AS 2001 67
Vereinbarung zwischen dem Bund und den Universitätskantonen über die Zusammenarbeit im universitären Hochschulbereich
Vereinbarung zwischen dem Bund und den Universitätskantonen über die Zusammenarbeit im universitären Hochschulbereich
vom 4. Dezember 2000
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf das Universitätsförderungsgesetz vom 8. Oktober 19991 (UFG), und die Regierungen der Universitätskantone, gestützt auf das Interkantonale Konkordat vom 9. Dezember 19992 über universitäre Koordination (Konkordat), beschliessen:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand Diese Vereinbarung regelt die Zusammenarbeit im universitären Hochschulbereich zwischen dem Bund und den Kantonen, die dem Konkordat beigetreten sind (im Folgenden: Universitätskantone).
Art. 2 Zusammenarbeit 1 Der Bund und die Universitätskantone arbeiten im Bereich der Universitätspolitik partnerschaftlich zusammen. Sie gründen dafür die Schweizerische Universitäts- konferenz als gemeinsames universitätspolitisches Organ.
2 Die Schweizerische Universitätskonferenz arbeitet unter Wahrung der Universi-
tätsautonomie mit der Rektorenkonferenz der Schweizer Universitäten (im Folgen- den: Rektorenkonferenz) zusammen.
Art. 3 Ziele
1 Um die Qualität von Lehre und Forschung zu fördern, setzen sich der Bund und
die Universitätskantone ein für: a. die Bildung von Netzwerken und Kompetenzzentren im Hochschulbereich; b. den Wettbewerb unter den universitären Hochschulen;
SR 414.205 1 SR 414.20
2 In der AS nicht veröffentlicht.
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Zusammenarbeit im universitären Hochschulbereich. Vereinbarung AS 2001
c. günstige Rahmenbedingungen für die internationale Zusammenarbeit im Hochschulbereich; d. die Umsetzung des Wissens im Forschungsbereich.
2 Der Bund und die Universitätskantone fördern Massnahmen, die:
a. den Studierenden unter Vorbehalt der Voraussetzungen für die Immatriku- lation und der entsprechenden Bestimmungen in der Interkantonalen Uni- versitätsvereinbarung vom 20. Februar 19973 das Studium ihrer Wahl er- möglichen; b. die Gleichstellung zwischen Frauen und Männern auf allen universitären Stufen verwirklichen; c. den Studierenden den Wechsel der universitären Hochschulen erleichtern; d. der Qualitätssicherung dienen; e. die Vergleichbarkeit von Kosten, Leistungen und Studiengängen herstellen.
3 Sie beachten dabei den Grundsatz der Einheit von Lehre und Forschung.
4 Sie fördern die Zusammenarbeit der universitären Hochschulen, insbesondere im
Hinblick auf die Erfüllung gesamtschweizerischer Erfordernisse.
2. Abschnitt: Schweizerische Universitätskonferenz
Art. 4 Konstituierung 1 Die Schweizerische Universitätskonferenz ist das gemeinsame universitätspoliti- sche Organ von Bund und Kantonen nach Artikel 5 Absatz 1 UFG und Artikel 4 Absatz 1 des Konkordats. Ihr Sitz ist in Bern.
2 Sie gibt sich eine Geschäftsordnung und verabschiedet ihr jährliches Budget.
Art. 5 Zusammensetzung
1 Mitglieder der Schweizerischen Universitätskonferenz sind:
a. die Erziehungsdirektorinnen und Erziehungsdirektoren der Universitätskan- tone; b. zwei Erziehungsdirektorinnen oder Erziehungsdirektoren von Nichtuniver- sitätskantonen, die von der Erziehungsdirektorenkonferenz (EDK) bestimmt werden; c. die Staatssekretärin oder der Staatssekretär für Wissenschaft und Forschung; d. die Präsidentin oder der Präsident des ETH-Rates.
3 SR 414.23
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2 Mit beratender Stimme nehmen an den Sitzungen teil:
a. die Präsidentin oder der Präsident der Rektorenkonferenz; b. die Direktorin oder der Direktor des Bundesamtes für Bildung und Wissenschaft; c. die Direktorin oder der Direktor des Bundesamtes für Berufsbildung und Technologie.
3 Weitere Personen können eingeladen werden, mit beratender Stimme an den Sit-
zungen teilzunehmen, wenn es die Traktanden erfordern. 4 Die Schweizerische Universitätskonferenz bestimmt eines ihrer Mitglieder zur Prä- sidentin oder zum Präsidenten und ein weiteres Mitglied zur Vizepräsidentin oder zum Vizepräsidenten. Hat eine Kantonsvertreterin oder ein Kantonsvertreter die Präsidentschaft inne, so kommt die Vizepräsidentschaft einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundes zu; dasselbe gilt umgekehrt. 5 Die Amtszeit der Präsidentin oder des Präsidenten beträgt zwei Jahre. Eine Wie- derwahl für die direkt anschliessende Amtsperiode ist ausgeschlossen.
Art. 6 Zuständigkeiten und Aufgaben
1 Die Schweizerische Universitätskonferenz:
a. erlässt Rahmenordnungen über die Studienrichtzeiten und über die Aner- kennung von Studienleistungen und Studienabschlüssen, die für die Verein- barungspartner verbindlich sind; b. gewährt projektgebundene Beiträge; c. beurteilt periodisch die Zuteilung der Nationalen Forschungsschwerpunkte unter dem Gesichtspunkt einer gesamtschweizerischen Aufgabenteilung un- ter den Hochschulen; d. anerkennt Institutionen oder Studiengänge (Art. 7); e. erlässt Richtlinien für die Bewertung von Lehre und Forschung; f. erlässt Richtlinien zur Umsetzung des Wissens im Forschungsbereich.
2 Sie gibt zuhanden des Bundes und der Universitätskantone Empfehlungen ab:
a. zur Zusammenarbeit im universitären Hochschulbereich; b. zur Mehrjahresplanung im universitären Hochschulbereich; c. für eine ausgeglichene Arbeitsteilung im universitären Hochschulbereich.
3 Sie informiert über die einschlägigen Geschäfte regelmässig:
a. die Vereinbarungspartner; b. die Kommission Universitätsvereinbarung nach Artikel 16 der Interkantona- len Universitätsvereinbarung vom 20. Februar 1997 4; c. die EDK.
4 SR 414.23
Zusammenarbeit im universitären Hochschulbereich. Vereinbarung AS 2001
4 Sie konsultiert zu wichtigen Fragen der schweizerischen universitären Hochschul- politik die interessierten Kreise, namentlich: a. die Leitungen der universitären Hochschulen; b. die Dozentenschaft, den Mittelbau und die Studierenden der universitären Hochschulen; c. die Organisationen der Wirtschaft.
5 Sie ist Aufsichtsbehörde des Organs für Akkreditierung und Qualitätssicherung
(Art. 18–23); in dieser Eigenschaft: a. genehmigt sie das Jahresprogramm des Organs; b. wählt sie die Mitglieder und die Präsidentin oder den Präsidenten des wis- senschaftlichen Beirats; c. stellt sie die Direktorin oder den Direktor an; d. erlässt sie die Geschäftsordnung; e. genehmigt sie das jährliche Budget; f. entscheidet sie über die Information der Öffentlichkeit.
Art. 7 Akkreditierung von universitären Institutionen und Studiengängen 1 Die Schweizerische Universitätskonferenz akkreditiert öffentliche und private univer- sitäre Institutionen oder einzelne ihrer Studiengänge auf Antrag der betroffenen Insti- tutionen und auf der Basis einer Überprüfung der Qualität von Lehre und Forschung.
2 Sie setzt auf Vorschlag des Organs für Akkreditierung und Qualitätssicherung
(Art. 18–23) das Verfahren der Akkreditierung von Institutionen und Studiengängen fest.
Art. 8 Beschlüsse 1 Jedes Mitglied der Schweizerischen Universitätskonferenz verfügt über eine Stimme.
2 Die Beschlüsse nach Artikel 5 Absatz 4 und Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a und
c–f werden mit qualifiziertem Mehr von zwei Dritteln der Stimmen aller Mitglieder gefasst. Diese Beschlüsse sind rechtsgültig, sofern die Mitglieder der Schweizeri- schen Universitätskonferenz, die ihnen zustimmen, mehr als die Hälfte der Studie- renden repräsentieren, die an den in der Schweizerischen Universitätskonferenz ver- tretenen universitären Hochschulen immatrikuliert sind.
3 Die Beschlüsse nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b werden mit einfachem Mehr
der Stimmen aller Mitglieder gefasst. Sie müssen überdies die Zustimmung jener Mitglieder finden, die an den Projekten finanziell beteiligt sind.
4 Die übrigen Beschlüsse werden mit einfachem Mehr der Stimmen aller Mitglieder
gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Stichentscheid der Präsidentin oder des Prä- sidenten.
Zusammenarbeit im universitären Hochschulbereich. Vereinbarung AS 2001
Art. 9 Rechtsmittel
1 Die Beschlüsse der Schweizerischen Universitätskonferenz nach Artikel 6 Ab-
satz 1 Buchstaben b und d können bei einer Schiedsinstanz angefochten werden. 2 Die Schiedsinstanz besteht aus drei Mitgliedern. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement und die Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren bestimmen je ein Mitglied; diese bestimmen selber das dritte Mitglied. Die Amts- dauer beträgt vier Jahre. Einmalige Wiederwahl ist möglich. 3 Die Schiedsinstanz organisiert sich selbst; das Sekretariat wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten wahrgenommen.
4 Das Verfahren vor der Schiedsinstanz richtet sich im Übrigen nach dem Verwal-
tungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 19685.
5 Die Entscheidungen der Schiedsinstanz können nach Artikel 98 Buchstabe e des
Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 19436 beim Bundesgericht mittels Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden.
Art. 10 Zusammenarbeit mit dem Fachhochschulbereich 1 Die Schweizerische Universitätskonferenz arbeitet mit den gesamtschweizerischen Organen im Fachhochschulbereich zusammen.
2 Sie gibt zusammen mit diesen Organen Empfehlungen ab für den Übertritt von den
Fachhochschulen zu den universitären Hochschulen und umgekehrt.
3 Sie fördert:
a. eine gesamtschweizerische Arbeitsteilung; b. eine gemeinsame Nutzung von Infrastrukturen; c. die Anwendung des Kreditpunktesystems; d. ein gemeinsames Vorgehen im Bereich der Qualitätssicherung.
3. Abschnitt: Rektorenkonferenz der Schweizer Universitäten
Art. 11 Bezeichnung Gemeinsames Organ der Leitungen der schweizerischen universitären Hochschulen nach Artikel 8 UFG und Artikel 8 des Konkordats ist die Rektorenkonferenz der Schweizer Universitäten.
5 SR 172.021 6 SR 173.110
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Art. 12 Zusammensetzung
1 Stimmberechtigte Mitglieder der Rektorenkonferenz sind:
a. die Rektorinnen oder Rektoren oder Präsidentinnen oder Präsidenten der Schweizer Universitäten; b. die Präsidentinnen oder Präsidenten der Eidgenössischen Technischen Hochschulen.
2 Im Übrigen konstituiert sich die Rektorenkonferenz selbst.
Art. 13 Zuständigkeiten und Aufgaben
1 Die Rektorenkonferenz kann der Schweizerischen Universitätskonferenz und den
schweizerischen universitären Hochschulen Vorschläge unterbreiten zu Fragen, die mit den in Artikel 3 genannten Zielen in Zusammenhang stehen.
2 Sie hat namentlich die folgenden Aufgaben:
a. Sie bereitet Beschlüsse der Schweizerischen Universitätskonferenz nach Ar- tikel 6 Absatz 1 Buchstabe a vor. b. Sie nimmt zu Beschlüssen der Schweizerischen Universitätskonferenz nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben b–f vorgängig Stellung. c. Sie erarbeitet zuhanden der Schweizerischen Universitätskonferenz und nach deren Weisungen die Universitätsplanung. d. Sie bereitet die übrigen Beschlüsse der Schweizerischen Universitätskonfe- renz zu akademischen Fragen vor oder nimmt vorgängig dazu Stellung. e. Sie setzt jene Beschlüsse der Schweizerischen Universitätskonferenz, die in die Zuständigkeit der Mitglieder der Rektorenkonferenz gehören, um.
3 Die Rektorenkonferenz ergreift überdies im Rahmen der Zuständigkeiten ihrer
Mitglieder Massnahmen und Initiativen, die sie für die Förderung der Ziele einer gemeinsamen Universitätspolitik als nützlich erachtet, insbesondere zur Gestaltung der Studienpläne und zur Vergleichbarkeit von Abschlüssen. Sie informiert die Schweizerische Universitätskonferenz darüber.
Art. 14 Beschlüsse Beschlüsse der Rektorenkonferenz über Geschäfte nach Artikel 13 Absatz 2 werden mit einfachem Mehr der Stimmen aller Mitglieder gefasst.
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4. Abschnitt:
Organisation und Finanzierung der Schweizerischen Universitätskonferenz und der Rektorenkonferenz
Art. 15 Kommissionen und Arbeitsgruppen Die Schweizerische Universitätskonferenz und die Rektorenkonferenz können Kommissionen und Arbeitsgruppen einsetzen sowie Expertinnen und Experten be- auftragen.
Art. 16 Generalsekretariate
1 Die Schweizerische Universitätskonferenz und die Rektorenkonferenz verfügen
über je ein Generalsekretariat. Die Sekretariate arbeiten eng zusammen. Sie haben ihren Sitz in Bern.
2 Jede Konferenz ernennt einen Generalsekretär oder eine Generalsekretärin.
3 Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär und das Personal der Sekretariate werden privatrechtlich angestellt. Als ergänzendes Privatrecht findet das öffentliche Personalrecht des Bundes Anwendung. Die Arbeitsverhältnisse sind grundsätzlich unbefristet.
4 Das Personal der Sekretariate ist der Pensionskasse des Bundes angeschlossen.
Art. 17 Finanzierung 1 Die Kosten, die sich aus den Tätigkeiten der Schweizerischen Universitätskonfe- renz sowie aus den Tätigkeiten der Rektorenkonferenz unter Einschluss der Kom- missionen, der Arbeitsgruppen und der Generalsekretariate beider Konferenzen er- geben, werden im Rahmen des Budgets der Schweizerischen Universitätskonferenz zur Hälfte vom Bund und zur Hälfte von den Universitätskantonen getragen.
2 Die Universitätskantone legen den Verteilungsschlüssel unter sich fest.
3 Die Rechnungen der Schweizerischen Universitätskonferenz und der Rektoren-
konferenz werden von der Eidgenössischen Finanzkontrolle revidiert.
5. Abschnitt: Organ für Akkreditierung und Qualitätssicherung
Art. 18 Konstituierung
1 Der Bund und die Universitätskantone setzen ein unabhängiges Organ für Akkre-
ditierung und Qualitätssicherung im universitären Hochschulbereich (Organ) ein. 2 Die Schweizerische Universitätskonferenz erlässt für das Organ eine Geschäftsord- nung. Das Organ organisiert und verwaltet sich im Rahmen dieser Geschäftsordnung selbst. Es verfügt über eine eigene Rechnung. Es hat seinen Sitz in Bern.
3 Es kann Kommissionen einsetzen sowie Expertinnen oder Experten beauftragen.
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Art. 19 Zuständigkeiten und Aufgaben
1 Das Organ dient der Sicherung und Förderung der Qualität von Lehre und For-
schung an den schweizerischen universitären Hochschulen.
2 Es bereitet Entscheidungen der Schweizerischen Universitätskonferenz über die
Akkreditierung von universitären Hochschulen und Studiengängen vor.
3 Es erfüllt zuhanden der Schweizerischen Universitätskonferenz folgende Aufga-
ben: a. Es umschreibt die Anforderungen an die Qualitätssicherung und prüft regel- mässig, ob sie erfüllt werden. b. Es unterbreitet Vorschläge für ein gesamtschweizerisches Verfahren der Ak- kreditierung für die Institutionen, die für sich eine solche für einzelne ihrer Studiengänge oder insgesamt beantragen. c. Es führt, gestützt auf die von der Schweizerischen Universitätskonferenz er- lassenen Richtlinien, Akkreditierungsverfahren durch für Institutionen, wel- che für sich eine Akkreditierung beantragen. d. Es orientiert sich in seiner Tätigkeit an der internationalen Praxis und betei- ligt sich an der internationalen Zusammenarbeit im Bereich der Akkreditie- rung und Qualitätssicherung. e. Es erarbeitet Empfehlungen für die Evaluationen, welche die Universitäten in ihrer eigenen Verantwortung durchführen. f. Es kann im Rahmen des Jahresprogrammes und in Absprache mit der Rekto- renkonferenz disziplinenspezifische Evaluationen durchführen.
4 Das Organ arbeitet mit der Rektorenkonferenz zusammen.
5 Es kann gegen Entgelt weitere Leistungen für die Vereinbarungspartner oder für
Dritte in deren eigenem Zuständigkeitsbereich erbringen. 6 Die Geschäftsstelle des Organs erteilt Auskünfte über die Akkreditierung von Insti- tutionen und Studiengängen sowie in Abstimmung mit der Rektorenkonferenz über die Anerkennung schweizerischer und ausländischer Studienabschlüsse.
Art. 20 Organisation
1 Das Organ setzt sich zusammen aus:
a. einem wissenschaftlichen Beirat; b. einer Geschäftsstelle.
2 Der wissenschaftliche Beirat umfasst fünf Expertinnen oder Experten auf dem
Gebiet der universitären Akkreditierung; davon müssen zwei aus dem Ausland stammen. 3 Die Präsidentin oder der Präsident und die übrigen Mitglieder des wissenschaftli- chen Beirats werden auf Antrag der Rektorenkonferenz von der Schweizerischen Universitätskonferenz auf eine Amtsperiode von vier Jahren gewählt. Einmalige Wiederwahl ist möglich.
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4 Die Direktorin oder der Direktor nimmt an den Sitzungen des wissenschaftlichen
Beirats mit beratender Stimme teil.
Art. 21 Zuständigkeiten und Aufgaben des wissenschaftlichen Beirats und der Geschäftsstelle
1 Der wissenschaftliche Beirat:
a. setzt Kommissionen ein und wählt deren Mitglieder; b. ist verantwortlich für die wissenschaftliche Qualität der Arbeit des Organs und gewährleistet, dass die angewendeten Verfahren internationalem Stan- dard entsprechen.
2 Die Direktorin oder der Direktor:
a. leitet die Geschäftsstelle; b. ist verantwortlich für die Geschäftsführung des Organs; c. erstellt den Entwurf des Jahresprogrammes und das Budget zuhanden der Schweizerischen Universitätskonferenz; d. erteilt Aufträge an Expertinnen und Experten; e. stellt Antrag an die Schweizerische Universitätskonferenz nach Artikel 19 Absatz 3; f. vertritt das Organ gegenüber den Gesuchstellern sowie gegenüber Auftrag- gebern nach Artikel 19 Absatz 5; g. vertritt das Organ an internationalen Konferenzen im Bereich Akkreditie- rung und Qualitätssicherung.
3 Die übrigen Zuständigkeiten und Aufgaben sind in der Geschäftsordnung des Or-
gans festgehalten.
Art. 22 Personal 1 Das Personal des Organs wird privatrechtlich angestellt. Als ergänzendes Privat- recht findet das öffentliche Personalrecht des Bundes Anwendung.
2 Das Personal ist der Pensionskasse des Bundes angeschlossen.
Art. 23 Finanzierung 1 Die Betriebskosten des Organs werden, soweit sie durch Aufträge der Schweizeri- schen Universitätskonferenz ausgelöst werden, zur Hälfte vom Bund und zur Hälfte von den Universitätskantonen getragen.
2 Die Universitätskantone legen den Verteilungsschlüssel unter sich fest.
3 Das Organ erhebt Gebühren für die erbrachten Leistungen nach Artikel 19 Ab-
satz 5. Diese müssen grundsätzlich kostendeckend sein und werden in der Ge- schäftsordnung des Organs geregelt.
Zusammenarbeit im universitären Hochschulbereich. Vereinbarung AS 2001
4 Das Organ kann Zuwendungen erhalten.
5 Die Rechnung des Organs wird von der Eidgenössischen Finanzkontrolle revidiert.
6. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 24 Inkrafttreten
1 Die Vereinbarung wird rechtsgültig, wenn der Bund und mehr als die Hälfte der
Universitätskantone sie unterzeichnet haben. Sie bleibt rechtsgültig, solange diese Bedingung erfüllt ist.
2 Der Bundesrat bestimmt im Einvernehmen mit den dieser Vereinbarung beigetre-
tenen Universitätskantonen das Inkrafttreten.
Art. 25 Kündigung Die vorliegende Vereinbarung kann von jedem Vereinbarungspartner unter Beach- tung einer Kündigungsfrist von drei Jahren auf Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.
14. Dezember 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates: Ruth Dreifuss
Im Namen der Regierung des Kantons Zürich: Ernst Buschor
Im Namen der Regierung des Kantons Bern: Mario Annoni
Im Namen der Regierung des Kantons Freiburg: Augustin Macheret
Im Namen der Regierung des Kantons Basel-Stadt: Veronica Schaller
Im Namen der Regierung des Kantons St. Gallen: Hans Ulrich Stöckling
Zusammenarbeit im universitären Hochschulbereich. Vereinbarung AS 2001
Im Namen der Regierung des Kantons Waadt: Francine Jeanprêtre
Im Namen der Regierung von Republik und Kanton Neuenburg: Thierry Béguin
Im Namen der Regierung von Republik und Kanton Genf: Martine Brunschwig Graf
Inkrafttreten Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.
4. Dezember 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Adolf Ogi Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz