Lexipedia

AS 2001 3330

Verordnung des VBS über die Gebühren des Bundesamtes für Sport (Gebührentarif BASPO)

Verordnung des VBS über die Gebühren des Bundesamtes für Sport (Gebührentarif BASPO)

vom 8. November 2001

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport, im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement, gestützt auf Artikel 14 der Gebührenverordnung VBS vom 21. Dezember 19901 und Artikel 39 der Verordnung vom 21. Oktober 19872, über die Förderung von Turnen und Sport, verordnet:

Art. 1 Geltungsbereich Diese Verordnung legt die Gebühren für Dienstleistungen des Bundesamtes für Sport (BASPO) fest.

Art. 2 Grundsatz Es gilt der Gebührentarif gemäss Anhang.

Art. 3 Gebührenzuschlag Für Dienstleistungen, die auf Ersuchen hin dringlich oder ausserhalb der normalen Arbeitszeit erbracht werden, kann das BASPO Zuschläge bis zu 50 Prozent der Ge- bühr erheben.

Art. 4 Übergangsbestimmung Für Dienstleistungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erbracht worden sind, gilt der bisherige Gebührentarif des BASPO.

Art. 5 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

8. November 2001 Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport:

11691 Samuel Schmid

SR 510.464

3330 2001-1814

Gebührentarif BASPO AS 2001

Anhang (Art. 2)

Tarife BASPO (Die Mehrwertsteuer ist in den Tarifen inbegriffen)

1 Prüfungsgebühren und Schulgeld

Franken Prüfungsgebühren EFHS Magglingen – Sportpraktische Eignungsabklärung 100.– – Prüfung in den allgemein bildenden Fächern der Berufsmatura 100.– – Vordiplomprüfung 100.– – Diplomprüfung 100.– Schulgeld EFHS Magglingen – Studiengebühr pro Semester 400.–

2 Arbeitsleistungen

2.1 Abrechnung nach Aufwand

Von BASPO-Angestellten erbrachte Arbeitsleistungen wie Beratung, Gutachten, Mitarbeit in Arbeitsgremien, Führungen mit geleiteter Sporttätigkeit, Unterricht etc. werden nach folgenden Tarifen abgerechnet: Tarif pro Stunde Franken

– Kategorie 1 (ab 24. Klasse aufwärts) 165.– – Kategorie 2 (23.–15. Klasse) 85.– – Kategorie 3 (14.–1. Klasse und Unterklasse) 60.–

2.2 Fachspezialistinnen und -spezialisten

Arbeitsleistungen von Fachspezialistinnen und -spezialisten des BASPO können nach marktüblichen Preisen verrechnet werden.

Gebührentarif BASPO AS 2001

Zur Übereinstimmung der Seitenzahlen in allen Amtssprachen der AS bleibt diese Seite leer.

Verordnung des VBS über die Gebühren des Bundesamtes für Sport (Gebührentarif BASPO) | Lexipedia | Lexipedia