AS 2002 3680
Bundesgesetz über die Mitwirkung der Schweiz an den Institutionen von Bretton Woods
Bundesgesetz über die Mitwirkung der Schweiz an den Institutionen von Bretton Woods
Änderung vom 22. Juni 2001
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Aussenpolitischen Kommission des Nationalrates vom 15. Mai 20001 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 4. Dezember 20002, beschliesst:
I Das Bundesgesetz vom 4. Oktober 19913 über die Mitwirkung der Schweiz an den Institutionen von Bretton Woods wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf die Zuständigkeit des Bundes in auswärtigen Angelegenheiten4 sowie auf Artikel 39 der Bundesverfassung5, …
Art. 2 Völkerrechtliche Verträge 1 Der Bundesrat wird ermächtigt, im Rahmen der bewilligten Kredite völkerrechtli- che Verträge über Kapitalerhöhungen der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, der Internationalen Entwicklungsorganisation und der Internatio- nalen Finanz-Corporation abzuschliessen. 2 Bevor er Kapitalerhöhungen nach Absatz 1 zeichnet, informiert er die Bundesver- sammlung.
3 Die Teilnahme an Kapitalerhöhungen des Internationalen Währungsfonds bedarf
der Genehmigung durch die Bundesversammlung.