AS 2002 3731
Verordnung über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung)
Verordnung über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung)
Änderung vom 30. Oktober 2002
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Bio-Verordnung vom 22. September 19971 wird wie folgt geändert:
Art. 1 Abs. 1 Bst. c
1 Diese Verordnung gilt für die Kennzeichnung folgender Erzeugnisse als biologi-
sche Produkte: c. Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, Mischfuttermittel und Futtermittel, die nicht unter Buchstabe a fallen und für die Fütterung von Nutztieren verwen- det werden.
Art. 18 Abs. 4
4 Solange eine Zutat landwirtschaftlichen Ursprungs nicht vom Departement zuge-
lassen wurde, kann das Bundesamt ihre Verwendung auf Gesuch hin zeitlich und mengenmässig beschränkt bewilligen. Im Gesuch ist zu begründen und nachzuwei- sen, dass eine Mangelsituation vorliegt und dass das Endprodukt nicht anders herge- stellt werden kann. Dabei sind Angaben über die voraussichtliche Dauer der Man- gelsituation und über die getroffenen Massnahmen zu deren Behebung zu machen. Eine Bewilligung wird nur erteilt, wenn die Zutat die lebensmittelrechtlichen Vor- schriften erfüllt. Das Bundesamt nimmt mit dem Bundesamt für Gesundheit Rück- sprache.
Art. 39d Einleitungssatz und Abs. 2 1 In Absprache mit der Zertifizierungsstelle dürfen Tiere der Rindergattung, Ziegen und Arbeitspferde bis zum 31. Dezember 2010 in bereits vor dem 1. Januar 2001 bestehenden Gebäuden angebunden gehalten werden, sofern:
2 Aufgehoben
1 SR 910.18
2002-2186 3731
Bio-Verordnung AS 2002
II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.
30. Oktober 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Kaspar Villiger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz