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AS 2002 2467

Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland

Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG)

Änderung vom 22. März 2002

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrats vom 15. Oktober 20011 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 21. November 20012, beschliesst:

I Das Bundesgesetz vom 16. Dezember 19833 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland wird wie folgt geändert:

Art. 8 Abs. 3 dritter Satz Aufgehoben

Art. 9 Sachüberschrift und Abs. 4 Kantonale Bewilligungsgründe

4 Nicht an das Kontingent angerechnet wird eine Bewilligung:

a. wenn bereits dem Veräusserer der Erwerb der Ferienwohnung oder Wohn- einheit in einem Apparthotel bewilligt worden ist; b. die nach Artikel 8 Absatz 3 erteilt wird; c. für den Erwerb eines Miteigentumsanteils an einer Ferienwohnung oder Wohneinheit in einem Apparthotel, sofern der Erwerb eines anderen Mitei- gentumsanteils an derselben Ferienwohnung oder Wohneinheit in einem Apparthotel bereits an das Kontingent angerechnet worden ist.

2001-2616 2467

Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland. BG AS 2002

Art. 11 Bewilligungskontingente

1 Der Bundesrat bestimmt die jährlichen kantonalen Bewilligungskontingente für

den Erwerb von Ferienwohnungen und Wohneinheiten in Apparthotels im Rahmen einer gesamtschweizerischen Höchstzahl; er berücksichtigt dabei die staatspoliti- schen und volkswirtschaftlichen Interessen des Landes. 2 Die Höchstzahl nach Absatz 1 darf 1500 Kontingentseinheiten nicht überschreiten.

3 Der Bundesrat bemisst die kantonalen Kontingente nach der Bedeutung des Frem-

denverkehrs für die Kantone, den touristischen Entwicklungsplanungen und dem Anteil an ausländischem Grundeigentum auf ihrem Gebiet.

4 Die Kantone regeln die Verteilung der Bewilligungen aus ihrem Kontingent.

II

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Es tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem unbenützten Ablauf der Refe- rendumsfrist oder mit seiner Annahme in der Volksabstimmung in Kraft.

Nationalrat, 22. März 2002 Ständerat, 22. März 2002 Die Präsidentin: Liliane Maury Pasquier Der Präsident: Anton Cottier Der Protokollführer: Christophe Thomann Der Sekretär: Christoph Lanz

Ablauf der Referendumsfrist und Inkrafttreten 1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 18. Juli 2002 unbenützt abgelaufen.4

2 Es tritt nach seiner Ziffer II Absatz 2 am 1. September 2002 in Kraft.

19. Juli 2002 Bundeskanzlei

4 BBl 2002 2748

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