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AS 2002 3061

Bundesgesetz über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige

Bundesgesetz über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige (Ausweisgesetz, AwG)

vom 22. Juni 2001

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 38 Absatz 1 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 28. Juni 20002, beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Ausweise

1 Alle Schweizer Staatsangehörigen haben Anspruch auf einen Ausweis je Ausweis-

art.

2 Ausweise im Sinne dieses Gesetzes dienen der Inhaberin oder dem Inhaber zum

Nachweis der Schweizer Staatsangehörigkeit und der eigenen Identität.

3 Der Bundesrat bestimmt die Ausweisarten und regelt die Besonderheiten von

Ausweisen, deren Inhaberinnen und Inhaber nach dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 19613 über diplomatische Beziehungen oder nach dem Wiener Überein- kommen vom 24. April 19634 über konsularische Beziehungen Vorrechte und Immunitäten besitzen.

Art. 2 Inhalt des Ausweises

1 Jeder Ausweis muss folgende Daten enthalten:

a. amtlicher Name; b. Vornamen; c. Geschlecht; d. Geburtsdatum; e. Heimatort; f. Nationalität; g. Grösse;

SR 143.1

1999-4375 3061

Ausweisgesetz AS 2002

h. Unterschrift; i. Fotografie; j. ausstellende Behörde; k. Datum der Ausstellung; l. Datum des Ablaufs der Gültigkeit; m. Ausweisnummer und Ausweisart.

2 Die Daten nach den Buchstaben a–d, f, k–m sind auch in maschinenlesbarer Form

auf dem Ausweis enthalten.

3 Der Ausweis kann Einschränkungen des Geltungsbereichs enthalten.

4 Auf Verlangen der antragstellenden Person kann der Ausweis Allianz-, Ordens-

oder Künstlernamen sowie Angaben über besondere Kennzeichen wie Behinderun- gen, Prothesen oder Implantate enthalten.

5 Auf Verlangen kann der Ausweis für unmündige Personen die Namen der gesetz-

lichen Vertretung enthalten.

Art. 3 Gültigkeitsdauer Ausweise sind befristet gültig. Der Bundesrat regelt ihre Gültigkeitsdauer.

2. Abschnitt: Ausstellung, Entzug und Verlust des Ausweises

Art. 4 Ausstellende Behörde

1 Ausweise werden im Inland von den Stellen ausgestellt, welche die Kantone

bezeichnen. Der Bundesrat kann weitere Stellen bezeichnen.

2 Ausweise werden im Ausland von den Stellen ausgestellt, welche der Bundesrat

bezeichnet.

3 Der Bundesrat regelt die örtlichen und sachlichen Zuständigkeiten.

Art. 5 Antrag auf Ausstellung

1 Wer einen Ausweis erhalten will, muss im Inland bei der Wohnsitzgemeinde oder

im Ausland bei der schweizerischen Vertretung persönlich vorsprechen und den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises einreichen. Die Kantone können neben der Wohnsitzgemeinde zusätzliche Stellen bezeichnen, welche Anträge entgegenneh- men. Unmündige und entmündigte Personen benötigen die schriftliche Einwilligung ihrer gesetzlichen Vertretung.

2 Der Bundesrat regelt das Antragsverfahren. Er kann Ausnahmen von der Pflicht,

persönlich zu erscheinen, vorsehen.

Ausweisgesetz AS 2002

Art. 6 Entscheid 1 Die Stellen nach Artikel 5 leiten den Antrag an die ausstellende Behörde weiter. Diese überprüft, ob die Angaben korrekt und vollständig sind. 2 Die ausstellende Behörde entscheidet über den Antrag. Stimmt sie der Ausstellung des Ausweises zu, so gibt sie der mit der Ausfertigung betrauten Stelle den Auftrag zur Ausweisausfertigung. Sie übermittelt ihr die notwendigen Daten.

3 Die Ausstellung eines Ausweises wird verweigert, wenn:

a. sie einer Verfügung widersprechen würde, die von einer schweizerischen Behörde gestützt auf Bundes- oder kantonales Recht ergangen ist; b. die antragstellende Person bei einer Schweizer Strafverfolgungs- oder Straf- vollzugsbehörde ihre Ausweise hinterlegt hat.

4 Die Ausstellung eines Ausweises wird im Einvernehmen mit der zuständigen

Behörde verweigert, wenn die antragstellende Person wegen eines Verbrechens oder Vergehens im automatisierten Fahndungssystem RIPOL zur Verhaftung ausge- schrieben ist. 5 Die Ausstellung eines Ausweises wird verweigert, wenn die antragstellende Person im ausländischen Staat, in dem sie das Gesuch stellt, wegen einer Straftat verfolgt wird oder verurteilt worden ist, die nach schweizerischem Recht ein Verbrechen oder Vergehen darstellt, und wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass sie sich der Strafverfolgung oder dem Strafvollzug entziehen will. Von der Verweigerung ist abzusehen, wenn die angedrohte Sanktion zu einem Ergebnis führen würde, das mit dem schweizerischen Ordre public unvereinbar ist.

Art. 7 Entzug

1 Ein Ausweis wird entzogen, wenn:

a. die Voraussetzungen für dessen Ausstellung nicht oder nicht mehr erfüllt sind; b. eine eindeutige Identifizierung nicht mehr möglich ist; c. er falsche oder nicht amtliche Eintragungen enthält oder anderweitig abge- ändert worden ist.

2 Ein Ausweis kann von der zuständigen Stelle des Bundes5 nach Rücksprache mit

der zuständigen Strafverfolgungs- oder Strafvollzugsbehörde entzogen oder für ungültig erklärt werden, wenn seine Inhaberin oder sein Inhaber sich im Ausland befindet und: a. in der Schweiz wegen eines Verbrechens oder Vergehens strafrechtlich ver- folgt wird; b. von einem schweizerischen Gericht rechtskräftig verurteilt worden und die Strafe oder Massnahme weder verjährt noch verbüsst ist.

5 Zurzeit Bundesamt für Polizei

Ausweisgesetz AS 2002

Art. 8 Verlust Jeder Verlust eines Ausweises ist der Polizei anzuzeigen. Diese gibt den Verlust in das automatisierte Fahndungssystem RIPOL ein. RIPOL übermittelt die Verlustan- zeige automatisch an das Informationssystem nach Artikel 11.

Art. 9 Gebühr Der Bundesrat regelt die Gebührenpflicht, den Kreis der von der Gebühr Betroffe- nen und die Höhe der Gebühren.

3. Abschnitt: Datenbearbeitung

Art. 10 Grundsatz Die Datenbearbeitung im Rahmen dieses Gesetzes richtet sich nach dem Bundesge- setz vom 19. Juni 19926 über den Datenschutz.

Art. 11 Informationssystem 1 Die zuständige Stelle des Bundes7 führt ein Informationssystem. Dieses enthält die im Ausweis aufgeführten Daten einer Person und zusätzlich folgende Daten: a. antragstellende Behörde; b. Geburtsort; c. weitere Heimatorte; d. Namen der Eltern; e. Datum der Erst- und der Neuausstellung, Änderungen der im Ausweis auf- geführten Daten; f. Einträge über Schriftensperre, Verweigerung, Entzug, Ausweishinterlegung oder Verlust des Ausweises; g. Einträge über Schutzmassnahmen für unmündige oder entmündigte Perso- nen, die sich auf die Ausstellung von Ausweisen beziehen; h. Unterschrift/en der gesetzlichen Vertretung bei Ausweisen für unmündige Personen; i. Einträge über den Verlust des Bürgerrechts von Gesetzes wegen oder durch behördlichen Beschluss; j. Besonderheiten von Ausweisen, deren Inhaberinnen und Inhaber nach dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 19618 über diplomatische Beziehun- gen oder nach dem Wiener Übereinkommen vom 24. April 19639 über kon- sularische Beziehungen Vorrechte und Immunitäten besitzen.

6 SR 235.1

7 Zurzeit Bundesamt für Polizei

8 SR 0.191.01 9 SR 0.191.02

Ausweisgesetz AS 2002

2 Die Datenbearbeitung dient der Verhinderung von unberechtigten Mehrfachaus-

stellungen eines Ausweises für dieselbe Person und der Verhinderung missbräuchli- cher Verwendung.

Art. 12 Datenbearbeitung und Datenbekanntgabe 1 Folgende Behörden oder Stellen können zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben Daten direkt ins Informationssystem eingeben: a. die zuständige Stelle des Bundes10; b. die ausstellenden Behörden; c. die mit der Ausweisausfertigung beauftragte Stelle. 2 Folgende Behörden oder Stellen können zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben Daten im Abrufverfahren abfragen: a. die zuständige Stelle des Bundes11; b. die ausstellenden Behörden; c. das Grenzwachtkorps, ausschliesslich zur Identitätsabklärung; d. die von den Kantonen bezeichneten Polizeistellen, ausschliesslich zur Iden- titätsabklärung und zur Aufnahme von Verlustmeldungen; e. die für aus dem Ausland eingehenden Anfragen zur Identitätsabklärung als zuständig bezeichnete Polizeistelle des Bundes, ausschliesslich zur Identi- tätsabklärung.

3 Auskünfte an weitere Behörden richten sich nach den Grundsätzen der Amtshilfe.

Art. 13 Meldepflicht

1 Die verfügende Behörde meldet der ausstellenden Behörde des Kantons:

a. die Verfügung einer Schriftensperre sowie deren Aufhebung; b. die Ausweishinterlegung sowie deren Aufhebung; c. die Schutzmassnahmen für unmündige oder entmündigte Personen, die sich auf die Ausweisausstellung beziehen, sowie deren Aufhebung; d. den Verlust des Bürgerrechts von Gesetzes wegen oder durch behördli- chen Beschluss.

2 Die ausstellende Behörde des Kantons gibt die Daten ins Informationssystem des

Bundes ein.

3 Sind die Bundesbehörden zuständig, so melden sie die Daten direkt der für die

Führung des Informationssystems zuständigen Stelle des Bundes12.

10 Zurzeit Bundesamt für Polizei

11 Zurzeit Bundesamt für Polizei

12 Zurzeit Bundesamt für Polizei

Ausweisgesetz AS 2002

Art. 14 Verbot von Paralleldatensammlungen Das Führen von Paralleldatensammlungen, ausser der befristeten Aufbewahrung der Antragsformulare bei der ausstellenden Behörde, ist untersagt.

Art. 15 Ausführungsbestimmungen Der Bundesrat erlässt Ausführungsbestimmungen über: a. die Verantwortung für das Informationssystem; b. die Zugriffs- und Bearbeitungsberechtigung; c. die Aufbewahrungsdauer der Daten; d. technische und organisatorische Massnahmen.

4. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 16 Vollzug Der Bundesrat regelt den Vollzug dieses Gesetzes.

Art. 17 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 22. Juni 2001 Nationalrat, 22. Juni 2001 Die Präsidentin: Françoise Saudan Der Präsident: Peter Hess Der Sekretär: Christoph Lanz Der Protokollführer: Ueli Anliker

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 11. Oktober 2001 unbenützt abge-

laufen.13

2 Es wird auf den 1. Oktober 2002 in Kraft gesetzt.

20. September 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Kaspar Villiger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

13 BBl 2001 2920

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