffenden Handlung entspre- chende Handlungsart oder -gruppe gilt.

Art. 2 Abs. 1 1 Für die Erteilung einer Konzession für Fernmeldedienste erhebt die Konzessions- behörde bei der Gesuchstellerin eine Verwaltungsgebühr von mindestens 290 Fran- ken, berechnet nach der aufgewendeten Zeit bei einem Stundenansatz von 290 Fran- ken.

Art. 3a Meldepflichtige Anbieterinnen

1 Für die Erfassung einer meldepflichtigen Fernmeldedienstanbieterin erhebt das

Bundesamt bei der Anbieterin eine Verwaltungsgebühr von mindestens 260 Fran- ken, berechnet nach der aufgewendeten Zeit bei einem Stundenansatz von 260 Fran- ken.

2 Für die Änderung und die Aufhebung einer solchen Erfassung erhebt das Bundes-

amt bei der Anbieterin eine Verwaltungsgebühr, berechnet nach der aufgewendeten Zeit bei einem Stundenansatz von 260 Franken. 3 Für die Aufsicht über eine erfasste Fernmeldedienstanbieterin erhebt das Bundes- amt eine jährliche Verwaltungsgebühr von 1000 Franken.

1 SR 784.106.12

2001-1330 2885

Verwaltungsgebühren im Fernmeldebereich. V des UVEK AS 2001

Art. 19b Sofortige Neuzuteilung von Adressierungselementen Für die sofortige Neuzuteilung von Adressierungselementen in Ausnahmefällen im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung vom 6. Oktober 19972 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich erhebt das Bundesamt, falls sich die Gebühren für die Zuteilung von Adressierungselementen, berechnet nach Massgabe dieses Kapitels, als übersetzt herausstellen, bei der Gesuchstellerin eine Verwal- tungsgebühr, berechnet nach der aufgewendeten Zeit bei einem Stundenansatz von

260 Franken.

Art. 22a Abs. 3

3 Für den Widerruf eines CS-Codes erhebt es bei der Inhaberin eine Verwaltungs-

gebühr, berechnet nach der aufgewendeten Zeit bei einem Stundenansatz von

260 Franken.

Art. 32c T-MNC 1 Für die Zuteilung eines T-MNC erhebt das Bundesamt bei der Gesuchstellerin eine Verwaltungsgebühr von mindestens 520 Franken, berechnet nach der aufgewende- ten Zeit bei einem Stundenansatz von 260 Franken.

2 Für die Verwaltung eines T-MNC erhebt es bei der Inhaberin eine jährliche Ver-

waltungsgebühr von 100 Franken.

3 Für den Widerruf eines T-MNC erhebt es bei der Inhaberin eine Verwaltungs-

gebühr, berechnet nach der aufgewendeten Zeit bei einem Stundenansatz von

260 Franken.

II Diese Änderung tritt am 1. Oktober 2001 in Kraft.

20. August 2001 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation:

11595 Moritz Leuenberger

2 SR 784.104

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