AS 2002 3005
Energieverordnung
Energieverordnung (EnV)
Änderung vom 4. September 2002
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Energieverordnung vom 7. Dezember 19981 wird wie folgt geändert:
Art. 11, Sachüberschrift, Abs. 1 und 2 erster Satz Angabe des Energieverbrauchs und der CO2-Emissionen
1 Wer Anlagen, Fahrzeuge und Geräte, die nach Artikel 7 Absatz 1 dem energie-
technischen Prüfverfahren unterliegen, anbietet oder in Verkehr bringt, muss deren Energieverbrauch angeben. Bei Personenwagen sind zusätzlich die CO2-Emissionen anzugeben.
2 Die Angabe muss in einheitlicher und vergleichbarer Form Auskunft über den
Energieverbrauch und die CO2-Emissionen bei den massgebenden Betriebsarten geben. ...
Art. 28 Bst. b Nach Artikel 28 des Gesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig: b. den Energieverbrauch von Anlagen, Fahrzeugen und Geräten und bei Perso- nenwagen zusätzlich die CO2-Emissionen nicht oder unrechtmässig angibt (Art. 11).
II
1 Der Anhang 2.1 wird aufgehoben.
2 Die Verordnung erhält den zusätzlichen Anhang 3.6 gemäss Beilage.
1 SR 730.01
2002-1540 3005
Energieverordnung AS 2002
III
Änderung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 19. Juni 19952 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge wird wie folgt geändert:
Art. 97 Abs. 4 und 5
4 An Fahrzeugen der Klasse M1 sind anlässlich des Typengenehmigungsverfahrens
der Treibstoffverbrauch und die CO2-Emissionen festzustellen.
5 Die Ermittlung des Treibstoffverbrauches und der CO2-Emissionen richtet sich
dabei nach den Bestimmungen der Richtlinie 80/1268/EWG des Rates vom 16. Dezember 19803 über die Kohlendioxidemissionen und den Kraftstoffverbrauch von Kraftfahrzeugen.
IV Diese Änderung tritt am 1. Oktober 2002 in Kraft.
4. September 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Kaspar Villiger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
2 SR 741.41
3 ABl. L 375 vom 31.12.1980, S. 36, geändert durch die Richtlinien:
89/491/EWG (ABI. L 238 vom 15.8. 1989, S. 43) 93/116/EG (ABI. L 329 vom 30.12.1993, S. 39, berichtigt in ABI. L 42 vom 15.2.1994, S.27) 1999/100/EG (ABI. L 334 vom 28.12.1999, S. 36).
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Energieverordnung AS 2002
Anhang 3.6 (Art. 7 Abs. 1 und 2; 11 Abs. 1 und 2)
Angaben des Treibstoffverbrauchs und der CO2-Emissionen von neuen Personenwagen
1 Geltungsbereich
Dieser Anhang gilt für serienmässig hergestellte Personenwagen, die: a. ein zulässiges Gesamtgewicht von höchstens 3500 kg haben und über maxi- mal neun Sitzplätze einschliesslich Führer oder Führerin verfügen; und b. vollständig mit fossilen Treibstoffen betrieben werden können.
2 Inhalt der Angaben
2.1 Wer einen neuen Personenwagen anbietet, muss den Treibstoffverbrauch
in Liter pro 100 Kilometer und die CO2-Emissionen in Gramm pro Kilo- meter gemäss den Anhängen I und IV der Richtlinie 1999/94/EG des euro- päischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 19994 über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen über den Treibstoffverbrauch und CO2-Emissionen beim Marketing für neue Personenwagen (Richtlinie 1999/94/EG) angeben.
2.2 Zusätzlich muss die Treibstoffverbrauchskategorie angegeben werden. Diese
wird mit Hilfe einer Bewertungszahl hergeleitet. Die Bewertungszahl wird folgendermassen berechnet: 65400 * V Bewertungszahl = 4000 + 9 * G wobei: V: Treibstoffverbrauch des Fahrzeugs in kg/100 km G: Fahrzeugleergewicht gemäss Artikel 7 Absatz 1 VTS5 in kg
4 ABl. L12 vom 18.1.2000, S. 16.
Der Text der Richtlinien kann beim Euro Info Center Schweiz, OSEC, Stampfenbachstr. 85, 8035 Zürich (Internet: www.osec.ch/eics) angefordert werden. Die elektronische Einsichtnahme ist auf der offiziellen EU-Datenbank unter www.europa.eu.int/eur-lex möglich. 5 SR 741.41
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Energieverordnung AS 2002
Die Einteilung in die Kategorien erfolgt folgendermassen:
Kategorie Bewertungszahl
A ≤ 20.3 B > 20.3 bis ≤ 22.1 C > 22.1 bis ≤ 23.9 D > 23.9 bis ≤ 25.7 E > 25.7 bis ≤ 27.5 F > 27.5 bis ≤ 29.3 G > 29.3
Als Basis für die Festlegung der Kategorie D dient der Durchschnitts- treibstoffverbrauch in Kilogramm pro 100 Kilometer pro Durchschnitts- fahrzeuggewicht aller in der Schweiz zum Verkauf angebotenen Neuwagen. Anschliessend werden die Kategorien so festgelegt, dass maximal ein Siebtel in die Kategorie A fallen. Die zur Umrechnung von Litern in Kilogramm verwendete Dichte bei 15° C beträgt 745 kg/m3 für Benzin6, 829 kg/m3 für Diesel7 oder 680 kg/m3n für Erdgas8.
3 Form und Ort der Angabe
3.1 Die Angaben nach Ziffer 2 dieses Anhangs müssen am Personenwagen oder
in seiner Nähe gut sichtbar angebracht werden. Die Gestaltung richtet sich nach Figur 1 und ist 297 × 210 mm (DIN A4) gross. Sollen die Angaben in die bestehenden Daten- und Preisblätter integriert oder auf einem Bildschirm dargestellt werden, so richtet sich die Gestaltung nach Figur 2. In diesem Fall müssen der Treibstoffverbrauch und die CO2-Emissionen in gleicher Schriftgrösse angegeben werden, wie in Figur 1.
3.2 In Werbeschriften müssen der Treibstoffverbrauch, die CO2-Emissionen und
die Kategorie gemäss Ziffer 2.2 angegeben werden, wenn der Verbrauch oder die Leistung des Fahrzeugs hervorgehoben wird. Diese Angaben müs- sen ferner in länderspezifischen Preislisten und Listen mit technischen Informationen gemacht werden.
6 gemäss einer Messung der Eidgenössischen Matrialprüfungsanstalt für das Bundesamt für Energie 1998 7 gemäss einer Messung der Eidgenössischen Matrialprüfungsanstalt für das Bundesamt für Energie 1998
8 Gemäss dem Schweizerischen Verein des Gas- und Wasserfaches (SVGW)
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Energieverordnung AS 2002
4 Energietechnisches Prüfverfahren
Der Treibstoffverbrauch und die CO2-Emissionen der Personenwagen werden gemessen nach Art. 97 Abs. 5 VTS9.
5 Information durch das Bundesamt
5.1 Das Bundesamt informiert die Konsumentinnen und Konsumenten über den
Treibstoffverbrauch und die CO2-Emissionen gemäss Ziffer 2. Anhang 2 der Richtlinie 1999/94/EG10 gilt sinngemäss. Es wertet überdies jährlich den spezifischen Treibstoffverbrauch der Neuwagenflotte aus und informiert über dessen Entwicklung. Es kann Dritte mit diesen Aufgaben beauftragen.
5.2 Wer Personenwagen anbietet, muss dem Bundesamt oder der vom Bundes-
amt beauftragten Stelle jeweils bis 15. Mai für das vorhergehende Kalen- derjahr zu den neu zugelassenen Personenwagen folgende Angaben machen: a. Anzahl und Art, unterteilt nach Marke, Typ und Modell; b. Treibstoffart; c. Leergewicht, Hubraum und Leistung; d. spezifischer Treibstoffverbrauch in Litern pro 100 Kilometer, gerundet auf eine Stelle nach dem Komma; e. CO2-Emissionen in Gramm pro Kilometer.
5.3 Die Eidgenössische Fahrzeugkontrolle des Eidgenössischen Departements
für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport teilt dem Bundesamt oder der vom Bundesamt bezeichneten Stelle jeweils bis Mitte Februar die Anzahl der im vorhergehenden Kalenderjahr neu zugelassenen Personen- wagen mit, unterteilt nach Marke, Typ und Treibstoffart.
5.4 Das Bundesamt für Strassen stellt dem Bundesamt oder der vom Bundesamt
beauftragten Stelle die technischen Daten der Typengenehmigung, die zur Berechnung der Warendeklaration und der Vervollständigung der Auswer- tung notwendig sind, in geeigneter Form zur Verfügung.
6 Übergangsbestimmungen
6.1 Bis spätestens 3 Monate nach Inkrafttreten dieses Anhangs müssen neue
Personenwagen mit den Angaben nach Ziffer 2 versehen sein.
6.2 Werbeschriften gemäss Ziffer 3.2 müssen bis spätestens 5 Monate nach
Inkrafttreten dieses Anhangs mit den Angaben nach Ziffer 2 versehen sein.
9 SR 741.41
10 ABI. L12 vom 18.1.2000, S. 16.
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Energieverordnung AS 2002
Figur 1
Energieeffizienz des Fahrzeugs
Marke XXX Typ XXX
Treibstoff XXX Getriebe XXX Gewicht XXXX kg
Treibstoffverbrauch X,X Liter/100 km Durchschnitt: gemessen nach den Vorschriften der EG-Richtlinie 80/1268/EWG CO2-Emissionen XXX Gramm/km CO2 ist das für die Erderwärmung haupt- verantwortliche Treibhausgas
Relativer Verbrauch Treibstoffverbrauch verglichen mit allen angebotenen Fahrzeugtypen
A [dunkelgrün]
B [hellgrün]
C [gelbgrün]
D [gelb] [gelborange] E E [gelborange]
F [orange]
G [rot]
Informationen zum Treibstoffverbrauch und zu den CO2-Emissionen, inklusive einer Auflistung aller angebotenen Neuwagen, sind kostenlos an allen Verkaufs- stellen erhältlich oder im Internet unter www.energie-schweiz.ch abrufbar.
Der Treibstoffverbrauch und die CO2-Emissionen eines Fahrzeugs sind auch vom Fahrstil und anderen nichttechnischen Faktoren abhängig.
Gültigkeit der Deklaration: 6. 2004
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Energieverordnung AS 2002
Figur 2 Frei gestaltbarer Teil: Allgemeine Informationen, technische Angaben und Preise. Muss mindestens den Treibstoffverbrauch, die CO2-Emissionen (gemäss Beispiel) und das Leergewicht enthalten.
Treibstoffverbrauch X,X Liter/100 km Durchschnitt: gemessen nach den Vorschriften der EG-Richtlinie 80/1268/EWG CO2-Emissionen XXX Gramm/km CO2 ist das für die Erderwärmung hauptverantwortliche Treibhausgas
Energieeffizienz des Fahrzeugs
Relativer Verbrauch Treibstoffverbrauch verglichen mit allen angebotenen Fahrzeugtypen
A [dunkelgrün]
B [hellgrün]
C [gelbgrün]
D [gelb] [gelborange] E E [gelborange]
F [orange]
G [rot]
Informationen zum Treibstoffverbrauch und zu den CO2-Emissionen, inklusive einer Auflistung aller angebotenen Neuwagen, sind kostenlos an allen Verkaufs- stellen erhältlich oder im Internet unter www.energie-schweiz.ch abrufbar. Der Treibstoffverbrauch und die CO2-Emissionen eines Fahrzeugs sind auch vom Fahrstil und anderen nichttechnischen Faktoren abhängig. Gültigkeit der Deklaration: 6. 2004
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