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AS 2002 408

Schweizerisches Strafgesetzbuch

Schweizerisches Strafgesetzbuch (Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität; Verbot des Besitzes harter Pornografie)

Änderung vom 5. Oktober 2001

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 10. Mai 20001, beschliesst:

I Das Strafgesetzbuch2 wird wie folgt geändert:

Mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Busse wird bestraft, wer Gegenstände oder Vorführungen nach Absatz 1, soweit sie Gewalt- tätigkeiten gegen Menschen oder Tiere darstellen, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonstwie beschafft oder besitzt.

3bis. Mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Busse wird bestraft, wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Ziffer 1, die sexuelle Handlungen mit Kindern oder Tieren oder sexuelle Hand- lungen mit Gewalttätigkeiten zum Inhalt haben, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonstwie beschafft oder besitzt. Die Gegenstände werden eingezogen.

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