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AS 2002 1183

Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse

Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR)

Änderung vom 15. Juni 2001

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 17. April 19851 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse wird wie folgt geändert:

Gliederungstitel vor Artikel 27a:

9. Abschnitt:

Meldepflichten von Behörden und Zusammenarbeit mit dem Ausland

Art. 27a Meldungen von Verstössen und Zusammenarbeit mit dem Ausland 1 Stellt die Polizei bei einer Kontrolle auf der Strasse schwere oder wiederholte Ver- stösse gegen die Vorschriften über Gefahrguttransporte fest, teilt sie dies mit: a. bei einem in der Schweiz zugelassenen Fahrzeug oder einer hier domizilier- ten Unternehmung: der zuständigen kantonalen Behörde und dem Bundes- amt für Verkehr; b. bei einem in der EU zugelassenen Fahrzeug oder einer dort domizilierten Unternehmung: der zuständigen Behörde des Zulassungsstaates.

2 Das Bundesamt nimmt Meldungen aus EU-Mitgliedstaaten über schwere oder

wiederholte Verstösse von in der Schweiz zugelassenen Fahrzeugen oder hier domi- zilierten Unternehmungen gegen die Vorschriften über Gefahrguttransporte und die in der Folge ergriffenen Massnahmen entgegen und leitet sie an die zuständige kan- tonale Behörde weiter.

3 Die Polizeiorgane des Kantons, auf dessen Gebiet bei einer Kontrolle auf der

Strasse festgestellt wurde, dass mit einem in der EU zugelassenen Fahrzeug oder von einer dort domizilierten Unternehmung in schwerwiegender Weise oder wieder- holt gegen die Vorschriften über Gefahrguttransporte verstossen wurde, können den Zulassungsstaat um sachdienliche Auskünfte und die Ergreifung von angemessenen Massnahmen ersuchen. 4 Führt der Zulassungsstaat gestützt auf ein Gesuch nach Absatz 3 eine Kontrolle in einer Unternehmung durch, kann ihn die kantonale Zulassungsbehörde um die Be- kanntgabe des Resultates ersuchen.

1 SR 741.621

2000-2531 1183

Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse AS 2002

Art. 27b Meldungen zu statistischen Zwecken

1 Die Polizeiorgane melden dem Bundesamt spätestens sechs Monate nach Ablauf

jedes Kalenderjahres: a. soweit möglich den erfassten oder geschätzten Umfang der Gefahrguttrans- porte (in beförderten Tonnen oder in Tonnenkilometern); b. Anzahl der durchgeführten Kontrollen; c. Anzahl der kontrollierten Fahrzeuge (unter Angabe, ob diese in der Schweiz, in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem Drittland immatrikuliert sind); d. Anzahl und Art der festgestellten Verstösse; e. Anzahl und Art der verhängten Sanktionen.

2 Die Meldungen erfolgen in der vom Bundesamt vorgeschriebenen Form.

3 Das Bundesamt leitet die Meldungen jährlich an die EU-Kommission weiter.

Gliederungstitel vor Art. 28:

10. Abschnitt: Strafbestimmungen

Gliederungstitel vor Art. 34:

11. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 34 Abs. 2 2 Sie stellen sicher, dass ein repräsentativer Anteil der Gefahrguttransporte auf der Strasse kontrolliert wird.

Art. 34a Durchführung der Kontrollen 1 Die mit der Überwachung des Strassenverkehrs beauftragte Polizei führt die Kont- rollen nach Artikel 34 Absatz 2 stichprobenweise und innert angemessener Zeit an- hand einer Prüfliste des Bundesamtes durch.

2 Die Kontrollen auf der Strasse werden an Orten durchgeführt, wo Fahrzeuge, bei

denen Verstösse gegen die Vorschriften über Gefahrguttransporte festgestellt wer- den, ohne Sicherheitsrisiko in einen vorschriftsgemässen Zustand gebracht oder an Ort und Stelle stillgelegt werden können. 3 Die Polizeibehörden sind verpflichtet, dem Fahrzeugführer oder der Fahrzeugfüh- rerin eine Kopie der ausgefüllten Prüfliste oder eine Kontrollbescheinigung abzuge- ben.

4 Die kantonalen Behörden führen in den Unternehmungen von Versendern, Trans-

porteuren und Empfängern Kontrollen durch. 5 Werden bei einer Kontrolle in einer Unternehmung ein oder mehrere Verstösse ge- gen die Vorschriften über Gefahrguttransporte festgestellt, muss der beabsichtigte Transport in einen vorschriftsgemässen Zustand versetzt werden, bevor das Fahr- zeug die Unternehmung verlässt.

Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse AS 2002

6 Anlässlich von Kontrollen auf der Strasse oder in den Unternehmungen der Ver-

sender, Transporteure und Empfänger können Muster von Gütern oder Verpackun- gen verlangt und die Durchführung von Transporten untersagt oder Verpackungen beschlagnahmt werden.

II Diese Änderung tritt am 1. Juni 2002 in Kraft.

15. Juni 2001 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger

11510 Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz