AS 2001 3071
Schweizerisches Strafgesetzbuch (Schaffung neuer Verfahrenskompetenzen des Bundes in den Bereichen organisiertes Verbrechen und Wirtschaftskriminalität)
Schweizerisches Strafgesetzbuch (Schaffung neuer Verfahrenskompetenzen des Bundes in den Bereichen organisiertes Verbrechen und Wirtschaftskriminalität)
Änderung vom 22. Dezember 1999
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 28. Januar 19981, beschliesst:
I Das Strafgesetzbuch2 wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf Artikel 64bis der Bundesverfassung3, ...
Bei organisiertem 1 Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen zudem die strafbaren Hand- Verbrechen und Wirtschafts- lungen nach den Artikeln 260ter, 288, 305bis, 305ter, 315 und 316 so- kriminalität wie die Verbrechen, die von einer kriminellen Organisation im Sinne von Artikel 260ter ausgehen, wenn die strafbaren Handlungen began- gen wurden: a. zu einem wesentlichen Teil im Ausland; oder b. in mehreren Kantonen und dabei kein eindeutiger Schwerpunkt in einem Kanton besteht.
3 Dieser Bestimmung entspricht Artikel 123 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) 4 Mit dem Inkrafttreten der Revision des Korruptionsstrafrechts lautet der Einleitungssatz des Art. 340bis Abs. 1 folgendermassen:
1 Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen zudem die strafbaren Handlungen nach den
Artikeln 260ter, 305bis, 305ter und 322ter–322septies sowie die Verbrechen, die von einer kriminellen Organisation im Sinne von Artikel 260ter ausgehen, wenn: ...
1999-6345 3071
Strafgesetzbuch AS 2001
2 Bei Verbrechen des zweiten und des elften Titels kann die Bun-
desanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren eröffnen, wenn: a. die Voraussetzungen von Absatz 1 vorliegen; und b. keine kantonale Strafverfolgungsbehörde mit der Sache befasst ist oder die zuständige kantonale Strafverfolgungsbehörde die Bundes- anwaltschaft um Übernahme des Verfahrens ersucht.
3 Die Eröffnung des Ermittlungsverfahrens gemäss Absatz 2 begrün-
det Bundesgerichtsbarkeit.
Art. 344 Ziff. 1 Aufgehoben
II Änderung bisherigen Rechts
1. Das Bundesstrafrechtspflegegesetz vom 15. Juni 19345 wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf die Artikel 106, 112 und 114 der Bundesverfassung6, ...
Art. 18
1 Der Bundesanwalt kann eine Bundesstrafsache, für welche Bundesgerichtsbarkeit
nach Artikel 340 des Strafgesetzbuches7 gegeben ist, den kantonalen Behörden zur Untersuchung und Beurteilung übertragen. 2 Ist in einer Bundesstrafsache sowohl Bundesgerichtsbarkeit als auch kantonale Ge- richtsbarkeit gegeben, so kann der Bundesanwalt die Vereinigung der Verfahren in der Hand der Bundesbehörde oder der kantonalen Behörden anordnen.
3 Ausnahmsweise kann eine Bundesstrafsache im Sinne von Absatz 1 nach Ab-
schluss der Voruntersuchung den kantonalen Behörden zur Beurteilung übertragen werden. Der Bundesanwalt führt in diesem Fall die Anklage vor dem kantonalen Gericht.
4 Über Anstände zwischen Bundesanwaltschaft und kantonalen Behörden bei An-
wendung der Absätze 1–3 entscheidet die Anklagekammer des Bundesgerichts.
5 SR 312.0 6 Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 188 und 190 (nach Inkrafttreten des Bundesbeschlusses vom 8. Oktober 1999 über die Reform der Justiz [AS ...; BBl 1999 8633] Art. 123, 188 und 189) der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) 7 SR 311.0
Strafgesetzbuch AS 2001
1 Der Bundesanwalt kann eine Bundesstrafsache nach Artikel 340bis des Strafgesetz- buches8 nach Abschluss der Voruntersuchung der kantonalen Behörde zur Beurtei- lung übertragen. Er führt in diesem Fall die Anklage vor dem kantonalen Gericht.
2 Er kann einfache Verfahren den kantonalen Behörden zur Untersuchung, Anklage
und Beurteilung übertragen.
3 Artikel 18 Absätze 2 und 4 gilt sinngemäss.
Art. 260 Die Anklagekammer des Bundesgerichts entscheidet Anstände zwischen dem Bun- desanwalt und kantonalen Strafverfolgungsbehörden über die Ermittlungszuständig- keit bei Wirtschaftskriminalität und organisiertem Verbrechen im Sinne von Arti-
IIIbis. Besondere Bestimmungen für Bundesstrafsachen, in denen der Bundesanwalt vor kantonalen Gerichten Anklage führt
1 Soweit sich aus dem Bundesrecht nichts anderes ergibt, richtet sich ab Einreichung der Anklageschrift bei der zuständigen kantonalen Behörde das Verfahren nach kantonalem Recht. 2 Dieses gilt namentlich für die Anklagezulassung, die Zuständigkeit der einzelnen Gerichtsbehörden, die Vorbereitung und Durchführung der Hauptverhandlung sowie das kantonale Rechtsmittelverfahren.
1 Öffentlicher Ankläger ist der Bundesanwalt.
2 Ihm kommen die Verfahrensrechte und -pflichten zu, die das kantonale Recht dem
öffentlichen Ankläger des Kantons zuschreibt.
Art. 265quater
1 Bussen sowie eingezogene Gegenstände und Vermögenswerte fallen an den Bund.
2 Soweit nach kantonalem Recht die Kosten zu Lasten des Staates gehen, trägt sie
der Bund. Der Kanton kann vom Bund die Erstattung der Kosten fordern, die er beim Beschuldigten nicht einbringen kann.
3 Entschädigungen an den Beschuldigten gehen zu Lasten des Bundes.
8 SR 311.0; AS 2001 3070 9 SR 311.0; AS 2001 3070
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Art. 265quinquies Die Kantone vollziehen die Freiheitsstrafen gegen Ersatz der Kosten durch den Bund.
IV. Kantonale Rechtsmittel
Art. 266 Der Bundesanwalt kann in jedem Fall gegen Urteile, Strafbescheide und Einstel- lungsbeschlüsse kantonaler Behörden die im kantonalen Recht vorgesehenen Rechtsmittel ergreifen, wenn: a. er den Straffall den kantonalen Behörden zur Untersuchung und Beurteilung überwiesen hat; b. er vor den kantonalen Gerichten die Anklage geführt hat; c. die Entscheidung nach Artikel 265 Absatz 1 oder nach einem anderen Bun- desgesetz ihm oder einer anderen Bundesbehörde mitzuteilen ist.
Art. 267 1 Enthält der kantonale Entscheid die vollständigen Entscheidungsgründe, so hat der Bundesanwalt das Rechtsmittel innert 20 Tagen nach Mitteilung bei der zuständigen kantonalen Behörde schriftlich mit Begründung einzureichen.
2 Andernfalls kann der Bundesanwalt innert zehn Tagen nach Mitteilung bei der
Entscheidbehörde die Ausfertigung des begründeten Entscheides verlangen; dessen Anfechtung richtet sich nach Absatz 1.
3 Erfolgt die schriftliche Begründung nachträglich von Amtes wegen, so gilt die
Rechtsmittelfrist von Absatz 1.
Art. 270 Abs. 6
6 Dem Bundesanwalt steht die Nichtigkeitsbeschwerde zu, wenn:
a. er den Straffall den kantonalen Behörden zur Untersuchung und Beurteilung überwiesen hat; b. er vor den kantonalen Gerichten die Anklage geführt hat; c. die Entscheidung nach Artikel 265 Absatz 1 oder nach einem anderen Bun- desgesetz ihm oder einer anderen Bundesbehörde mitzuteilen ist.
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2. Das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199410 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf die Artikel 64bis und 85 Ziffer 7 der Bundesverfassung11, ...
Art. 7 Abs. 2 und 3
2 Sie hat zudem die Aufgabe, Wirtschaftsstraftaten, für welche der Bundesanwalt
oder die Bundesanwältin ein Ermittlungsverfahren eröffnen kann (Art. 340bis des Strafgesetzbuches12), zu erkennen und zu bekämpfen.
3 Sie kann im Rahmen von Rechtshilfeverfahren mit Beweiserhebungen betraut
werden, die sie nach den Bestimmungen des Bundesstrafrechtspflegegesetzes vom 15. Juni 193413 durchführt.
Art. 8 Abs. 1
1 Die Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen erstatten der Zentralstelle
die Meldungen, die schliessen lassen auf das Vorliegen einer Organisation im Sinne von Artikel 260ter Ziffer 1 Absatz 1 des Strafgesetzbuches14 oder einer in Arti- kel 340bis des Strafgesetzbuches umschriebenen Straftat, bei welcher der Bundesan- walt oder die Bundesanwältin ein Ermittlungsverfahren eröffnen kann. Sie melden insbesondere konkrete Verdachtsgründe sowie die Eröffnung und Einstellung von Ermittlungsverfahren, bei denen ein Verdacht besteht auf Mitwirkung krimineller Organisationen oder auf das Vorliegen einer in Artikel 340bis des Strafgesetzbuches umschriebenen Straftat, bei welcher der Bundesanwalt oder die Bundesanwältin ein Ermittlungsverfahren eröffnen kann.
Art. 9 Abs. 3 Aufgehoben
III
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
10 SR 172.213.71 11 Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 123 und 173 Absatz 1 Buchstabe b der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101). 12 SR 311.0; AS 2001 3071 13 SR 312.0; ; AS 2001 3072 14 SR 311.0; AS 2001 3071
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Ständerat, 22. Dezember 1999 Nationalrat, 22. Dezember 1999 Der Präsident: Schmid Carlo Der Präsident: Seiler Der Sekretär: Lanz Der Protokollführer: Anliker
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 20. April 2000 unbenützt abge-
laufen.15
2 Es wird auf den 1. Januar 2002 in Kraft gesetzt.
30. November 2001 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz