AS 2002 2847
Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten
Übersetzung1
Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten
Abgeschlossen in Strassburg am 28. Januar 1981 Von der Bundesversammlung genehmigt am 5. Juni 19972 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 2. Oktober 1997 Für die Schweiz in Kraft getreten am 1. Februar 1998
Präambel Die Mitgliederstaaten des Europarats, die dieses Übereinkommen unterzeichnen – in der Erwägung, dass es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwi- schen seinen Mitgliedern herbeizuführen, die vor allem auf der Achtung des Vor- ranges des Rechts sowie der Menschenrechte und Grundfreiheiten beruht, in der Erwägung, dass es angesichts des zunehmenden grenzüberschreitenden Ver- kehrs automatisch verarbeiteter personenbezogener Daten wünschenswert ist, den Schutz der Rechte und Grundfreiheiten jedes Menschen, vor allem das Recht auf Achtung des Persönlichkeitsbereichs, zu erweitern, unter gleichzeitiger Bekräftigung, für eine Informationsfreiheit ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen einzutreten, in Anerkennung der Notwendigkeit, die grundlegenden Werte der Achtung des Per- sönlichkeitsbereichs und des freien Informationsaustausches zwischen den Völkern in Einklang zu bringen – sind wie folgt übereingekommen:
Kapitel I Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand und Zweck Zweck dieses Übereinkommens ist es, im Hoheitsgebiet jeder Vertragspartei für je- dermann ungeachtet seiner Staatsangehörigkeit oder seines Wohnorts sicher- zustellen, dass seine Rechte und Grundfreiheiten, insbesondere sein Recht auf einen Persönlichkeitsbereich, bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten geschützt werden («Datenschutz»).
SR 0.235.1
1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2002 2847).
2 AS 2002 2845
2001-2356 2847
Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener AS 2002
Art. 2 Begriffsbestimmungen In diesem Übereinkommen a. bedeutet «personenbezogene Daten» jede Information über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person («Betroffener»); b. bedeutet «automatisierte Datei/Datensammlung» jede zur automatischen Verarbeitung erfasste Gesamtheit von Informationen; c. umfasst «automatische Verarbeitung» die folgenden Tätigkeiten, wenn sie ganz oder teilweise mit Hilfe automatisierter Verfahren durchgeführt wer- den: das Speichern von Daten, das Durchführen logischer und/oder rechneri- scher Operationen mit diesen Daten, das Verändern, Löschen, Wiedergewin- nen oder Bekanntgeben von Daten; d. bedeutet «Verantwortlicher für die Datei/Datensammlung» die natürliche oder juristische Person, die Behörde, die Einrichtung oder jede andere Stel- le, die nach dem innerstaatlichen Recht zuständig ist, darüber zu entschei- den, welchen Zweck die automatisierte Datei/Datensammlung haben soll, welche Arten personenbezogener Daten gespeichert und welche Verarbei- tungsverfahren auf sie angewendet werden sollen.
Art. 3 Geltungsbereich 1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, dieses Übereinkommen auf automatisierte Dateien/Datensammlungen und automatische Verarbeitungen von personenbezoge- nen Daten im öffentlichen und privaten Bereich anzuwenden. 2. Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifi- kations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde oder jederzeit danach durch Erklärung an den Generalsekretär des Europarats bekanntgeben, a. dass er dieses Übereinkommen auf bestimmte Arten von automatisierten Dateien/Datensammlungen mit personenbezogenen Daten nicht anwendet, und hinterlegt ein Verzeichnis dieser Arten. In das Verzeichnis darf er je- doch Arten automatisierter Dateien/Datensammlungen nicht aufnehmen, die nach seinem innerstaatlichen Recht Datenschutzvorschriften unterliegen. Er ändert dieses Verzeichnis durch eine neue Erklärung, wenn weitere Arten von automatisierten Dateien/Datensammlungen mit personenbezogenen Daten seinen innerstaatlichen Datenschutzvorschriften unterstellt werden; b. dass er dieses Übereinkommen auch auf Informationen über Personengrup- pen, Vereinigungen, Stiftungen, Gesellschaften, Körperschaften oder andere Stellen anwendet, die unmittelbar oder mittelbar aus natürlichen Personen bestehen, unabhängig davon, ob diese Stellen Rechtspersönlichkeit besitzen oder nicht; c. dass er dieses Übereinkommen auch auf Dateien/Datensammlungen mit per- sonenbezogenen Daten anwendet, die nicht automatisch verarbeitet werden.
3. Jeder Staat, der den Geltungsbereich dieses Übereinkommens durch eine Erklä-
rung nach Absatz 2 Buchstabe b oder c erweitert hat, kann in dieser Erklärung be-
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kannt geben, dass die Erweiterung nur für bestimmte Arten von Dateien/Daten- sammlungen mit personenbezogenen Daten gilt; er hinterlegt ein Verzeichnis dieser Arten.
4. Hat eine Vertragspartei bestimmte Arten von automatisierten Dateien/Daten-
sammlungen mit personenbezogenen Daten durch eine Erklärung nach Absatz 2 Buchstabe a ausgeschlossen, so kann sie nicht verlangen, dass eine Vertragspartei, die diese Arten nicht ausgeschlossen hat, das Übereinkommen auf diese Arten an- wendet.
5. Ebenso kann eine Vertragspartei, die keine Erweiterung nach Absatz 2 Buchsta-
be b oder c vorgenommen hat, in diesen Punkten die Anwendung dieses Überein- kommens nicht verlangen von einer Vertragspartei, die eine solche Erweiterung vor- genommen hat.
6. Die Erklärungen nach Absatz 2 werden mit Inkrafttreten des Übereinkommens
für den Staat wirksam, der sie abgegeben hat, wenn sie im Zeitpunkt der Unter- zeichnung oder der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde abgegeben worden sind, oder drei Monate nach ihrem Eingang beim Generalsekretär des Europarats, wenn sie später abgegeben worden sind. Diese Erklärungen können ganz oder teilweise durch Notifikation an den Generalsekretär des Europarats zurückgenommen werden. Die Zurücknahme wird drei Monate nach Eingang der Notifikation wirksam.
Kapitel II Grundsätze für den Datenschutz
Art. 4 Pflichten der Vertragsparteien
1. Jede Vertragspartei trifft in ihrem innerstaatlichen Recht die erforderlichen
Massnahmen, um die in diesem Kapitel aufgestellten Grundsätze für den Daten- schutz zu verwirklichen. 2. Jede Vertragspartei trifft diese Massnahmen spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen für sie in Kraft tritt.
Art. 5 Qualität der Daten Personenbezogene Daten, die automatisch verarbeitet werden, a. müssen nach Treu und Glauben und auf rechtmässige Weise beschafft sein und verarbeitet werden; b. müssen für festgelegte und rechtmässige Zwecke gespeichert sein und dürfen nicht so verwendet werden, dass es mit diesen Zwecken unvereinbar ist; c. müssen den Zwecken, für die sie gespeichert sind, entsprechen, dafür erheb- lich sein und dürfen nicht darüber hinausgehen; d. müssen sachlich richtig und wenn nötig auf den neuesten Stand gebracht sein;
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e. müssen so aufbewahrt werden, dass der Betroffene nicht länger identifiziert werden kann, als es die Zwecke, für die sie gespeichert sind, erfordern.
Art. 6 Besondere Arten von Daten Personenbezogene Daten, welche die rassische Herkunft, politische Anschauungen oder religiöse oder andere Überzeugungen erkennen lassen, sowie personenbezoge- ne Daten, welche die Gesundheit oder das Sexualleben betreffen, dürfen nur auto- matisch verarbeitet werden, wenn das innerstaatliche Recht einen geeigneten Schutz gewährleistet. Dasselbe gilt für personenbezogene Daten über Strafurteile.
Art. 7 Datensicherung Für den Schutz personenbezogener Daten, die in automatisierten Dateien/Daten- sammlungen gespeichert sind, werden geeignete Sicherungsmassnahmen getroffen gegen die zufällige oder unbefugte Zerstörung, gegen zufälligen Verlust sowie un- befugten Zugang, unbefugte Veränderung oder unbefugtes Bekanntgeben.
Art. 8 Zusätzlicher Schutz für den Betroffenen Jedermann muss die Möglichkeit haben, a. das Vorhandensein einer automatisierten Datei/Datensammlung mit perso- nenbezogenen Daten, ihre Hauptzwecke sowie die Bezeichnung, den ge- wöhnlichen Aufenthaltsort oder den Sitz des Verantwortlichen für die Da- tei/Datensammlung festzustellen; b. in angemessenen Zeitabständen und ohne unzumutbare Verzögerung oder übermässige Kosten die Bestätigung zu erhalten, ob Daten über ihn in einer automatisierten Datei/Datensammlung mit personenbezogenen Daten ge- speichert sind, sowie zu erwirken, dass ihm diese Daten in verständlicher Form mitgeteilt werden; c. gegebenenfalls diese Daten berichtigen oder löschen zu lassen, wenn sie entgegen den Vorschriften des innerstaatlichen Rechts verarbeitet worden sind, welche die Grundsätze der Artikel 5 und 6 verwirklichen; d. über ein Rechtsmittel zu verfügen, wenn seiner Forderung nach Bestätigung oder gegebenenfalls nach Mitteilung, Berichtigung oder Löschung im Sinne der Buchstaben b und c nicht entsprochen wird.
Art. 9 Ausnahmen und Einschränkungen
1. Ausnahmen von den Artikeln 5, 6 und 8 sind nicht zulässig, abgesehen von den
in diesem Artikel vorgesehenen.
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2. Eine Abweichung von den Artikeln 5, 6 und 8 ist zulässig, wenn sie durch das
Recht der Vertragspartei vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft eine notwendige Massnahme ist a. zum Schutz der Sicherheit des Staates, der öffentlichen Sicherheit sowie der Währungsinteressen des Staates oder zur Bekämpfung von Straftaten; b. zum Schutz des Betroffenen oder der Rechte und Freiheiten Dritter.
3. Die Ausübung der Rechte nach Artikel 8 Buchstabe b, c und d kann durch Gesetz
für automatisierte Dateien/Datensammlungen mit personenbezogenen Daten einge- schränkt werden, die Zwecken der Statistik oder der wissenschaftlichen Forschung dienen, wenn offensichtlich keine Gefahr besteht, dass der Persönlichkeitsbereich der Betroffenen beeinträchtigt wird.
Art. 10 Sanktionen und Rechtsmittel Jede Vertragspartei verpflichtet sich, geeignete Sanktionen und Rechtsmittel für Verletzungen der Vorschriften des innerstaatlichen Rechts, welche die in diesem Kapitel aufgestellten Grundsätze für den Datenschutz verwirklichen, festzulegen.
Art. 11 Weitergehender Schutz Dieses Kapitel ist nicht so auszulegen, als ob es die Möglichkeit begrenze oder auf andere Weise beeinträchtige, dass eine Vertragspartei den Betroffenen ein grösseres Mass an Schutz als das in diesem Übereinkommen vorgeschriebene gewährt.
Kapitel III Grenzüberschreitender Datenverkehr
Art. 12 Grenzüberschreitender Verkehr personenbezogener Daten und innerstaatliches Recht
1. Werden personenbezogene Daten, die automatisch verarbeitet werden oder für
eine solche Verarbeitung beschafft worden sind, – mittels welcher Datenträger auch immer – über die Staatsgrenzen hinweg weitergegeben, so finden die folgenden Be- stimmungen Anwendung.
2. Eine Vertragspartei darf allein zum Zweck des Schutzes des Persönlichkeits-
bereichs den grenzüberschreitenden Verkehr personenbezogener Daten in das Ho- heitsgebiet einer anderen Vertragspartei nicht verbieten oder von einer besonderen Genehmigung abhängig machen.
3. Jede Vertragspartei ist jedoch berechtigt, von Absatz 2 abzuweichen,
a. soweit ihr Recht für bestimmte Arten von personenbezogenen Daten oder automatisierten Dateien/Datensammlungen mit personenbezogenen Daten wegen der Beschaffenheit dieser Arten besondere Vorschriften enthält, es sei denn, die Vorschriften der anderen Vertragspartei sehen einen gleichwerti- gen Schutz vor;
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b. um zu verhindern, dass ihr Recht dadurch umgangen wird, dass eine Weiter- gabe aus ihrem Hoheitsgebiet in das Hoheitsgebiet einer Nichtvertragspartei auf dem Weg über das Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei erfolgt.
Kapitel IV Gegenseitige Hilfeleistung
Art. 13 Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien
1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, einander bei der Durchführung dieses
Übereinkommens Hilfe zu leisten.
2. Zu diesem Zweck
a. bezeichnet jede Vertragspartei eine oder mehrere Behörden und teilt deren amtliche Bezeichnung und Anschrift dem Generalsekretär des Europarats mit; b. legt jede Vertragspartei, die mehrere Behörden bezeichnet hat, die Zustän- digkeit jeder Behörde fest und gibt sie in ihrer Mitteilung nach Buchstabe a an. 3. Eine bezeichnete Behörde einer Vertragspartei wird auf Ersuchen einer bezeich- neten Behörde einer anderen Vertragspartei a. Auskünfte über Recht und Verwaltungspraxis im Bereich des Datenschutzes erteilen; b. in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht und allein zum Zweck des Schutzes des Persönlichkeitsbereichs alle geeigneten Massnahmen tref- fen, um Sachauskünfte über eine bestimmte automatische Verarbeitung, die in ihrem Hoheitsgebiet durchgeführt wird, zu erteilen, jedoch mit Ausnahme der dabei verarbeiteten personenbezogenen Daten.
Art. 14 Unterstützung von Betroffenen, die im Ausland wohnen
1. Jede Vertragspartei unterstützt Personen, die im Ausland wohnen, bei der Aus-
übung der Rechte, die ihnen nach dem innerstaatlichen Recht zustehen, das die in Artikel 8 aufgestellten Grundsätze verwirklicht.
2. Eine im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei wohnende Person kann ihren
Antrag über die bezeichnete Behörde dieser Vertragspartei stellen. 3. Der Antrag auf Unterstützung muss alle erforderlichen Angaben enthalten, insbe- sondere über a. den Namen, die Anschrift und alle anderen für die Identifizierung des An- tragstellers erheblichen Einzelheiten; b. die automatisierte Datei/Datensammlung mit personenbezogenen Daten oder den dafür Verantwortlichen, auf die sich der Antrag bezieht; c. den Zweck des Antrags.
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Art. 15 Sicherheiten bei Hilfeleistung durch bezeichnete Behörden
1. Hat eine bezeichnete Behörde einer Vertragspartei von einer bezeichneten Be-
hörde einer anderen Vertragspartei Auskünfte erhalten, die einem Antrag auf Unter- stützung dienen oder Antwort auf ein eigenes Ersuchen geben, so darf sie diese Auskünfte nur zu den Zwecken verwenden, die dem Antrag oder Ersuchen zugrunde liegen. 2. Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass die Personen, die der bezeichneten Behörde angehören oder in ihrem Namen handeln, durch entsprechende Verpflichtungen zur Geheimhaltung oder zur vertraulichen Behandlung dieser Auskünfte gebunden wer- den.
3. Es ist einer bezeichneten Behörde in keinem Fall erlaubt, nach Artikel 14 Ab-
satz 2 im Namen eines im Ausland wohnenden Betroffenen von sich aus und ohne dessen ausdrückliche Zustimmung einen Antrag auf Unterstützung zu stellen.
Art. 16 Ablehnung von Ersuchen und Anträgen Eine bezeichnete Behörde, an die nach Artikel 13 ein Ersuchen oder nach Artikel 14 ein Antrag gerichtet wird, kann nur ablehnen, ihnen stattzugeben, wenn a. sie mit den Befugnissen der für die Beantwortung zuständigen Behörden auf dem Gebiet des Datenschutzes nicht vereinbar sind; b. sie den Bestimmungen dieses Übereinkommens nicht entsprechen; c. ihre Erfüllung mit der Souveränität, der Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung der Vertragspartei, die sie bezeichnet hat, oder mit den Rechten und Grundfreiheiten der Personen, die der Gerichtsbarkeit dieser Vertrags- partei unterstehen, nicht vereinbar wäre.
Art. 17 Kosten und Verfahren 1. Für Hilfe, welche die Vertragsparteien einander nach Artikel 13 leisten, oder für Unterstützung, die sie Betroffenen im Ausland nach Artikel 14 leisten, werden keine Auslagen oder Gebühren ausser für Sachverständige und Dolmetscher erhoben. Die- se Auslagen oder Gebühren werden von der Vertragspartei getragen, welche die er- suchende Behörde bezeichnet hat. 2. Der Betroffene kann nicht verpflichtet werden, für Schritte, die im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei für ihn unternommen werden, höhere Auslagen oder Gebühren zu zahlen, als von Personen erhoben werden können, die im Hoheits- gebiet der betreffenden Vertragspartei wohnen.
3. Die sonstigen Einzelheiten im Zusammenhang mit der Hilfeleistung oder Unter-
stützung, insbesondere hinsichtlich der Form und der Verfahren sowie der zu ver- wendenden Sprachen, werden unmittelbar zwischen den beteiligten Vertragsparteien festgelegt.
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Kapitel V Beratender Ausschuss
Art. 18 Zusammensetzung des Ausschusses
1. Nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens wird ein Beratender Ausschuss
eingesetzt. 2. Jede Vertragspartei ernennt einen Vertreter und einen Stellvertreter für diesen Ausschuss. Jeder Mitgliedstaat des Europarats, der nicht Vertragspartei des Über- einkommens ist, hat das Recht, sich im Ausschuss durch einen Beobachter vertreten zu lassen.
3. Der Beratende Ausschuss kann durch einstimmigen Beschluss jeden Nichtmit-
gliedstaat des Europarats, der nicht Vertragspartei des Übereinkommens ist, ein- laden, sich durch einen Beobachter in einer seiner Sitzungen vertreten zu lassen.
Art. 19 Aufgaben des Ausschusses Der Beratende Ausschuss a. kann Vorschläge zur Erleichterung oder Verbesserung der Anwendung des Übereinkommens machen; b. kann in Übereinstimmung mit Artikel 21 Änderungen dieses Übereinkom- mens vorschlagen; c. nimmt zu jeder vorgeschlagenen Änderung dieses Übereinkommens Stel- lung, die ihm nach Artikel 21 Absatz 3 unterbreitet wird; d. kann auf Ersuchen einer Vertragspartei zu allen Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung dieses Übereinkommens Stellung nehmen.
Art. 20 Verfahren
1. Der Beratende Ausschuss wird vom Generalsekretär des Europarats einberufen.
Seine erste Sitzung findet innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens statt. Danach tritt er mindestens alle zwei Jahre sowie immer dann zusammen, wenn ein Drittel der Vertreter der Vertragsparteien dies verlangt. 2. Der Beratende Ausschuss ist in einer Sitzung beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vertreter der Vertragsparteien anwesend ist.
3. Im Anschluss an jede Sitzung unterbreitet der Beratende Ausschuss dem Minis-
terkomitee des Europarats einen Bericht über seine Arbeit und die Wirksamkeit des Übereinkommens.
4. In Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen gibt sich der Beratende Aus-
schuss eine Geschäftsordnung.
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Kapitel VI Änderungen
Art. 21 Änderungen
1. Änderungen dieses Übereinkommens können von einer Vertragspartei, vom Mi-
nisterkomitee des Europarats oder vom Beratenden Ausschuss vorgeschlagen wer- den.
2. Der Generalsekretär des Europarats teilt jeden Änderungsvorschlag den Mit-
gliedstaaten des Europarats sowie jedem Nichtmitgliedstaat mit, der diesem Über- einkommen beigetreten ist oder der nach Artikel 23 eingeladen worden ist, ihm bei- zutreten.
3. Darüber hinaus wird jede von einer Vertragspartei oder vom Ministerkomitee
vorgeschlagene Änderung dem Beratenden Ausschuss übermittelt; dieser teilt dem Ministerkomitee seine Stellungnahme zu der vorgeschlagenen Änderung mit.
4. Das Ministerkomitee prüft die vorgeschlagene Änderung und die Stellungnahme
des Beratenden Ausschusses und kann die Änderung genehmigen.
5. Der Wortlaut einer Änderung, die das Ministerkomitee nach Absatz 4 genehmigt
hat, wird den Vertragsparteien zur Annahme zugeleitet.
6. Eine nach Absatz 4 genehmigte Änderung tritt am dreissigsten Tag nach dem
Zeitpunkt in Kraft, zu dem alle Vertragsparteien dem Generalsekretär ihre Annahme mitgeteilt haben.
Kapitel VII Schlussklauseln
Art. 22 Inkrafttreten
1. Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats zur Unter-
zeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifi- kations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.
2. Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen
Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem fünf Mitgliedstaaten des Europarats nach Absatz 1 ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Über- einkommen gebunden zu sein. 3. Für jeden Mitgliedstaat, der später seine Zustimmung ausdrückt, durch das Über- einkommen gebunden zu sein, tritt es am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf ei- nen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde folgt.
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Art. 23 Beitritt von Nichtmitgliedstaaten
1. Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Euro-
parats durch einen mit der in Artikel 20 Buchstabe d der Satzung vorgesehenen Mehrheit und mit einhelliger Zustimmung der Vertreter der Vertragsstaaten, die An- spruch auf einen Sitz im Komitee haben, gefassten Beschluss jeden Nichtmitglied- staat des Rates einladen, dem Übereinkommen beizutreten.
2. Für jeden beitretenden Staat tritt das Übereinkommen am ersten Tag des Monats
in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegen der Bei- trittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats folgt.
Art. 24 Räumlicher Geltungsbereich 1. Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifi- kations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses Übereinkommen Anwendung findet. 2. Jeder Staat kann jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europa- rats gerichtete Erklärung die Anwendung dieses Übereinkommens auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet erstrecken. Das Übereinkommen tritt für dieses Hoheitsgebiet am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Erklärung beim Generalsekretär folgt.
3. Jede nach den Absätzen 1 und 2 abgegebene Erklärung kann in Bezug auf jedes
darin bezeichnete Hoheitsgebiet durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Die Zurücknahme wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Ein- gang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.
Art. 25 Vorbehalte Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind nicht zulässig.
Art. 26 Kündigung
1. Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen jederzeit durch eine an den Ge-
neralsekretär des Europarats gerichtete Notifikation kündigen.
2. Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeit-
abschnitt von sechs Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.
Art. 27 Notifikationen Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Rates und je- dem Staat, der diesem Übereinkommen beigetreten ist: a. jede Unterzeichnung; b. jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Bei- trittsurkunde;
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c. jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach den Arti- keln 22, 23 und 24; d. jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Über- einkommen unterschrieben.
Geschehen zu Strassburg am 28. Januar 1981 in englischer und französischer Spra- che, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermit- telt allen Mitgliedstaaten des Europarats und allen zum Beitritt zu diesem Überein- kommen eingeladenen Staaten beglaubigte Abschriften.
Es folgen die Unterschriften
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Geltungsbereich des Übereinkommens am 1. März 2002 Vertragsstaaten Ratifikation In-Kraft-Treten
Belgien* 28. Mai 1993 1. September 1993 Dänemark* 23. Oktober 1989 1. Februar 1990 Deutschland* 19. Juni 1985 1. Oktober 1985 Estland* 14. November 2001 1. März 2002 Finnland* 2. Dezember 1991 1. April 1992 Frankreich* 24. März 1983 1. Oktober 1985 Griechenland 11. August 1995 1. Dezember 1995 Irland* 25. April 1990 1. August 1990 Island 25. März 1991 1. Juli 1991 Italien* 29. März 1997 1. Juli 1997 Lettland* 30. Mai 2001 1. September 2001 Litauen* 1. Juni 2001 1. Oktober 2001 Luxemburg* 10. Februar 1988 1. Juni 1988 Niederlande* 24. August 1993 1. Dezember 1993 Norwegen* 20. Februar 1984 1. Oktober 1985 Österreich* 30. März 1988 1. Juli 1988 Portugal 2. September 1993 1. Januar 1994 Schweden 29. September 1982 1. Oktober 1985 Schweiz* 2. Oktober 1997 1. Februar 1998 Slowakei* 13. September 2000 1. Januar 2001 Slowenien* 27. Mai 1994 1. September 1994 Spanien* 31. Januar 1984 1. Oktober 1985 Tschechische Republik* 9. Juli 2001 1. November 2001 Ungarn* 8. Oktober 1997 1. Februar 1998 Vereinigtes Königreich* 26. August 1987 1. Dezember 1987 Guernsey 26. August 1987 1. Dezember 1987 Insel Man* 21. Januar 1993 1. Mai 1993 Jersey 26. August 1987 1. Dezember 1987 *Erklärungen, siehe hiernach.
Erklärungen Belgien Nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a des Übereinkommens wendet Belgien das Übereinkommen nicht an – auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch natürliche Personen, soweit sie ihrem Wesen nach zu privaten, familiären oder häuslichen Zwe- cken bestimmt ist und bleibt; – auf die Verarbeitung ausschliesslich solcher personenbezogener Daten, die kraft Gesetzes oder einer sonstigen Vollmacht bekanntgemacht werden;
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– auf die Verarbeitung ausschliesslich solcher personenbezogener Daten, die von der Person auf die sie sich beziehen, oder auf deren Veranlassung be- kanntgemacht werden, sofern bei der Verarbeitung der Zweck dieser Be- kanntmachung beachtet wird. Nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c des Übereinkommens wendet Belgien das Übereinkommen auch auf Dateien/Datensammlungen mit personenbezogenen Daten an, die auf nicht automatisierten Datenträgern geführt werden. Artikel 13 Die für die Erteilung der Auskünfte nach Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe a bezeich- nete Behörde ist das Ministère de la Justice Administration des Affaires civiles et criminelles Place Poelaert, 3
1000 Bruxelles
Die für die Erteilung der Auskünfte nach Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b zuständi- ge Behörde ist die Commission de la protection de la vie privée Place Poelaert, 3
1000 Bruxelles
Die nach Artikel 14 bezeichnete Behörde ist die Commission de la protection de la vie privée Place Poelaert, 3
1000 Bruxelles
Dänemark Das Übereinkommen findet keine Anwendung auf die Färöer und Grönland. Dänemark hat folgende Behörde nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a bezeichnet: Data Surveillance Authority (D.S.A.) (Registertilsynet) Christians Brygge 28, 4 DK-1559 Copenhagen V
Deutschland Deutschland geht davon aus, dass einem Auskunftsverlangen nach Artikel 8 Buch- stabe b nicht entsprochen werden kann, wenn der Betroffene nicht imstande ist, sein Auskunftsverlangen hinreichend zu spezifizieren. Deutschland geht unter der Bezugnahme auf Abschnitt 67, Absatz 5 des erläutern- den Berichts zu dem Übereinkommen davon aus, dass Artikel 12 Absatz 2 es einer Vertragspartei unbenommen lässt, in ihrem innerstaatlichen Datenschutzrecht Vor- schriften vorzusehen, die im Einzelfall eine Weitergabe personenbezogener Daten mit Rücksicht auf schutzwürdige Belange des Betroffenen nicht erlauben.
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Artikel 13 Die für den Bereich des Bundes zuständige Behörde: Bundesministerium des Innern Graurheindorfer Strasse 198
53117 Bonn
Die für den Bereich der Länder zuständigen Behörden: Baden-Württemberg Innenministerium Baden-Württemberg Dorotheenstrasse 6
70173 Stuttgart
Freistaat Bayern Bayerisches Staatsministerium des Innern Odeonsplatz 3
80539 München
Berlin Senatsverwaltung für Inneres von Berlin Fehrbelliner Platz 2
10707 Berlin
Brandenburg Ministerium des Innern des Landes Brandenburg Postfach 60 11 65
14411 Potsdam
Freie Hansestadt Bremen Senator für Inneres und Sport der Freien Hansestadt Bremen Postfach 10 15 05
28203 Bremen
Freie und Hansestadt Hamburg Finanzbehörde – Amt für Informations- und Kommunikationstechnik – Steckelhörn 12 (Gotenhof)
20457 Hamburg
Hessen Hessisches Ministerium des Innern und für Europaangelegenheiten Friedrich-Ebert-Allee 12
65185 Wiesbaden
Mecklenburg-Vorpommern Innenminister des Landes Mecklenburg-Vorpommern Karl-Marx-Strasse 1
19055 Schwerin
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Niedersachsen Niedersächsisches Innenministerium Postfach 2 21
30002 Hannover
Nordrhein-Westfalen Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen
40190 Düsseldorf
Rheinland-Pfalz Ministerium des Innern und für Sport Postfach 32 80
55022 Mainz
Saarland Ministerium des Innern des Saarlandes Postfach 10 24 41
66024 Saarbrücken
Freistaat Sachsen Sächsisches Staatsministerium des Innern
01095 Dresden
Sachsen-Anhalt Ministerium des Innern des Landes Sachsen-Anhalt Postfach 35 60
39010 Magdeburg
Schleswig-Holstein Innenminister des Landes Schleswig Holstein Düsternbrooker Weg 92
24105 Kiel
Freistaat Thüringen Innenministerium Thüringen Postfach 2 61
99006 Erfurt
Estland Gemäss Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a des Übereinkommens erklärt die Republik Estland, dass sie das genannte Übereinkommen auf die Verarbeitung personenbezo- gener Daten durch Privatpersonen zu privaten Zwecken nicht anwendet. Gemäss Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a des Übereinkommens, bezeichnet die Re- publik Estland das Datenschutzbüro als zuständige Behörde.
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Finnland Finnland bezeichnet folgende zuständige Behörde: Data Protection Ombudsman Kauppakartanonkatu 7 A 41 P.O. Box 31
00931 Helsinki
Finnland
Frankreich Frankreich erklärt im Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c, dass es dieses Übereinkommen auch auf Dateien/Datensammlungen mit personenbezogenen Daten anwendet, die nicht automatisch verarbeitet werden. Frankreich bezeichnet die folgende zuständige Behörde: Commission Nationale de l’Informatique et des Libertés 21, rue Saint-Guillaume
75007 Paris
Irland
1. Die Regierung von Irland möchte eine Erklärung nach Artikel 3 Absatz 2 Buch-
stabe a des Übereinkommens dahingehend abgeben, dass das Übereinkommen auf folgende Arten von automatisierten Dateien/Datensammlungen, die in Abschnitt 1 Absatz 4 des Datenschutzgesetzes von 1988 aufgeführt sind, keine Anwendung fin- det: a. personenbezogene Daten, die nach Auffassung des Justizministers oder des Verteidigungsministers zur Wahrung der Sicherheit des Staates geführt wer- den oder zu irgendeiner Zeit geführt wurden; b. personenbezogene Daten, die nach Auffassung des Justizministers zur Wah- rung der Sicherheit des Staates geführt werden oder zu irgendeiner Zeit ge- führt wurden; c. personenbezogene Daten, die von einer natürlichen Person geführt werden und nur die Gestaltung ihrer persönlichen, familiären oder Haushaltsangele- genheiten betreffen oder die von einer natürlichen Person nur als Freizeitbe- schäftigung geführt werden.
2. Die Regierung von Irland hat als zuständige Behörde nach Artikel 13 Absatz 2
Buchstabe a bezeichnet: Mr. Dónal Linehan Data Protection Commissioner Earl Court Adelaide Road Dublin 2 Irland
Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener AS 2002
Italien Italien erklärt nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a des Übereinkommens, dass es das Übereinkommen nicht auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch natürliche Personen anwendet, sofern diese Daten nicht zur systematischen Mittei- lung oder zur Bekanntgabe bestimmt sind. – Verzeichnis nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a: Verarbeitung personenbezogener Daten durch natürliche Personen für aus- schliesslich persönliche Zwecke, sofern die Daten nicht zur systematischen Mitteilung oder zur Bekanntgabe bestimmt sind. Italien erklärt nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b des Übereinkommens, dass es das Übereinkommen auch auf die Verarbeitung personenbezogener Daten über juris- tische Personen, Personengruppen, Stiftungen und Vereinigungen anwendet. Italien erklärt nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c des Übereinkommens, dass es das Übereinkommen auch auf Daten anwendet, die ohne Zuhilfenahme elektroni- scher oder automatisierter Mittel klassiert werden. Italien erklärt, dass die für die Zusammenarbeit und gegenseitig Hilfeleistung zwi- schen den Vertragsparteien nach Kapitel IV des Übereinkommens bezeichnete Be- hörde der: «Garante per la tutela delle persone e di altre soggetti rispetto al tratta- mento dei dati personali» ist, der seinen provisorischen Sitz bei der Abgeordnetenkammer, Palazzo Montecitorio, I-00100 Rom, hat.
Lettland Nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a des Übereinkommens erklärt die Republik Lettland, dass sie das besagte Übereinkommen auf folgende Kategorien automati- sierter personenbezogener Datenbanken nicht anwendet:
1. jene die Träger eines Staatsgeheimnisses sind;
2. jene die durch öffentliche Stellen hinsichtlich der nationalen Sicherheit und
der Strafgesetzgebung geführt werden. Nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a des Übereinkommens bezeichnet die Repu- blik Lettland die folgende zuständige Behörde: Data State Inspection Kr. Barona Street 5-4 Riga, LV-1050 Latvia
Litauen Nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a des Übereinkommens bezeichnet die Repu- blik Litauen die folgende zuständige Behörde: Bureau d’Etat pour la Protection des données Gedimino pr.27/2 LT-2600 Vilnius Lituanie
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Luxemburg Luxemburg erklärt, dass es sich im Rahmen des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe a des Übereinkommens das Recht vorbehält, das Übereinkommen nicht anzuwenden a. auf Datenbanken, die auf Grund eines Gesetzes oder einer sonstigen Vor- schrift der Öffentlichkeit zugänglich sind, b. auf Datenbanken, die ausschliesslich mit dem Eigentümer der Datenbank zu- sammenhängende Daten enthalten, c. auf Datenbanken, die für Rechnung völkerrechtlicher Einrichtungen ange- legt werden. Luxemburg bezeichnet als zuständige Behörde für die Hilfeleistung bei der Durch- führung dieses Übereinkommens die Commission consultative instituée par la loi du 31 mars 1979 réglementant l’utilisa- tion des données nominatives dans les traitement informatiques c/o Ministère de la Justice, L-2910 Luxemburg.
Niederlande Im Einklang mit Artikel 24 Absatz 1 findet das Übereinkommen auf das Königreich in Europa Anwendung. Nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a des Übereinkommens erklärt das Königreich der Niederlande (für das Königreich in Europa) folgendes: I. Das Übereinkommen findet keine Anwendung auf folgende Dateien/Daten- sammlungen mit personenbezogenen Daten: – Dateien/Datensammlungen mit personenbezogenen Daten, die wegen ihrer Beschaffenheit für den persönlichen oder häuslichen Gebrauch bestimmt sind; – Dateien/Datensammlungen mit personenbezogenen Daten, die aus- schliesslich zum Zweck der Information der Öffentlichkeit durch Pres- se, Rundfunk oder Fernsehen geführt werden; – Bücher und andere schriftliche Veröffentlichung oder dazugehörige Verzeichnisse; – Dateien/Datensammlungen mit personenbezogenen Daten, die in Archi- ven geführt werden, die von Gesetzes wegen für diesen Zweck be- stimmt sind; – Dateien/Datensammlungen mit personenbezogenen Daten, die von Ge- setzes wegen angelegt wurden und öffentlich zugänglich sein müssen; – Dateien/Datensammlungen mit personenbezogenen Daten, die zum Zweck der Durchführung des Wahlgesetzes («Kieswet») geführt wer- den.
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II. Das Übereinkommen findet bisher keine Anwendung auf folgende Datei- en/Datensammlungen mit personenbezogenen Daten: – Dateien/Datensammlungen mit personenbezogenen Daten, die aufgrund oder infolge des Gesetzes über Strafregister und Führungszeugnisse («Wet op de justitiële documentatie en op de verklaringen omtrent he gedrag») angelegt worden sind: – Dateien/Datensammlungen mit personenbezogenen Daten, die auft- grund des Gesetzes über Einwohner- und Aufenthaltsregister («Wet be- volkings- en verblijfsregisters») angelegt worden sind; – das Zentralregister der Studierenden an Einrichtungen der höheren Bil- dung, das aufgrund des Gesetzes über die Hochschulbildung, des Ge- setzes über weiterführende Berufsbildung und des Gesetzes über die of- fene Universität («Wet op het wetenschappelijk onderwijs, Wet op het hoger beroepsonderwijs, Wet op de open universiteit») angelegt worden ist, sowie – Dateien/Datensammlungen über Registrierungsnummern zugelassener Fahrzeuge und über ausgestellte Führerscheine, die aufgrund des Stras- senverkehrsgesetzes («Wegenverkeerswet») angelegt worden sind. Nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a des Übereinkommens ist die vom Königreich der Niederlande bezeichnete Behörde (für das Königreich in Europa) die Registratiekamer Postbus 3011 NL-2280 GA Rijswijk Niederlande
Norwegen Das Übereinkommen findet keine Anwendung auf private personenbezogene Daten- sammlungen, die nicht im privaten Bereich, oder von Gesellschaften oder Stiftungen verwendet werden. Das Übereinkommen findet auch auf Informationen über Vereinigungen und Stif- tungen Anwendung. Das Übereinkommen findet keine Anwendung auf Spitzbergen (Svalbard). Norwegen bestimmt folgende Behörde gemäss Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a: Datatilsynet Postboks 8177 Dep. N-Oslo 1
Österreich Die Republik Österreich geht davon aus, dass der Begriff «Bekanntgeben» den Be- griffen «Übermitteln» und «Überlassen» des § 3 Z 9 und Z 10 des Österreichischen Datenschutzgesetzes in der Fassung der Novelle BGBL Nr. 370/1986 entspricht.
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Die Republik Österreich geht davon aus, dass dieser Verpflichtung (Art. 5e) durch die Regelungen des Österreichischen Datenschutzgesetzes über die Löschung von Daten auf Antrag des Betroffenen in vollem Umfang entsprochen ist. Die Republik Österreich geht davon aus, das sich der Inhalt der Wendung «durch das Recht der Vertragspartei vorgesehen» im Einleitungssatz des Artikel 9 Absatz 2 der Konvention mit dem Inhalt der Wendung «gesetzlich vorgesehen» in Artikel 8 Absatz 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention3 deckt, und dass es daher mit der Konvention vereinbar ist, wenn nach dem österreichischen Grundrecht auf Da- tenschutz eine Einschränkung dieses Grundrechts nur dann zulässig ist, wenn sie vom Gesetz vorgesehen wird. Die Republik Österreich geht weiters davon aus, dass die Einschränkung zugunsten der «Währungsinteressen des Staates» in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a der Kon- vention in Verbindung mit der Einschränkung des Absatz 2 Buchstabe b in seinem Umfang der in Artikel 8 Absatz 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention ent- haltenen Einschränkung zugunsten des «wirtschaftlichen Wohles eines Landes» ent- spricht. Entsprechend dem Artikel 13 Absatz 2 wird mitgeteilt, dass die für die Hilfeleistung bei der Durchführung dieses Übereinkommens zuständige Behörde in Österreich ist: Bundeskanzleramt Ballhausplatz 2 A-1014 Wien Gemäss Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b wird bekanntgegeben, dass Österreich die- ses Übereinkommen auch auf Informationen über Personengruppen, Vereinigungen, Stiftungen, Gesellschaften, Körperschaften oder andere Stellen anwendet, die unmit- telbar oder mittelbar aus natürlichen Personen bestehen, unabhängig davon, ob diese Stellen Rechtspersönlichkeit besitzen oder nicht (juristische Personen oder Perso- nengemeinschaften im Sinne des § 3 Z 2 des Datenschutzgesetzes).
Schweden Schweden bestimmt folgende Behörde gemäss Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a: The Data Inspection Board Box 12050 S-102 22 Stockholm
Schweiz A. Die Schweiz gibt gemäss Artikel 3 des Übereinkommens die nachstehende Erklärung ab:
1. Das Übereinkommen findet auch Anwendung auf Personendaten von
juristischen Personen und auf Sammlungen von Personendaten, die nicht automatisiert bearbeitet werden;
3 SR 0.101
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2. Das Übereinkommen findet keine Anwendung auf:
a. Datensammlungen, die von den eidgenössischen Räten und den kantonalen Parlamenten im Rahmen ihrer Beratungen angelegt und benutzt werden, b. Datensammlungen des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz, c. Sammlungen von Personendaten, die eine natürliche Person aus- schliesslich zum persönlichen Gebrauch bearbeitet und deren Da- ten sie nicht an Aussenstehende bekanntgibt. B. Der «Eidgenössische Datenschutzbeauftragte» ist die für die Hilfeleistung bei der Durchführung des Übereinkommens zuständige Behörde.
Slowakei Nach Artikel 13 Absatz 2 des Übereinkommens, bezeichnet die Slowakei die folgen- de zuständige Behörde: The Government Commissioner for the Protection of Personal Data in Information Systems and Inspection Unit für the Protection of Personal Data Government Office of the Slovak Republic Namestie slobody 1 SK-813709 Bratislava 1 Slovak Republic
Slowenien Slowenien bestimmt nach Artikel 13 Absatz 2 folgende zuständige Behörde: Ministry of Justice of the Republic of Slovenia 0-RåHâDQWRYHF Counsellor to the Government (Chief of the Data Protection Sector) äXSDQþLþHYD
6100 Ljubljana
Spanien Zuständige Behörde: Ministerio de Justicia Secretaría General Técnica San Bernardo, 45
28071 Madrid
España
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Tschechische Republik Office for Personal Data Protection Büro zum Schutz bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten Havelkova 22
130 00 Praha 3
Ungarn Die Regierung der Republik Ungarn erklärt hiermit nach Artikel 3 Absatz 2 Buch- stabe c des Übereinkommens, dass sie das Übereinkommen auch auf Daten anwen- det, die ohne Zuhilfenahme elektronischer oder automatischer Datenverarbeitung klassiert werden. Im Einklang mit Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a des Übereinkommens wurde das Justizministerium der Republik Ungarn von der Regierung der Republik Ungarn als die Behörde bezeichnet, die dafür zuständig ist, den Vertragsparteien bei der Durch- führung des Übereinkommens Hilfe zu leisten. Die Adresse des Justizministeriums der Republik Ungarn lautet: Igazságügyi Minisztérium H-1363 Budapest Szalay u. 16
Vereinigtes Königreich Artikel 3.2 Das Vereinigte Königreich macht die folgende auf das Vereinigte Königreich be- schränkte Erklärung: Das Vereinigte Königreich wird das Übereinkommen auf personenbezogene Daten- sammlungen anwenden, die nicht automatisch verarbeitet werden, welche aber in ei- nem sachdienlichen Karteisystem gehalten werden. «Sachdienliches Karteisystem» bedeutet, jegliche personenbezogene Datensammlung, die obwohl, sie nicht auto- matisch mittels gezielten Befehlen verarbeitet wird, im Gesamten solcherart struktu- riert ist, dass sie Hinweise auf Einzelpersonen enthält oder nach Kriterien abgelegt ist, die es ermöglichen, eine spezifische Information betreffend eine bestimmte Ein- zelperson ohne weitere Nachforschung einzusehen. Auf Jersey, Guernsey und die Insel Man beschränkte Erklärung: Das Übereinkommen wird auf folgende Kategorien automatisierter personenbezoge- ner Dateien/ Datensammlungen nicht angewendet: a. Lohn- und Rentenregister: personenbezogene Daten, welche eigens dazu an- gelegt wurden, die Entlohnung und Renten des Personals oder Abzüge da- von zu berechnen;
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b. Buchhaltungs- und Umsatzdateien: personenbezogene Datensammlungen, die ausschliesslich zum Zwecke der Kontenführung oder zur Umsatzkontrol- le geführt werden; c. Kraft des Gesetzes der Öffentlichkeit zugängliche Informationen: personen- bezogene Daten, welche der Öffentlichkeit aufgrund eines Erlasses zugäng- lich sein müssen. Erklärung nur für die Insel Man: Nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a des Übereinkommens findet das Übereinkom- men keine Anwendung auf Dateien/Datensammlungen mit personenbezogenen Da- ten, die lediglich für die Verteilung oder zum Zweck der Aufzeichnung der Vertei- lung oder Lieferung von Gegenständen, Informationen oder Dienstleistungen an die Betroffenen geführt werden. Nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben a des Übereinkommens sind die bezeichneten Behörden Für das Vereinigte Königreich: The Information Commissioner Wycliffe House, Water Lane, Wilmslow Für die Vogtei Guernsey: The Data Protection Commissioner Sir Charles Frossard House, PO Box 43 La Charroterie Für die Vogtei Jersey: The Data Protection Registrar The Data Protection Registry Morier House Halkett Place Für die Insel Man: The Isle of Man Data Protection Registrar Willow House, Main Road, Onchan, Artikel 24 Ausser dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland wird das Übereinkommen auch auf die Vogtei Jersey und die Vogtei Guernsey angewendet. Am 21. Januar 1993 hat die Regierung des Vereinigten Königreichs erklärt, dass das Übereinkommen auf die Insel Man angewendet wird, ein Hoheitsgebiet dessen in- ternationale Beziehungen in ihrer Zuständigkeit liegen.