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AS 2003 2465

Verordnung über die Tabakbesteuerung

Verordnung über die Tabakbesteuerung (Tabaksteuerverordnung)

Änderung vom 2. Juli 2003

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Tabaksteuerverordnung vom 15. Dezember 19691 wird wie folgt geändert:

Gliederungstitel vor Art. 13a IV. Bezugsprovision

Art. 13a Die Zollverwaltung erhält 2,5 Prozent der Gesamteinnahmen (Bruttoertrag) als Entschädigung für ihren Aufwand beim Vollzug des Bundesgesetzes über die Tabakbesteuerung vom 21. März 19692.

Gliederungstitel vor Art. 27 Sechster Abschnitt: Tabakpräventionsfonds

Art. 27 Finanzierung 1 Die Hersteller und die Importeure von Zigaretten für den Inlandmarkt leisten eine Abgabe von 0,13 Rappen je Zigarette in einen Tabakpräventionsfonds, der von einer Präventionsorganisation verwaltet wird. 2 Die Abgabe wird auf Grund der in der Steuer- oder Zolldeklaration ausgewiesenen Mengen berechnet und ist nach den gleichen Bestimmungen wie die Tabaksteuer zu entrichten.

Art. 29–32 Aufgehoben

2003-0968 2465

Tabaksteuerverordnung AS 2003

Gliederungstitel vor Art. 32a Siebenter Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 32a Übergangsbestimmungen der Änderung vom 2. Juli 2003 Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung über den Tabakpräventionsfonds wird die in Artikel 27 vorgesehene Präventionsabgabe erhoben und in einen Übergangsfonds zur nachträglichen Speisung des Tabakpräventionsfonds überwiesen. Der Über- gangsfonds wird vom EDI (BAG) in Zusammenarbeit mit dem VBS (BASPO) verwaltet.

II

1 Hersteller und Importeure dürfen bis zum 30. September 2003 eine gegenüber

ihrem Absatz in der Vergleichsperiode des Vorjahres um 10 Prozent erhöhte Menge Zigaretten des alten Preises ohne Präventionsabgabe versteuern. 2 Zigaretten, die für den Export bestimmt sind, werden bis zum 30. September 2003 ohne Präventionsabgabe besteuert.

III Der Bundesratsbeschluss vom 30. Dezember 19703 über den Abbau der Steuerer- mässigungen für Zigarettenhersteller wird aufgehoben.

IV Diese Änderung tritt am 1. August 2003 in Kraft.

2. Juli 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

3 AS 1970 1669

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