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AS 2002 3904

Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge

Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)

Änderung vom 23. Oktober 2002

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 18. April 19841 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge wird wie folgt geändert:

Art. 12 Mindestzinssatz (Art. 15 Abs. 2 BVG)

Das Altersguthaben wird verzinst: a. für den Zeitraum bis 31. Dezember 2002: mindestens mit 4 Prozent; b. für den Zeitraum ab 1. Januar 2003: mindestens mit 3,25 Prozent.

Art. 12a Überprüfung des Mindestzinssatzes (Art. 15 Abs. 2 BVG)

1 Der Mindestzinssatz wird mindestens alle zwei Jahre überprüft. Dabei werden

berücksichtigt: a. die Entwicklung der Rendite der Bundesobligationen; b. die Ertragsmöglichkeiten weiterer marktgängiger Anlagen.

2 Bei der Überprüfung des Mindestzinssatzes werden die Ergebnisse des Berichtes

des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV) nach Artikel 44a mitberücksichtigt.

3 Das BSV liefert dem Bundesrat die für die Überprüfung notwendigen Grundlagen.

Im Rahmen der Überprüfung wird die Eidgenössische Kommission für die beruf- liche Vorsorge zur Stellungnahme eingeladen.

Art. 12b Änderung des Mindestzinssatzes (Art. 15 Abs. 2 BVG)

Vor einer Änderung des Mindestzinssatzes werden die Kommissionen für soziale Sicherheit und Gesundheit beider Räte und die Sozialpartner konsultiert.

1 SR 831.441.1

3904 2002-2347

Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge. BVV 2 AS 2002

Art. 44a Periodische Überprüfung der finanziellen Lage der Vorsorgeeinrichtungen (Art. 65 Abs. 1 und 97 Abs. 1 BVG)

Das BSV überprüft jährlich, gestützt auf die Daten der Aufsichtsbehörden, die finanzielle Lage der Vorsorgeeinrichtungen und erstattet dem Bundesrat Bericht. Das Bundesamt für Privatversicherung wirkt an diesem Bericht mit, indem es Anga- ben über die Lage der Lebensversicherer liefert.

II Übergangsbestimmung der Änderung vom 23. Oktober 2002 Die erste Überprüfung des Mindestzinssatzes erfolgt im Jahre 2003.

III Diese Änderung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.

23. Oktober 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Kaspar Villiger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz