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AS 2003 2122

Organisationsverordnung für das Eidgenössische Finanzdepartement

Organisationsverordnung für das Eidgenössische Finanzdepartement (OV-EFD)

Änderung vom 25. Juni 2003

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Organisationsverordnung vom 11. Dezember 20001 für das Eidgenössische Finanzdepartement wird wie folgt geändert:

Art. 1 Abs. 1 Bst. e

1 Das Eidgenössische Finanzdepartement (Departement) ist in folgenden Bereichen

tätig: e. Aufsicht über die Privatversicherung.

Art. 2 Abs. 3 Bst. g

3 Im Einzelnen verfolgt das Departement folgende Ziele:

g. Privatversicherungen: zum Schutz der Versicherten die Versicherungs- unternehmen beaufsichtigen, über die Einhaltung der gesetzlichen Vor- schriften wachen und Missbräuche verhindern.

Art. 6 Abs. 1 1 Die Ziele nach den Artikeln 7, 9, 12, 17, 19, 21, 23, 24a, 25 und 28 dienen den Verwaltungseinheiten des Departementes als Richtschnur bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und bei der Wahrnehmung ihrer Zuständigkeiten, wie sie in der Bundes- gesetzgebung festgelegt sind.

Gliederungstitel vor Art. 14 Aufgehoben

Art. 14–16 Aufgehoben

1 SR 172.215.1

2122 2003-1094

Organisationsverordnung für das Eidgenössische Finanzdepartement AS 2003

Gliederungstitel nach Art. 24

9. Abschnitt: Bundesamt für Privatversicherungen

Art. 24a Ziele und Funktionen

1 DasBundesamt für Privatversicherungen (BPV) verfolgt als Fachbehörde des

Bundes für Privatversicherungsfragen insbesondere folgende Ziele: a. Es sorgt dafür, dass die beaufsichtigten Versicherungsunternehmen gegen- über ihren Versicherten die geschuldeten Versicherungsleistungen jederzeit und dauernd erbringen können (Erhaltung der Solvenz). b. Es wacht darüber, dass sich diese Unternehmen an die massgebenden Rechtsvorschriften halten und dass sie sich gegenüber ihren Versicherten nicht missbräuchlich verhalten. c. Es wirkt auf eine gedeihliche nationale und internationale Entwicklung des privaten Versicherungswesens hin.

2 Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt das BPV folgende Funktionen wahr:

a. Es ist Aufsichtsbehörde über die privaten Versicherungseinrichtungen. Dabei führt es unter anderem die aufsichtsrechtlichen Bewilligungsverfahren durch, prüft die Solvenz der Versicherungsunternehmungen, insbesondere ihre technischen, finanziellen, rechtlichen und organisatorischen Grund- lagen, und leitet gegebenenfalls Sanierungsmassnahmen ein. b. Es erarbeitet die rechtlichen Grundlagen für die Versicherungsaufsicht und für den Versicherungsvertrag. Dabei trägt es den Bedürfnissen der Gesell- schaft, insbesondere der Versicherten und der Versicherungswirtschaft, gebührend Rechnung. c. Es verfolgt die nationale und internationale Entwicklung auf den Gebieten der Versicherungsaufsicht und des Versicherungsvertrages und sorgt für deren angepasste Umsetzung ins schweizerische Recht.

Art. 24b Besondere Aufgaben Das BPV nimmt neben seinen Kernfunktionen folgende Aufgaben wahr: a. Es veröffentlicht jährlich einen Bericht über die Ergebnisse der privaten Versicherungsunternehmen und über seine eigenen Tätigkeiten. b. Es beantwortet Anfragen zum Aufsichts- und Vertragsrecht im Bereich der Privatversicherungen. c. Es sammelt die Entscheide der schweizerischen Gerichte über Streitigkeiten im Bereich der Privatversicherungen und veröffentlicht diese periodisch. d. Es vertritt die Schweiz in der Internationalen Vereinigung der Versiche- rungsaufseher und wirkt mit bei der Erarbeitung internationaler Standards im Bereich der Versicherungsaufsicht.

Organisationsverordnung für das Eidgenössische Finanzdepartement AS 2003

Gliederungstitel nach Art. 30

4. Abschnitt: Pensionskasse des Bundes PUBLICA

Art. 30a

1 Die Pensionskasse des Bundes PUBLICA führt für ihre Mitglieder die berufliche

Vorsorge nach dem PKB-Gesetz vom 23. Juni 20002 durch.

2 Sie erfüllt weitere ihr nach Artikel 8 Absatz 4 des PKB-Gesetzes vom Bundesrat

übertragene Aufgaben.

II

Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:

1. Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung

vom 25. November 19983 Der Anhang (Liste der Verwaltungseinheiten der Bundesverwaltung) wird gemäss Beilage 1 geändert.

2. Organisationsverordnung vom 17. November 19994 für das Eidgenössische

Justiz- und Polizeidepartement Art. 1 Abs. 2 Bst. e

2 Die Schwerpunkte der Departementstätigkeiten sind:

e. Wirtschaftsordnung: Es erarbeitet, soweit notwendig in Absprache mit dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement (EVD), die privatrechtlichen Grundlagen in den Bereichen des Vertrags- und Unternehmensrechts sowie des geistigen Eigentums.

Gliederungstitel vor Art. 15 Aufgehoben

Art. 15 und 16 Aufgehoben

2 SR 172.222.0 3 SR 172.010.1 4 SR 172.213.1

Organisationsverordnung für das Eidgenössische Finanzdepartement AS 2003

3. Verordnung vom 3. Februar 19935 über Organisation und Verfahren

eidgenössischer Rekurs- und Schiedskommissionen Der Anhang 1 (Rekurs- und Schiedskommissionen, deren Organisation und Verfah- ren die Verordnung regelt, sowie zuständige Verwaltungseinheiten) wird gemäss Beilage 2 geändert.

III Diese Änderung tritt am 1. Juli 2003 in Kraft.

25. Juni 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

5 SR 173.31

Organisationsverordnung für das Eidgenössische Finanzdepartement AS 2003

Beilage 1 (Ziff. II Titel 1)

Liste der Verwaltungseinheiten der Bundesverwaltung

Die Bundesverwaltung besteht aus folgenden Verwaltungseinheiten: ... B. Die Departemente Départements Dipartimenti Departements ...

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement Département fédéral de justice et police Dipartimento federale di giustizia e polizia Departament federal da giustia e polizia

1. Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung:

streichen: Bundesamt für Privatversicherungen Office fédéral des assurances privées Ufficio federale delle assicurazioni private Uffizi federal d’assicuranzas privatas ...

Eidgenössisches Finanzdepartement Département fédéral des finances Dipartimento federale delle finanze Departament federal da finanzas

1. Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung:

ergänzen: Bundesamt für Privatversicherungen Office fédéral des assurances privées Ufficio federale delle assicurazioni private Uffizi federal d’assicuranzas privatas ...

Organisationsverordnung für das Eidgenössische Finanzdepartement AS 2003

Beilage 2 (Ziff. II Titel 3)

Rekurs- und Schiedskommissionen, deren Organisation und Verfahren diese Verordnung regelt, sowie zuständige Verwaltungseinheiten

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement streichen: Rekurskommission für die Aufsicht über die Privatversicherung

Eidgenössisches Finanzdepartement ergänzen: Rekurskommission für die Aufsicht über die Privatversicherung