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AS 2002 269

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Erbrecht des überlebenden Ehegatten)

Änderung vom 5. Oktober 2001

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 22. Januar 20011, in die Stellungnahme des Bundesrates vom 9. März 20012 und in den Zusatzbericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 10. Mai 20013, beschliesst:

I Das Zivilgesetzbuch4 wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf Artikel 64 der Bundesverfassung5, ...

Art. 473 Abs. 1 und 2

1 Der Erblasser kann dem überlebenden Ehegatten durch Verfügung

von Todes wegen gegenüber den gemeinsamen Nachkommen die Nutzniessung an dem ganzen ihnen zufallenden Teil der Erbschaft zuwenden.

2 Diese Nutzniessung tritt an die Stelle des dem Ehegatten neben die-

sen Nachkommen zustehenden gesetzlichen Erbrechts. Neben dieser Nutzniessung beträgt der verfügbare Teil einen Viertel des Nachlas- ses.