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AS 2003 1328

Verordnung des VBS über die Fallschirmaufklärer

Verordnung des VBS über die Fallschirmaufklärer (VFA)

vom 19. Mai 2003

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport, gestützt auf Artikel 32 der Militärflugdienstverordnung vom 9. Mai 20031 (MFV), verordnet:

1. Abschnitt: Zulassung und Ausbildung

Art. 1 Zulassung

1 Zur Ausbildung zum Milizfallschirmaufklärer kann zugelassen werden, wer:

a. über eine abgeschlossene Berufslehre verfügt oder eine Mittelschule abge- schlossen hat; b. einen guten Leumund besitzt; c. das durch die Luftwaffe festzulegende Höchstalter nicht überschreitet; d. die Fliegerische Vorschulung nach Artikel 103a des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 19482 bestanden oder eine private Fallschirmsprungausbil- dung abgeschlossen hat und einen gültigen Ausweis des Aero-Clubs der Schweiz besitzt; und e. bei der fliegermedizinischen Eignungsprüfung durch das Fliegerärztliche Institut (FAI) als geeignet befunden worden ist. 2 Wer eine andere Rekrutenschule als jene für Fallschirmaufklärer bestanden hat und den Vorschlag für die Ausbildung zum Unteroffizier besitzt oder bereits Unteroffi- zier ist, kann sich ebenfalls zur Ausbildung zum Fallschirmaufklärer melden. Er verpflichtet sich, die Grundschulung von höchstens 143 Tagen zu leisten.

3 Die Luftwaffe entscheidet über die Zulassung zur Grundschulung und über die

Auswahl der Fallschirmaufklärer.

Art. 2 Ausbildung

1 Die Fallschirmaufklärer-Anwärter werden in Schulen der Luftwaffe ausgebildet.

2 Anwärter aus anderen Truppengattungen werden mit der Brevetierung in die Flie-

gertruppen versetzt.

SR 512.271.3

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Verordnung über die Fallschirmaufklärer AS 2003

Art. 3 Ausbildung der Berufsfallschirmaufklärer Die Berufsfallschirmaufklärer erhalten eine besondere Ausbildung für ihre Tätigkeit. Die Luftwaffe legt die Ausbildungsprogramme fest.

2. Abschnitt: Trainingsordnung

Art. 4 Einstufung und Dienstleistungen Für die Einstufung und die jährlichen Dienstleistungen in der Kategorie C gemäss Anhang zur MFV gilt folgende Regelung:

Unter Funktion Diensttage Anzahl Tage Minimale kategorie individuelles Anzahl Anzahl Dienste Training Absprünge

C/a In der Fallschirmaufklärer- 22 Trainings- 8 40 kompanie eingeteilte und Wieder- Offiziere und Unteroffiziere holungskurse C/b In der Fallschirmaufklärer- 17 Trainings- 8 40 kompanie eingeteilte und Wieder- Gefreite und Soldaten holungskurse C/c In Stäben eingeteilte 5 Trainingskurse 8 24 Offiziere C/d Berufsfallschirmaufklärer 5 Trainingskurse – 24

Art. 5 Zuständigkeiten Die Luftwaffe stuft die einzelnen Fallschirmaufklärer in die Unterkategorien ein. Sie nimmt Versetzungen in eine andere Unterkategorie auf Jahresbeginn vor.

Art. 6 Training 1 Die Fallschirmaufklärer müssen pro Quartal mindestens vier Absprünge ausführen.

2 Die Luftwaffe kann in besonderen Fällen Abweichungen oder längere Unterbre-

chungen bewilligen.

Art. 7 Aufnahme des Fallschirmsprungtrainings Die Fallschirmaufklärer nehmen ihr Fallschirmsprungtraining (Trainingskurs, indi- viduelles Training) nach der Brevetierung auf.

Art. 8 Obligatorische Übungen Die Luftwaffe legt die obligatorischen Übungen fest, welche die Fallschirmaufklärer im Kalenderjahr leisten müssen.

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Verordnung über die Fallschirmaufklärer AS 2003

Art. 9 Trainingskurse

1 Ein Trainingskurs dauert höchstens fünf Tage. Er ist besoldeter Militärdienst.

2 Die Trainingskurse gelten ebenfalls als erfüllt, wenn sie zeitlich mit Beförderungs- diensten zusammenfallen.

3 Kann ein Fallschirmaufklärer-Anwärter den Fachkurs nach Artikel 7 Absatz 1

Buchstabe b MFV nicht im gleichen Kalenderjahr wie die Fallschirmaufklärer- Rekrutenschule absolvieren, so wird er von der Luftwaffe pro Quartal zu zwei Tagen Training aufgeboten.

Art. 10 Individuelles Training 1 Das individuelle Training ist in ein militärisches und in ein ziviles Training aufge- teilt. 2 Das individuelle Training gilt als Militärdienst, wird aber nicht als Ausbildungs- dienst angerechnet. Die Milizfallschirmaufklärer leisten dieses Training tageweise. Sie erhalten einen Marschbefehl. 3 Der Sold und allfällige Auslagen sind mit der Entschädigung nach Artikel 26 MFV abgegolten. 4 Das militärische Training findet unter Aufsicht eines Fallschirmaufklärer-Offiziers aus militärischen Luftfahrzeugen statt. Es wird mit der militärischen Sprungaus- rüstung durchgeführt. 5 Das zivile Training findet unter Aufsicht eines zivilen Instruktors des Aero-Clubs der Schweiz und aus zivilen Luftfahrzeugen statt. Es kann in ziviler Sprungaus- rüstung durchgeführt werden.

Art. 11 Herabsetzung oder Erhöhung der Dienstleistungen

1 Die Luftwaffe kann die Anzahl der Diensttage oder der Absprünge nach Artikel 4

um höchstens 50 Prozent herabsetzen, sofern es die militärischen Bedürfnisse und der Ausbildungsstand zulassen.

2 Die Luftwaffe kann die Anzahl der Diensttage und der Tage des individuellen

Trainings im Rahmen von Artikel 13 MFV oder die Anzahl der Absprünge nach Artikel 4 je um höchstens 25 Prozent erhöhen, sofern ein militärischer Bedarf be- steht.

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Verordnung über die Fallschirmaufklärer AS 2003

3. Abschnitt: Aufgaben der Berufsfallschirmaufklärer

Art. 12 Die Berufsfallschirmaufklärer haben namentlich folgende Aufgaben: a. Ausbildung und Umschulung von Fallschirmaufklärer-Anwärtern und Fall- schirmaufklärern; b. Erprobung technischer und taktischer Einsatzverfahren für Fallschirmauf- klärer; c. Erarbeitung von Verfahren und Vorschriften für die militärische Ausbildung und den Einsatz von Fallschirmaufklärern; d. Durchführung von Demonstrationen und anderen Spezialeinsätzen; e. Mithilfe bei der Ausbildung der Militärpiloten und Militärpilotinnen sowie der Bordoperateure in fallschirmtechnischen Belangen; f. Mitwirkung bei Neubeschaffungen und Erprobungen von Material.

4. Abschnitt: Fliegermedizinische Kontrolluntersuchung

Art. 13 Fallschirmaufklärer unter 40 Jahren müssen sich jährlich, solche über 40 Jahren halbjährlich einer fliegermedizinischen Kontrolluntersuchung im FAI unterziehen.

5. Abschnitt: Entschädigung für Milizfallschirmaufklärer

Art. 14 Auszahlung

1 Die Entschädigung nach Artikel 26 MFV wird jeweils am Ende eines Kalender-

monats in zwölf gleichen Raten ausgezahlt.

2 Die Auszahlung der Monatsraten beginnt erst, wenn der Fallschirmaufklärer im

betreffenden Kalenderjahr den Fallschirmsprungdienst aufgenommen hat. Die zu- rückbehaltenen Monatsraten werden in der Folge rückwirkend ausgezahlt.

Art. 15 Kürzung der Entschädigung Fallschirmaufklärern, die das Training nach Artikel 6 unentschuldigt oder ohne ge- nügende Begründung versäumen oder die obligatorischen Übungen nach Artikel 8 aus eigenem Verschulden nicht vollständig absolvieren, wird die jährliche Entschä- digung um einen Zwölftel, im Wiederholungsfall um einen Sechstel gekürzt.

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Verordnung über die Fallschirmaufklärer AS 2003

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 16

1 Die Luftwaffe vollzieht diese Verordnung.

2 Die Verordnung über die Fallschirmaufklärer vom 8. Dezember 19943 wird aufge-

hoben.

3 Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2003 in Kraft.

19. Mai 2003 Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport: Samuel Schmid

3 AS 1995 503

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