AS 2003 1887
Verordnung über Wirtschaftsmassnahmen gegenüber der Republik Irak
Verordnung über Wirtschaftsmassnahmen gegenüber der Republik Irak
Änderung vom 28. Mai 2003
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 7. August 19901 über Wirtschaftsmassnahmen gegenüber der Republik Irak wird wie folgt geändert:
Art. 1 Rüstungsgüter
1 Die Lieferung, der Verkauf und die Vermittlung von Rüstungsgütern an Empfän-
ger in der Republik Irak, mit Ausnahme der Besatzungsmächte, sind verboten. 2 Absatz 1 gilt, soweit nicht das Kriegsmaterialgesetz vom 13. Dezember 19962 und das Güterkontrollgesetz vom 13. Dezember 19963 sowie deren Ausführungsverord- nungen anwendbar sind.
Art. 1a Kulturgüter 1 Verboten sind die Ein-, Durch- und Ausfuhr sowie der Verkauf, der Vertrieb, die Vermittlung, der Erwerb und die anderweitige Übertragung von irakischen Kultur- gütern, die seit dem 2. August 1990 in der Republik Irak gestohlen wurden, gegen den Willen des Eigentümers abhanden gekommen sind oder rechtswidrig aus der Republik Irak ausgeführt wurden. 2 Die rechtswidrige Ausfuhr eines Kulturguts wird vermutet, wenn dieses sich nach dem 2. August 1990 nachweislich in der Republik Irak befunden hat.
Art. 2 Sperrung von Geldern
1 Gesperrt sind Gelder:
a. die sich im Eigentum oder unter Kontrolle der früheren irakischen Regie- rung oder von Unternehmen oder Körperschaften unter ihrer Kontrolle be- finden. Nicht von dieser Sperrung erfasst werden Gelder der irakischen Ver- tretungen in der Schweiz; b. die sich im Eigentum oder unter Kontrolle von hohen Amtsträgern der frü- heren irakischen Regierung und deren nächsten Familienmitgliedern befin- den;
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Wirtschaftsmassnahmen gegenüber der Republik Irak AS 2003
c. die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle von Unternehmen oder Kör- perschaften befinden, die unter Kontrolle von Personen nach Buchstabe b stehen oder von Personen geführt werden, die in deren Namen oder nach deren Weisungen handeln. 2 Die von den Massnahmen nach Absatz 1 betroffenen natürlichen und juristischen Personen werden im Anhang aufgeführt. Das Eidgenössische Volkswirtschaftsde- partement führt den Anhang nach den Vorgaben der Vereinten Nationen nach. 3 Das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) kann nach Rücksprache mit den zustän- digen Stellen des Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten und des Eidgenössischen Finanzdepartementes Zahlungen aus gesperrten Konten und Übertragungen von gesperrten Vermögenswerten zum Schutze schweizerischer Interessen oder zur Vermeidung von Härtefällen ausnahmsweise bewilligen.
Art. 2a Sachüberschrift sowie Abs. 1 und 3 Meldepflichten
1 Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten, von denen anzu-
nehmen ist, dass sie unter die Sperrung nach Artikel 2 Absatz 1 fallen, müssen diese dem seco unverzüglich melden. 3 Personen und Institutionen, die im Besitz von Kulturgütern nach Artikel 1a sind, müssen diese dem Bundesamt für Kultur unverzüglich melden.
Art. 3 Garantieleistungen Es ist verboten, Garantieleistungen gegenüber folgenden Personen zu erbringen, wenn diese Garantieleistungen auf einen Vertrag oder ein Geschäft zurückzuführen sind, dessen Durchführung direkt oder indirekt durch Massnahmen beinträchtigt wurde, die vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen im Rahmen der Resolution
661 (1990) und damit in Verbindung stehender Resolutionen beschlossen wurden:
a. die frühere irakische Regierung; b. natürliche oder juristische Personen in der Republik Irak; c. natürliche oder juristische Personen, die direkt oder indirekt im Auftrag oder zu Gunsten einer der unter den Buchstaben a und b erwähnten Personen handeln.
Art. 4 Aufgehoben
Art. 4a Immunität Nicht mit Arrest belegt oder gepfändet werden können: a. Erdöl und Erdölprodukte, die aus dem Irak ausgeführt werden, solange sie in irakischem Eigentum sind;
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Wirtschaftsmassnahmen gegenüber der Republik Irak AS 2003
b. Konnossemente und andere Dokumente sowie Zahlungen im Zusammen- hang mit Ausfuhren nach Buchstabe a; c. der Erlös aus dem Verkauf von Erdöl und Erdölprodukten nach Buchstabe a.
Art. 4c Abs. 3
3 Die Kontrolle der Massnahmen im Bereich der Kulturgüter obliegt dem Bundes-
amt für Kultur.
Art. 5 Abs. 1
1 Wer gegen Artikel 1, 1a, 2 oder 3 dieser Verordnung verstösst, wird nach
Artikel 9 des Embargogesetzes bestraft.
Art. 6 Aufgehoben
II Diese Verordnung erhält einen neuen Anhang gemäss Beilage.
III Die Verordnung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartments vom 8. August
19904 über Wirtschaftsmassnahmen gegenüber der Republik Irak wird aufgehoben.
IV
1 Diese Änderung tritt mit Ausnahme von Absatz 2 am 25. Juni 2003 in Kraft.5
2 Artikel 2 Absatz 2 und Ziffer II (Anhang) treten zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft.
28. Mai 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
4 AS 1990 1319, 1991 786, 1996 1997
5 Datum des Inkraftretens durch Präsidialentscheid vom 23. Juni 2003.
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Anhang (Art. 2 Abs. 2)
Natürliche und juristische Personen, Gruppen und Organisationen, gegen welche sich die Massnahmen nach Artikel 2 richten
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