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AS 2002 4232

Verordnung über Geburtsgebrechen

Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV)

Änderung vom 11. September 2002

Das Eidgenössische Departement des Innern, gestützt auf Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung vom 9. Dezember 19851 über Geburtsgebrechen, verordnet:

I Die Liste im Anhang zur Verordnung vom 9. Dezember 1985 über Geburtsgebre- chen wird wie folgt geändert:

Ziff. 122, 128, 178, 205, 208, 210, 420, 444, 446, 462

122. Enchondromatose

128. fibröse Dysplasie

178. Angeborene Tibia-Innen- und Aussentorsion, ab vollendetem vierten

Lebensjahr, sofern Operation notwendig ist

205. Angeborene Dysplasie der Zähne, sofern mindestens 12 Zähne der zweiten

Dentition nach Durchbruch hochgradig befallen sind, bei der Odontodyspla- sie (ghost teeth) genügt der Befall von zwei Zähnen in einem Quadranten

208. Micrognathia inferior congenita mit im ersten Lebensjahr auftretenden

behandlungsbedürftigen Schluck- und Atemstörungen, oder wenn die kepha- lometrische Beurteilung nach Durchbruch der bleibenden Incisiven eine Diskrepanz der sagittalen Kieferbasenrelation mit einem Winkel ANB von mindestens 9 Grad (beziehungsweise von mindestens 7 Grad bei Kombina- tion mit einem Kieferbasenwinkel von mindestens 37 Grad) ergibt oder wenn bei den bleibenden Zähnen, exclusive Weisheitszähne, eine buccale Nonokklusion von mindestens drei Antagonistenpaaren im Seitenzahn- bereich pro Kieferhälfte vorliegt

210. Prognathia inferior congenita, sofern die kephalometrische Beurteilung nach

Durchbruch der bleibenden Incisiven eine Diskrepanz der sagittalen Kiefer- basenrelation mit einem Winkel ANB von mindestens –1 Grad ergibt und sich mindestens zwei Antagonistenpaare der zweiten Dentition in frontaler Kopf- oder Kreuzbissrelation befinden oder sofern eine Diskrepanz von +1 Grad und weniger bei Kombination mit einem Kieferbasenwinkel von mindestens 37 Grad und mehr, respektive von 15 Grad und weniger vorliegt

1 SR 831.232.21

4232 2002-2475

Geburtsgebrechen AS 2002

420. Frühgeborenen-Retinopathie und Pseudoglioma congenitum (inkl. Morbus

Coats)

444. Angeborene Mittelohrmissbildung mit ein- oder doppelseitiger Schwer-

hörigkeit bei einem Hörverlust von mindestens 30 Dezibel im Reinton- schwellenaudiogramm bei zwei Messwerten der Frequenzen von 500, 1000,

2000 und 4000 Hertz

446. Angeborene Schallempfindungsschwerhörigkeit bei einem Hörverlust im

Reintonschwellenaudiogramm von mindestens 30 Dezibel bei zwei Mess- werten der Frequenzen von 500, 1000, 2000 und 4000 Hertz

462. Angeborene Störungen der hypothalamohypophysären Funktion (hypo-

physärer Kleinwuchs, Diabetes insipidus, Prader-Willi-Syndrom und Kall- mann-Syndrom)

II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.

11. September 2002 Eidgenössisches Departement des Innern: Ruth Dreifuss

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