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AS 2002 273

Verordnung über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich

Verordnung über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV)

Änderung vom 19. Dezember 2001

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 6. Oktober 19971 über die Adressierungselemente im Fern- meldebereich wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf die Artikel 28 Absatz 2, 62 und 64 Absatz 2 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 (FMG)2,

Art. 9 Abs. 2

2 Kann die Teilnehmerin oder der Teilnehmer, welche oder welcher Dienstleistun-

gen einer Inhaberin oder eines Inhabers einer einzeln zugeteilten Telekiosknummer (090x) in Anspruch genommen hat, glaubhaft darlegen, dass die Inhaberin oder der Inhaber dieser Nummer gegen geltendes Recht, insbesondere gegen zivil-, straf- oder lauterkeitsrechtliche Bestimmungen, verstossen haben könnte oder dass die betreffende Nummer anderweitig missbräuchlich eingesetzt worden ist, so kann das Bundesamt die Identität der Inhaberin oder des Inhabers auf Antrag bekannt geben.

Art. 11 Abs. 1 Bst. b

1 Das Bundesamt kann die Zuteilung von Adressierungselementen widerrufen,

wenn: b. die Inhaberin der Adressierungselemente das anwendbare Recht, insbeson- dere die Bestimmungen dieser Verordnung, die Vorschriften des Bundes- amtes oder die Bestimmungen der Zuteilungsverfügung, missachtet;

2001-1968 273

Adressierungselemente im Fernmeldebereich AS 2002

Art. 12 Abs. 1

1 Der Widerruf von Nummerierungselementen tritt 18 Monate, der Widerruf von

Kommunikationsparametern drei Monate nach der Eröffnung der Widerrufungs- verfügung in Kraft. Sind durch den Widerruf keine Benutzerinnen und Benutzer be- troffen oder erfolgt der Widerruf nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben b–e oder nach Artikel 24b Absatz 8, so kann diese Frist verkürzt werden.

Gliederungstitel vor Art. 13 Kapitel 1a: Übertragung der Verwaltung und Zuteilung von Adressierungselementen an Dritte

1. Abschnitt: Allgemeine Regeln

Art. 13 Übertragungsverfahren

1 Das Bundesamt kann die Verwaltung und Zuteilung von besonderen Adressie-

rungselementen an Dritte (Beauftragte) übertragen. 2 Es bezeichnet die Beauftragten. Zu diesem Zweck kann es die Voraussetzungen für die Ausübung der übertragenen Tätigkeit festlegen oder eine öffentliche Ausschrei- bung durchführen.

3 Es regeltnotwendigenfalls die Einzelheiten des Übertragungsverfahrens. Diese

müssen den Grundsätzen der Objektivität, der Nichtdiskriminierung und der Trans- parenz folgen und die Vertraulichkeit der Angaben der Bewerberinnen gewähr- leisten.

Art. 13a Übertragungsform Die Verwaltung und Zuteilung von Adressierungselementen an Dritte muss in Form einer Bewilligung oder eines Vertrags übertragen werden.

Art. 13b Übertragungsdauer

1 Die Bewilligung oder der Vertrag wird vom Bundesamt auf eine bestimmte Dauer

erteilt oder ausgefertigt. Es legt diese Dauer nach der Art und der Bedeutung der übertragenen Verwaltung und Zuteilung der Adressierungselemente fest.

2 Es kann die Bewilligung oder den Vertrag erneuern.

Art. 13c Übertragung von wesentlichen Aufgaben Die gesamte oder teilweise Übertragung der durch eine Bewilligung oder einen Vertrag vorgesehenen wesentlichen Aufgaben ist nur mit Zustimmung des Bundes- amtes möglich.

Adressierungselemente im Fernmeldebereich AS 2002

Art. 13d Änderung der Bewilligung oder des Vertrags

1 Das Bundesamt kann einzelne Bestimmungen der Bewilligung oder des Vertrags

vor Ablauf ihrer Dauer veränderten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen an- passen, wenn die Änderung zur Wahrung überwiegender öffentlicher Interessen notwendig ist.

2 Die Beauftragte wird angemessen entschädigt, wenn die Änderung der Bewilligung

oder des Vertrags einen finanziellen Schaden im Zusammenhang mit der übertrage- nen Verwaltung und Zuteilung der Adressierungselemente bewirkt.

Art. 13e Verwaltung und Zuteilung von Adressierungselementen durch die Beauftragten

1 Die Beauftragten verwalten die Adressierungselemente auf zweckmässige und

geeignete Weise. Sie teilen die Adressierungselemente auf transparente und nicht- diskriminierende Weise zu. 2 Die Artikel 4 - 12 gelten sinngemäss für die Verwaltung und Zuteilung von Adres- sierungselementen durch die Beauftragten.

3 Das Bundesamt kann in der Bewilligung oder im Vertrag besondere Regeln für die

Verwaltung und die Verwendung der Adressierungselemente durch die Beauftragten festlegen.

Art. 13f Tätigkeitsjournal

1 Die Beauftragten vermerken ihre Aktivitäten im Zusammenhang mit der Zuteilung,

dem Widerruf und der Ausserbetriebsetzung von Adressierungselementen in einem Tätigkeitsjournal.

2 Sie bewahren die Eintragungen in diesem Journal sowie die entsprechenden Bele-

ge während zehn Jahren auf.

Art. 13g Informationspflicht

1 Die Beauftragten müssen dem Bundesamt alle Auskünfte geben und alle Doku-

mente unterbreiten, die für den Vollzug dieser Verordnung und ihrer Ausführungs- bestimmungen notwendig sind. Das Bundesamt kann insbesondere die Liste der zugeteilten Adressierungselemente und eine Kopie des Tätigkeitsjournals verlangen. 2 Die Beauftragten stellen dem Bundesamt die zur Erstellung einer amtlichen Stati- stik erforderlichen Angaben unentgeltlich zur Verfügung. Im Übrigen gelten sinn- gemäss die Artikel 73 - 80 der Verordnung vom 31. Oktober 20013 über Fernmelde- dienste.

3 SR 784.101.1

Adressierungselemente im Fernmeldebereich AS 2002

Art. 13h Preise 1 Die Beauftragten legen die Preise für ihre Dienste der Verwaltung und Zuteilung von Adressierungselementen nach eigenem Ermessen fest, sofern auf dem betreffen- den Markt wirksamer Wettbewerb herrscht.

2 Die Preise für einzelne Dienste können der Genehmigungspflicht durch das Bun-

desamt unterstellt werden, insbesondere wenn für ein Diensteangebot kein Wett- bewerb vorhanden ist.

3 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommu-

nikation (Departement) kann Preisobergrenzen festlegen, insbesondere wenn das Preisniveau auf einem bestimmten Markt auf Missbräuche schliessen lässt.

Art. 13i Aufsicht

1 Das Bundesamt wacht darüber, dass die Beauftragten das anwendbare Recht, ins-

besondere diese Verordnung und ihre Ausführungsbestimmungen, sowie ihre Bewilligung oder ihren Vertrag einhalten. Es kann einzelne Aufsichtsaufgaben pri- vatrechtlichen Organisationen übertragen und mit diesen zusammenarbeiten.

2 Es kontrolliert in der Regel einmal pro Jahr die Verwaltung der Adressierungs-

elemente durch die Beauftragten.

3 Sind Anzeichen vorhanden, dass eine Beauftragte ihren in der vorliegenden Ver-

ordnung, deren Ausführungsbestimmungen, der Bewilligung oder dem Vertrag fest- gelegten Verpflichtungen nicht mehr nachkommt, so führt das Bundesamt eine Überprüfung durch. Die Beauftragte muss den Zutritt zu ihren Räumlichkeiten und Anlagen gewähren und alle nützlichen Informationen liefern. 4 Wird auf Grund der Überprüfung festgestellt, dass die Beauftragte ihre Verpflich- tungen nicht oder nicht mehr erfüllt, so trägt sie die Kosten für die Überprüfung.

Art. 13j Aufsichtsmassnahmen 1 Erfüllt die Beauftragte ihre Verpflichtungen nicht mehr, so kann das Bundesamt:

a. sie auffordern, den Mangel zu beheben oder Massnahmen zu treffen, damit die Verletzung sich nicht wiederholt; die Beauftragte muss der Behörde mitteilen, was sie unternommen hat; b. von ihr verlangen, die Einnahmen, die sie bei der Rechtsverletzung erzielt hat, an den Bund abzuliefern; c. die Bewilligung oder den Vertrag durch Auflagen ergänzen; d. die Bewilligung oder den Vertrag einschränken oder suspendieren oder im Sinne von Artikel 13k Absatz 1 mit sofortiger Wirkung die Bewilligung ent- ziehen oder den Vertrag auflösen.

2 Das Bundesamt kann von Amtes wegen vorsorgliche Massnahmen verfügen.

Adressierungselemente im Fernmeldebereich AS 2002

Art. 13k Ende der übertragenen Tätigkeit

1 Das Bundesamt entzieht die Bewilligung oder löst den Vertrag ohne Entschä-

digung auf, wenn eine Beauftragte die Voraussetzungen für die Ausübung der über- tragenen Tätigkeit nicht mehr erfüllt, ihre Tätigkeit eingestellt hat oder in Konkurs geraten ist. Es kann die Bewilligung oder den Vertrag gegen angemessene Entschä- digung der Beauftragten entziehen oder auflösen, wenn sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse verändert haben und der Entzug oder die Auflösung zur Wahrung überwiegender öffentlicher Interessen notwendig ist.

2 Es überträgt die Verwaltung und Zuteilung der betreffenden Adressierungs-

elemente an eine neue Beauftragte. Es übernimmt diese Aufgabe selbst, falls sich keine Bewerberin gemeldet hat oder keine Bewerberin die Voraussetzungen für die Ausübung der übertragenen Tätigkeit erfüllt.

3 Die Inhaberinnen behalten gegenüber der neuen Beauftragten oder gegenüber dem

Bundesamt ihre Ansprüche auf die ihnen zugeteilten Adressierungselemente.

4 Die Beauftragte oder im Konkursfall die Konkursmasse ist verpflichtet, mit der

neuen Beauftragten oder mit dem Bundesamt zusammenzuarbeiten und ihnen jede technische und organisatorische Hilfe und Unterstützung zu leisten, die zur Sicher- stellung der Kontinuität und Sicherheit der übertragenen Verwaltung der Adressie- rungselemente notwendig ist. Sie ist insbesondere verpflichtet, ihr Tätigkeitsjournal sowie die übrigen Angaben oder Informationen, die Datenbanken sowie die für die Weiterführung der übertragenen Aufgabe unerlässliche technische oder informati- sche Infrastruktur bereitzustellen. Die Beauftragte hat Anspruch auf eine auf dem Nutzwert ihrer Unterstützung basierende Entschädigung. Die Höhe der Entschädi- gung wird auf Verlangen vom Bundesamt festgesetzt.

5 Die Beauftragte oder im Konkursfall die Konkursmasse wacht darüber, dass den

Inhaberinnen, denen sie Adressierungselemente zugeteilt hat, die Einstellung ihrer Tätigkeiten und die Vorgehensweise für die Wahrung ihrer Ansprüche bekannt sind.

Art. 13l Personendaten

1 Die Beauftragten dürfen die Personendaten ihrer Kundinnen und Kunden bearbei-

ten, soweit und solange dies notwendig ist für die übertragene Verwaltung der Adressierungselemente, für die Ausübung ihrer Aufgaben und die Erfüllung ihrer Verpflichtungen, die in der vorliegenden Verordnung und deren Ausführungsbe- stimmungen festgelegt sind, sowie für den Erhalt des für die entsprechenden Lei- stungen geschuldeten Entgelts.

2 Im Übrigen richten sich die Informationsbearbeitung durch die Beauftragten und

ihre Beaufsichtigung nach den für die Bundesorgane geltenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19924 über den Datenschutz.

4 SR 235.1

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Art. 13m Technische und administrative Vorschriften

1 Das Bundesamt kann den Beauftragten vorschreiben, Vorschläge für Nummerie-

rungspläne oder für Vorschriften über die Verwaltung der Kommunikationspara- meter zu machen oder bei deren Ausarbeitung mitzuwirken.

2 Es legt die Nummerierungspläne fest und erlässt die von den Beauftragten vor-

geschlagenen Vorschriften über die Verwaltung der Kommunikationsparameter. Es veröffentlicht sie.

2. Abschnitt: Der Domain «.ch» untergeordnete Domain-Namen

Art. 14 Geltungsbereich Die vorliegenden Bestimmungen über die Domain-Namen regeln die Verwaltung und Zuteilung der Internet-Domains der zweiten Ebene, die der Domain «.ch» un- tergeordnet sind («.ch»-Domains). Das Bundesamt kann bei Bedarf die Anwendung bestimmter Regeln auf untergeordnete Ebenen ausdehnen.

Art. 14a Registerbetreiberin 1 Das Bundesamt bezeichnet die Registerbetreiberin. Es schliesst mit ihr einen ver- waltungsrechtlichen Vertrag ab.

2 Die Registerbetreiberin hat insbesondere folgende Aufgaben:

a. Sicherstellung der Installation, Verwaltung und Wartung der für die Zutei- lung und Verwaltung der «.ch»-Domains erforderlichen technischen Infra- struktur; b. Sicherstellung eines zuverlässigen und kompetenten Betriebs des Systems der Domain-Namen für die Domain «.ch» nach den geltenden technischen Normen; c. Bereitstellung von Diensten der Zuteilung und Verwaltung der «.ch»- Domains für die Nutzerinnen und Nutzer des Internets; d. Sicherstellung der Installation, Verwaltung und Wartung einer öffentlichen zentralen Datenbank, die allen Interessierten einen Echtzeit-Zugang zu An- gaben über die Inhaberinnen von Domain-Namen nach Artikel 14h Absatz 1 gewährleistet; e. Ergreifen geeigneter Massnahmen zur Sicherstellung von Zuverlässigkeit, Zugänglichkeit, Verfügbarkeit, Sicherheit und Betrieb der unter den Buch- staben a und d genannten Infrastruktur; f. Aufsicht darüber, dass die unter den Buchstaben a und d genannte Infra- struktur dem Stand der Technik und den internationalen Standards für das System der Domain-Namen entspricht; g. Gewährleistung, dass sie im Rahmen ihrer Aufgaben der Zuteilung und Verwaltung der «.ch»-Domains zur Stabilität des Systems der Domain- Namen beiträgt.

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Art. 14b Pflichten der Registerbetreiberin 1 Die Registerbetreiberin muss Personal mit den für die Erfüllung der in Artikel 14a Absatz 2 genannten Aufgaben erforderlichen Qualifikationen und Fachkenntnissen beschäftigen. Sie bezeichnet eine technisch verantwortliche Person. 2 Sie muss bestätigen, dass sie Versicherungen mit einer ausreichenden Deckung für ihre Tätigkeiten der Verwaltung und Zuteilung von Domain-Namen abgeschlossen hat. 3 Vorbehaltlich der Fälle von Nichtzahlung oder zweifelhafter Zahlungsfähigkeit ist die Registerbetreiberin verpflichtet, ihre Dienste allen Nutzerinnen und Nutzern des Internets anzubieten. Im Falle von Nichtzahlung oder zweifelhafter Zahlungs- fähigkeit kann sie Sicherheiten verlangen, die zum Zinssatz von Sparkonten verzinst werden. Die Höhe dieser Sicherheiten darf den Betrag nicht überschreiten, der zur Deckung des voraussichtlichen Risikos der Registerbetreiberin notwendig ist. 4 Die Registerbetreiberin ist verpflichtet, Dritten, die als Agent tätig sein wollen, ein Angebot von Diensten der Verwaltung und Zuteilung von Adressierungselementen bereitzustellen.

5 Vorbehaltlich abweichender Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 18. Dezem-

ber 19875 über das Internationale Privatrecht und des Übereinkommens vom 16. September 19886 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung ge- richtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen unterstellt sie Streitigkeiten im Zusammenhang mit der ihr übertragenen Verwaltung und Zuteilung der Domain- Namen schweizerischem Recht und schweizerischer Gerichtsbarkeit.

Art. 14c Genehmigung 1 Die Registerbetreiberin legt die allgemeinen Geschäftsbedingungen ihres Dienste- angebotes fest und unterbreitet sie dem Bundesamt zur Genehmigung. 2 Sie setzt die Preise für ihre Dienste auf Grund der entstandenen Kosten und der Notwendigkeit einen angemessenen Gewinn zu erzielen fest. Sie unterbreitet die Preise dem Bundesamt zur Genehmigung.

3 Das Bundesamt muss die Genehmigung innerhalb einer Frist von 90 Tagen seit

Eingang aller erforderlichen Informationen erteilen oder verweigern.

Art. 14d Internationale Beziehungen 1 Die Registerbetreiberin schliesst mit der Dachorganisation für die Verwaltung der Domain-Namen auf internationaler Ebene einen Vertrag ab. Vor der Unterzeichnung wird der Vertrag vom Bundesamt genehmigt.

2 Die Registerbetreiberin arbeitet gemeinsam mit dem Bundesamt in geeigneten in-

ternationalen Foren und Organisationen mit, die sich mit Fragen im Zusammenhang mit Domain-Namen befassen, und wahrt die Interessen der Schweiz in diesem Be- reich.

5 SR 291 6 SR 0.275.11

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Art. 14e Vertrag 1 Der Vertrag wird schriftlich auf eine bestimmte Dauer abgeschlossen. Die Regis- terbetreiberin stellt dem Bundesamt alle zum Vertragsabschluss erforderlichen An- gaben und Unterlagen zur Verfügung.

2 Änderungen in Bezug auf die Voraussetzungen, auf Grund derer der Vertrag abge-

schlossen worden ist, müssen dem Bundesamt gemeldet werden.

3 Gesuche um Erneuerung des Vertrags sind spätestens drei Monate vor dessen Ab-

lauf einzureichen.

4 Das Bundesamt kann den Vertrag jederzeit mit einer Kündigungsfrist von minde-

stens zwölf Monaten auflösen, wenn ausgewiesene gesellschaftliche und wirtschaft- liche Bedürfnisse oder der Stand der Technik dies erfordern (Art. 14i).

Art. 14f Verwaltung und Zuteilung der Domain-Namen

1 Die Registerbetreiberin teilt die Domain-Namen auf Gesuch und nach der Rei-

henfolge der Gesuchseingänge zu. 2 Sie überprüft nicht, ob eine Gesuchstellerin berechtigt ist, die alphanumerischen Bezeichnungen des verlangten Domain-Namens zu verwenden. Streitigkeiten über die privaten Rechte Dritter an einer alphanumerischen Bezeichnung eines Domain- Namens richten sich nach den zivilrechtlichen Bestimmungen. 3 Artikel 4 Absätze 2 und 3 Buchstaben a und c, die Artikel 5, 7 Absatz 2, 8, 9 und 11 Absatz 1 Buchstabe c gelten nicht für die Verwaltung und Zuteilung der Domain- Namen. Die Verwendung untergeordneter Adressierungselemente durch die Inhabe- rin im Sinne von Artikel 6 ist von der Bewilligung durch die Registerbetreiberin ausgenommen.

4 Das Bundesamt kann die Zuteilung einzelner Bezeichnungskategorien reservieren,

wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse es erfordert oder sich die Anpassung an internationale Empfehlungen als notwendig erweist.

5 Wer sich um die Zuteilung eines Domain-Namens bewirbt, muss über die Existenz

von und die Möglichkeiten des Zugangs zu den Verzeichnissen der auf Grund der schweizerischen Gesetzgebung oder von internationalen Übereinkommen geschütz- ten Kennzeichen oder, wo solche öffentlich zugänglichen Verzeichnisse fehlen, zu den entsprechenden Rechtsgrundlagen informiert werden.

Art. 14g Streitbeilegungsdienst

1 Die Registerbetreiberin schafft einen Streitbeilegungsdienst.

2 Sie bestimmt die Organisation und das Verfahren. Dieses muss gerecht, rasch und kostengünstig sein. Die Vorschriften über die Streitbeilegung richten sich nach den bewährten Praktiken in diesem Bereich. 3 Die Organisationsstruktur, die Vorschriften über die Streitbeilegung, die Verfah- rensvorschriften und die Ernennung der Mitglieder, die den Streit entscheiden, be-

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dürfen der Genehmigung des Bundesamtes. Dieses hört zuvor das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum und das Bundesamt für Justiz an.

4 Die Klage bei einem Zivilrichter bleibt vorbehalten.

Art. 14h Öffentlich zugängliche Angaben

1 Die öffentlich zugängliche zentrale Datenbank nach Artikel 14a Absatz 2 Buch-

stabe d muss folgende Angaben enthalten: a. Bezeichnung des zugeteilten Domain-Namens; b. vollständiger Name des Inhabers oder der Inhaberin des betreffenden Do- main-Namens; c. Postadresse des Wohn- oder Geschäftssitzes des Inhabers oder der Inhabe- rin, mit Angabe des Strassennamens oder einer Postfachnummer, des Ortes, der Postleitzahl, des Bundesstaates oder der Provinz (des Kantons für die Schweiz) und des Landes; d. wenn es sich bei der Inhaberin um eine juristische Person, eine Kollektiv- oder eine Kommanditgesellschaft handelt, die Namen der mit ihrer Vertre- tung betrauten natürlichen Personen; e. E-Mail-Adresse des Inhabers oder der Inhaberin; f. Name, E-Mail-Adresse und Postadresse der technisch verantwortlichen Per- son, mit Angabe des Strassennamens oder einer Postfachnummer, des Ortes, der Postleitzahl, des Bundesstaates oder der Provinz (des Kantons für die Schweiz) und des Landes; g. die Daten der Zuteilung des betreffenden Domain-Namens und der letzten Änderung dieser Zuteilung.

2 DieRegisterbetreiberin trifft geeignete Massnahmen, um die missbräuchliche

Verwendung der öffentlich zugänglichen Angaben, insbesondere ihre Verwendung zu Werbe- oder Verkaufsförderungszwecken, zu verhindern.

Art. 14i Überprüfung Das Bundesamt überprüft periodisch, ob das System der einzigen Registerbetreibe- rin nach den Artikeln 14ff. den gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Bedürfnissen und dem Stand der Technik entspricht.

Art. 15 Aufgehoben

Art. 52 Abs. 3 Betrifft nur die französische und italienische Fassung.

Art. 56a Verwaltung und Zuteilung der Domain-Namen

1 Die Registerbetreiberin unterbreitet dem Bundesamt innerhalb einer Frist von

sechs Monaten seit Inkrafttreten der Artikel 14ff. einen Entwurf für einen Streitbei-

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legungsdienst im Sinne von Artikel 14g zur Genehmigung. Der Dienst muss inner- halb von zwölf Monaten seit diesem Datum funktionsfähig sein. In begründeten Fällen kann das Bundesamt eine Verlängerung dieser Fristen gewähren.

2 Die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Diensteangebotes der Registerbe-

treiberin per 1. April 2002 gelten ohne vorherige Genehmigung im Sinne von Arti- kel 14c Absatz 1. Sie sind dem Bundesamt zur nachträglichen Genehmigung zu unterbreiten. 3 Die Preise für die Dienste der Registerbetreiberin, die in der Vereinbarung der Registerbetreiberin mit dem Preisüberwacher festgelegt sind, müssen vom Bundes- amt nicht genehmigt werden. Sie bedürfen einer Genehmigung des Bundesamtes nach Artikel 14c Absatz 2 bei Ablauf der Vereinbarung. Die übrigen am 1. April

2002 verlangten Preise der Registerbetreiberin gelten ohne vorherige Genehmigung

im Sinne von Artikel 14c Absatz 2. Sie sind dem Bundesamt zur nachträglichen Ge- nehmigung zu unterbreiten.

II Der Anhang wird wie folgt geändert: Hinzufügen folgender Begriffsbestimmungen: Internet- oder IP-Adresse (Internetworking Protocol Addresses): Numerischer Kom- munikationsparameter, der die Identifikation einer insbesondere aus Netzrechnern oder -servern bestehenden Internet-Domain sowie der Benutzerrechner, die an den Verbindungen in diesem Netz beteiligt sind, ermöglicht. Öffentlich zugängliche zentrale Datenbank: Datenbank, die allen Interessierten ei- nen Echtzeit-Zugang zu Angaben über die Inhaber und Inhaberinnen von Domain- Namen ermöglicht. Domain-Name: Alphanumerischer Kommunikationsparameter, der in Verbindung mit einer IP-Adresse die Identifikation einer insbesondere aus Netzrechnern oder -servern bestehenden Internet-Domain sowie der Benutzerrechner, die an den Ver- bindungen in diesem Netz beteiligt sind, ermöglicht. Registerbetreiberin: Stelle, die beauftragt ist, die Verwaltung des Dienstes des Systems der Domain-Namen sicherzustellen und die Infrastruktur, Organisation, Administration und Verwaltung der «.ch»-«Domains» zu errichten.

III Diese Änderung tritt am 1. April 2002 in Kraft.

19. Dezember 2001 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz