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AS 2001 3583

Verordnung über Massnahmen gegenüber der UNITA

Verordnung über Massnahmen gegenüber der UNITA

Änderung vom 7. November 2001

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 25. November 19981 über Massnahmen gegenüber der UNITA wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf Artikel 102 Ziffer 8 der Bundesverfassung2,

Art. 5 Rohdiamanten 1 Die Ein- und Durchfuhr sowie die Ein- und Auslagerung in und aus Zolllagern von Rohdiamanten mit Ursprung in Angola sind verboten.

2 Ausgenommen sind Rohdiamanten, denen ein Ursprungszeugnis der Regierung

von Angola beiliegt, das nach einer von den Vereinten Nationen genehmigten Rege- lung ausgestellt worden ist.

3 Bestehen Zweifel betreffend den Ursprung der Rohdiamanten, so können die Zoll-

organe die Ware so lange zurückbehalten, bis der Ursprung vom Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) abgeklärt ist.

Art. 6a Meldepflicht 1 Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten, von denen anzuneh- men ist, dass sie unter die Sperre nach Artikel 6 Absatz 1 fallen, müssen diese dem seco unverzüglich melden.

2 Die Meldungen müssen die Namen der Begünstigten sowie Gegenstand und Höhe

der gesperrten Gelder enthalten.

Art. 8 Abs. 3 3 Im Zweifelsfall entscheidet das seco, welche Luftfahrzeuge von diesem Verbot be- troffen sind.

1 SR 946.204 2 Diese Bestimmung entspricht Art. 184 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101)

2001-2505 3583

Massnahmen gegenüber der UNITA AS 2001

Art. 15 Abs. 2 Einleitungssatz

2 Sie können die ausländischen Behörden sowie die Vereinten Nationen namentlich

um Herausgabe der für den Vollzug dieser Verordnung erforderlichen Daten ersu- chen. Zu diesem Zweck können sie ihnen Daten bekannt geben über gesperrte Gel- der und Konten, über Beschaffenheit, Menge, Bestimmungs- und Verwendungsort, Verwendungszweck, Empfänger der Güter, Bestandteile und Technologien sowie an deren Herstellung, Lieferung oder Vermittlung beteiligte Personen, sofern die aus- ländischen Behörden oder die Vereinten Nationen: ...

Art. 16 Amtshilfe zu Gunsten ausländischer Behörden und der Vereinten Nationen

1 Die für Vollzug, Kontrolle, Verhütung und Strafverfolgung zuständigen Behörden

können den ausländischen Behörden oder den Vereinten Nationen die Daten nach Artikel 15 Absatz 2 auch bekannt geben, wenn die ersuchende Stelle: a. die Daten im Zusammenhang mit der Verhütung oder Verfolgung von straf- baren Handlungen benötigt; b. an das Amtsgeheimnis gebunden ist; c. bestätigt, dass die Daten nur dann in einem Strafverfahren verwendet wer- den, wenn die Rechtshilfe in Strafsachen nicht wegen der Art der Straftat ausgeschlossen wäre; das seco entscheidet im Einvernehmen mit dem Bun- desamt für Justiz; d. zusichert, dass die Daten ausschliesslich für Massnahmen nach dieser Ver- ordnung verwendet und nicht weitergeleitet werden; und e. Gegenrecht hält.

2 Das Rechtshilfegesetz vom 20. März 19813 (IRSG) bleibt vorbehalten. Embargo-

verletzungen gelten nicht als währungs-, handels- oder wirtschaftspolitische Delikte im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 IRSG.

Art. 17a Nachführung der Anhänge und Verlängerung der Geltungsdauer Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement kann die Anhänge nach Rückspra- che mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten sowie dem Eidgenössischen Finanzdepartement nachführen und die Geltungsdauer dieser Verordnung um eine befristete Zeitspanne verlängern.

Art. 18 Sachüberschrift und Abs. 2 Inkrafttreten und Geltungsdauer

2 Sie gilt bis zum 7. November 2003.

3 SR 351.1

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II Die Anhänge 1 und 3 erhalten die neue Fassung gemäss Beilage.

III Diese Änderung tritt am 8. November 2001 in Kraft.

7. November 2001 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger

11692 Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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Anhang 1 (Art. 2, 3, 7 Abs. 2 und 8 Abs. 1)

Einfuhrorte auf angolanischem Gebiet

Flughäfen: Luanda Katumbela, Benguela Province Häfen: Cabinda, Cabinda Province Luanda Lobito, Benguela Province Namibe, Namibe Province Soyo, Zaire Province Andere Einfuhrorte: Malongo, Cabinda Province

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Anhang 34 (Art. 6 und 9)

Amtsträger der UNITA

4 Der Text dieses Anhangs wird in der AS nicht veröffentlicht. Separatdrucke des Anhangs sind beim Staatssekretariat für Wirtschaft (seco), Ressort Exportkontrollpolitik und Sanktionen, Effingerstrasse 1, 3003 Bern, erhältlich. Der Anhang ist auch im Internet (http://www.seco-admin.ch) abrufbar. Verbindlich ist die gedruckte Fassung.

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