AS 2003 26
Verordnung des UVEK über die Geltung von rheinschifffahrtspolizeilichen Vorschriften auf der Rheinstrecke Basel-Rheinfelden
Verordnung des UVEK über die Inkraftsetzung der Schifffahrtspolizeiverordnung Basel-Rheinfelden
vom 26. September 2002
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, gestützt auf Artikel 28 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 19751 über die Binnenschifffahrt, in Ausführung der Artikel 2 und 7 der Übereinkunft vom 10. Mai 18792 zwischen der Schweiz und dem Grossherzogtum Baden betreffend den Wasserverkehr auf dem Rheine von Neuhausen bis unterhalb Basel, verordnet:
Art. 1 Geltungsbereich Diese Verordnung und die dazugehörende Anlage gelten innerhalb des schweize- rischen Hoheitsgebietes für die Schifffahrt auf dem Rhein zwischen der Mittleren Rheinbrücke in Basel und der Strassenbrücke Rheinfelden.
Art. 2 Anwendbarkeit von Vorschriften 1 Auf der in Artikel 1 bestimmten Rheinstrecke finden in der jeweils geltenden Fas- sung Anwendung: a. der erste Teil, § 12.01 des zweiten Teils, der dritte Teil und die Anlagen 1, 3, 6, 7, 8 und 10 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 1. Dezember 19933; b. die Rheinschiffsuntersuchungsordnung vom 18. Mai 19944; c. die Verordnung vom 29. November 20015 über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR); d. die Verordnung vom 4. März 19996 über die Erteilung von Radarpatenten; e. die Vorschriften vom 31. Mai 19907 über die Farbe und Lichtstärke der Bordlichter sowie die Zulassung von Signalleuchten in der Rheinschifffahrt;
SR 747.224.211
26 2002-1963
Inkraftsetzung der Schifffahrtspolizeiverordnung Basel-Rheinfelden AS 2003
f. die Vorschriften vom 19. Mai 19898 betreffend die Mindestanforderungen und Prüfbedingungen für Navigationsradaranlagen in der Rheinschifffahrt; g. die Vorschriften vom 19. Mai 19899 betreffend die Mindestanforderungen und die Prüfbedingungen für Wendeanzeiger in der Rheinschifffahrt; h. die auf Grund der in den Buchstaben a–c genannten Verordnungen erlasse- nen Anordnungen10 vorübergehender Art; i. die Verordnung vom 28. November 198511 über die Erteilung des Dreispra- chenstempels oder des Dreisprachenvermerks an Rheinschiffer; j. die Vorschriften vom 19. Mai 198912 für den Einbau und die Funktionsprü- fung von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern in der Rheinschiff- fahrt.
2 Soweit jedoch die zu dieser Verordnung gehörende Anlage abweichende Bestim-
mungen enthält, gehen diese den Regeln der in Absatz 1 genannten Verordnungen vor.
Art. 3 Kleinschifffahrt 1 Die Belange der Kleinschifffahrt werden, soweit sie nicht durch die in Artikel 2 aufgeführten Verordnungen oder durch die zu dieser Verordnung gehörende Anlage geregelt sind, durch die Kantone wahrgenommen. 2 Als Kleinschifffahrt gilt die Schifffahrt, die mit Kleinfahrzeugen gemäss Para- graph 1.01 Buchstabe m der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 1. Dezember
199313 ausgeübt wird.
3 Die gegenüber der Binnenschifffahrtsverordnung vom 8. November 197814 abwei-
chenden Bestimmungen dieser Verordnung gehen vor.
Art. 4 Fähren
1 Der Betrieb von Fähren ist bewilligungspflichtig.
2 Die Bewilligung wird in Absprache mit den deutschen Behörden von der örtlich
zuständigen kantonalen Behörde erteilt, wenn die dafür erforderlichen Vorausset- zungen erfüllt sind.
Art. 5 Behördenfahrzeuge Behördenfahrzeuge sind von den Vorschriften der in Artikel 2 genannten Verord- nungen und der zu dieser Verordnung gehörenden Anlage befreit, soweit dies zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben erforderlich ist.
8 SR 747.224.114.1 9 SR 747.224.114.2 10 SR 747.224.111.2, 747.224.131.2, 747.224.141.2 11 SR 747.224.151 12 SR 747.224.114.3 13 SR 747.224.111 14 SR 747.201.1
Inkraftsetzung der Schifffahrtspolizeiverordnung Basel-Rheinfelden. AS 2003
Art. 6 Anerkennung von Zulassungen 1 Soweit nicht anders bestimmt, gelten ebenfalls nach dieser Verordnung als aner- kannt die folgenden von den zuständigen Behörden erteilten:
1. Schiffsatteste, Erlaubnisse, Bescheinigungen und sonstige Zulassungen, die
nach den in Artikel 2 genannten Vorschriften für den Rhein unterhalb der Mittleren Rheinbrücke in Basel;
2. Schiffsausweise nach Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 197515
über die Binnenschifffahrt und Zulassungen nach Artikel 14.01 der Verord- nung vom 13. Januar 197616 über die Schifffahrt auf dem Bodensee. 2 Absatz 1 gilt nicht für Genehmigungen, die für einzelne Fahrten erteilt werden.
Art. 7 Zuständige Behörden
1 Die Kantone Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Aargau sind, jeder für sein
Hoheitsgebiet, unter Vorbehalt der folgenden Bestimmungen mit dem Vollzug die- ser Verordnung beauftragt. Sie bezeichnen die dafür zuständige Behörde.
2 Für den Vollzug der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 1. Dezember 199317
gelten insbesondere: a. Die von den kantonalen Behörden im Rahmen von § 1.22 Nummern 1 und 2 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 1. Dezember 1993 getroffenen allgemein verbindlichen Anordnungen sind zu veröffentlichen und dem Bundesamt für Wasser und Geologie mitzuteilen. b. Der Erlass von Anordnungen vorübergehender Art nach § 1.22 Nummer 3 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 1. Dezember 1993 bleibt dem Bundesamt für Wasser und Geologie vorbehalten.
3 Für den Vollzug der Rheinschiffsuntersuchungsordnung vom 18. Mai 199418 gilt
insbesondere: Zuständige Behörde im Sinne von § 2.01 der Rheinschiffsuntersuchungsordnung vom 18. Mai 1994 ist die Rheinschifffahrtsdirektion Basel.
4 Für den Vollzug der ADNR19 gelten insbesondere:
a. Mit Ausnahme der in Buchstabe b aufgeführten Behörden ist der Kanton Basel-Stadt, vertreten durch die Rheinschifffahrtsdirektion Basel, mit dem Vollzug der ADNR beauftragt.
15 SR 747.201 16 SR 747.223.1 17 SR 747.224.111 18 SR 747.224.131 19 SR 747.224.141
Inkraftsetzung der Schifffahrtspolizeiverordnung Basel-Rheinfelden AS 2003
b. Zuständige Behörden im Sinne der folgenden Nummern der ADNR sind:
1. das Bundesamt für Wasser und Geologie für die Nummern:
1.5.1.1.1 1.5.1.1.2 1.8.1.6 1.8.4 (in Zusammenarbeit mit der Rheinschifffahrtsdirektion Basel) 1.8.5.2 1.9
2. das Eidgenössische Starkstrominspektorat für die Nummer:
1.2.1
3. die Hauptabteilung für die Sicherheit der Kernanlagen des Bundesam-
tes für Energie für die Nummern: 1.2.1 1.7.1.2 1.7.2.2 1.7.3 1.7.4.1 1.7.4.2 2.2.1.3 2.2.7.2 2.2.7.4.2 2.2.7.4.8 2.2.7.7.2.2 5.1.5.2.1 5.1.5.2.2 5.1.5.2.3 5.1.5.2.4 5.1.5.3.1 5.1.5.3.3 5.2.1.7.4 5.2.1.7.5 5.4.1.2.5.1 5.4.1.2.5.2 5.4.1.2.5.3 7.1.4.3.5 7.1.4.3.6 7.1.4.14.8 7.1.4.14.13 7.1.4.15.2 7.1.4.18 7.1.4.29.2
4. das Eidgenössische Gefahrgutinspektorat für die Nummern:
1.2.1 1.6.7 (ad 1.2.1) 9.3.1.21.9 9.3.1.23.1
9.3.2.12.7 9.3.2.21.9 9.3.2.21.10 9.3.2.23.5 9.3.3.12.7 9.3.3.21.9 9.3.3.21.10 9.3.3.23.5 c. Die Prüfungsergebnisse der zuständigen Behörden sind der Rheinschiff- fahrtsdirektion Basel mitzuteilen. d. Für die Tätigkeiten der zuständigen Behörden gelten die sie betreffenden Gebührenordnungen.
5 Für den Vollzug der Verordnung vom 28. November 198520 über die Erteilung des
Dreisprachenstempels oder Dreisprachenvermerks an Rheinschiffer gilt insbesonde- re: Zuständige Behörde im Sinne von Artikel 5 sind die Einwohnerdienste, Internatio- nale Kundschaft, Spiegelgasse 6, 4001 Basel.
Art. 8 Beseitigung von Schifffahrtshindernissen Die kantonalen Behörden sind berechtigt, durch die Schifffahrt verursachte Hinder- nisse auf Kosten des Eigentümers oder des Verursachers zu beseitigen, wenn dieser innerhalb einer ihm angesetzten angemessenen Frist das Hindernis nicht beseitigt. Wenn Gefahr im Verzuge ist, kann die Behörde auf Einräumung einer Erfüllungs- frist verzichten.
20 SR 747.224.151
Inkraftsetzung der Schifffahrtspolizeiverordnung Basel-Rheinfelden. AS 2003
Art. 9 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 2. April 199821 über die Inkraftsetzung der Schifffahrtspoli- zeiverordnung Basel–Rheinfelden wird aufgehoben.
Art. 10 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.
26. September 2002 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation: Moritz Leuenberger
21 AS 1998 1650, 1999 1570, 2000 3008
Inkraftsetzung der Schifffahrtspolizeiverordnung Basel-Rheinfelden AS 2003
Anlage
Abschnitt 1: Besondere Vorschriften für die Strecke zwischen der Mittleren Rheinbrücke in Basel und der Strassenbrücke Rheinfelden
Art. 1 Allgemeine Vorschriften für die Fahrt
1 Die Abmessungen von Fahrzeugen, Schubverbänden und gekuppelten Fahrzeugen
dürfen zwischen der Mittleren Rheinbrücke in Basel und der Strassenbrücke Rhein- felden 110 m Länge und 11.45 m Breite nicht überschreiten. Die höchstzulässige Tauchtiefe der Fahrzeuge beträgt 3.20 m.
2 Die zuständige Behörde kann unter Festlegung der erforderlichen Bedingungen
Ausnahmebewilligungen für grössere Abmessungen und Tauchtiefen erteilen.
Art. 2 Vermeidung von Sogwirkung und Wellenschlag
1 Auf der Strecke zwischen der Mittleren Rheinbrücke in Basel und der Strassen-
brücke Rheinfelden haben die Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge ohne eige- ne Triebkraft, unbeschadet des Paragraphen 6.20 der Rheinschifffahrtspolizeiver- ordnung vom 1. Dezember 199322 zur Schonung der Ufer möglichst in der Mitte des Stromes zu fahren, um schädliche Sogwirkungen und Wellenschlag zu vermeiden.
2 Kleinfahrzeuge mit eigener Triebkraft haben ihre Geschwindigkeit insbesondere
beim An- und Ablegen so einzurichten, dass niemand unnötig gestört, behindert, gefährdet oder geschädigt wird.
Art. 3 Fahrverbot bei Hochwasser
1 Auf der Strecke Mittlere Rheinbrücke in Basel bis unterer Schleusenvorhafen
Birsfelden ist die Gross- und Kleinschifffahrt bei Erreichen oder Überschreiten des Wasserstandes am Pegel Rheinfelden von 4.30 m verboten. 2 Auf der Strecke oberer Schleusenvorhafen Birsfelden bis Strassenbrücke Rheinfel- den ist die Kleinschifffahrt bei Erreichen oder Überschreiten des Wasserstandes am Pegel Rheinfelden von 4.30 m, die Grossschifffahrt bei Erreichen oder Überschrei- ten des Wasserstandes am Pegel Rheinfelden von 4.50 m verboten.
3 Die zuständige Behörde kann für den Bereich von Hafen- und Umschlagsanlagen
Ausnahmen zulassen.
Art. 4 Besondere Wassersportarten
1 Das Wasserskilaufen, das Wellenbrettfahren, das Fahren mit Wassermotorrädern
(Kleinfahrzeuge, die als Personal Water Craft wie «Wasserbob», «Wasserscooter», «Jetbike» oder «Jetski» bezeichnet werden oder sonstige gleichartige Fahrzeuge), das Schleppen von Schleppgeräten (z.B. «Bananaboats»), das Schleppen von Flug-
22 SR 747.224.111
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drachen, Drachenfallschirmen und ähnlichen Geräten sowie die Verwendung unbe- mannter Schleppgeräte sind verboten.
2 Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde das Wasserskilaufen auf
entsprechend gekennzeichneten Wasserflächen bis zu einer Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h zulassen. Die Kennzeichnung erfolgt mit den Tafelzeichen E. 17 der Anlage 7 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 1. Dezember 199323.
3 Das Fahren auf den nach Absatz 2 zugelassenen Wasserflächen ist nur zulässig:
1. in der Zeit von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang, sofern nicht durch
zusätzliche Schilder zu den Tafelzeichen E. 17 der Anlage 7 der Rhein- schifffahrtspolizeiverordnung vom 1. Dezember 1993 bestimmte Zeiten festgesetzt sind und
2. bei Wetter mit einer Sicht von mehr als 1000 m.
4 Fahrzeugführer und Wasserskiläufer dürfen durch ihre Fahrweise oder durch die
Erzeugung von Wellenschlag oder Sogwirkung nicht:
1. die übrige Schifffahrt behindern und andere Verkehrsteilnehmer sowie
Badende gefährden oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindern und belästigen;
2. andere Fahrzeuge, Ufer, Regelungsbauwerke, schwimmende oder feste
Anlagen, Schifffahrtszeichen oder die Ufervegetation beschädigen. Die Fahrzeugführer haben dazu die Geschwindigkeit der Fahrzeuge im erforderli- chen Mass zu verringern und bei der Vorbeifahrt einen ausreichenden Abstand, der
10 m nicht unterschreiten darf, einzuhalten.
Wasserskiläufer müssen sich während der Vorbeifahrt an Fahrzeugen, Schwimm- körpern oder Badenden im Kielwasser des schleppenden Fahrzeugs halten.
5 Fahrzeugführer dürfen nur dann einen Wasserskiläufer schleppen, wenn das Fahr-
zeug mit einer weiteren geeigneten Person als Beobachter besetzt ist. Diese Person hat zur Unterrichtung des Fahrzeugführers den Wasserskiläufer und die von diesem zu befahrende Strecke zu beobachten.
Art. 5 Mitführen der Verordnung An Bord eines jeden Fahrzeugs, ausgenommen Kleinfahrzeuge und Schubleichter, muss sich ein Abdruck dieser Verordnung, der auch eine auf elektronischem Wege jederzeit lesbare Textfassung sein darf, in ihrer jeweils geltenden Fassung, befinden.
23 SR 747.224.111
Inkraftsetzung der Schifffahrtspolizeiverordnung Basel-Rheinfelden AS 2003
Abschnitt 2: Besondere Vorschriften für die Fahrt auf der Strecke zwischen der Mittleren Rheinbrücke in Basel und dem unteren Schleusenvorhafen Birsfelden
Art. 6 Schleppende Fahrzeuge
1 Fahrzeuge mit Maschinenantrieb dürfen nur dann zum Schleppen verwendet wer-
den, wenn sie mit Schlepphaken oder Schleppwinden ausgerüstet sind.
2 In der Talfahrt dürfen nur Schleppboote oder zum Schleppen zugelassene Schub-
boote schleppen; es darf nur mit einem Anhang gefahren werden. 3 Erreicht oder überschreitet der Wasserstand am Pegel Rheinfelden 3.50 m, dürfen Bergschleppverbände aus höchstens zwei Fahrzeugen hintereinander bestehen.
Art. 7 Längsseits gekuppelte Fahrzeuge
1 Das Fahren längsseits gekuppelt ist verboten.
2 Die zuständige Behörde kann in besonderen Fällen Ausnahmen zulassen.
Art. 8 Überholen
1 Das Überholen, ausser von Kleinfahrzeugen, ist verboten.
2 Kleinfahrzeuge, zu Berg fahrende Fahrgastschiffe, einzeln fahrende Schlepp- oder Schubboote sowie Behördenfahrzeuge dürfen überholen, sofern dadurch die Sicher- heit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird.
Art. 9 Mindestgeschwindigkeit Fahrzeuge mit Maschinenantrieb sowie Schlepp- und Schubverbände müssen, unbe- schadet des Paragraphen 6.20 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 1. Dezember 199324, in der Bergfahrt eine Mindestgeschwindigkeit von 4 km/h, gegen das Ufer gemessen, einhalten.
Art. 10 Schlepphilfe auf der Strecke von der Mittleren Rheinbrücke bis oberhalb der Eisenbahnbrücke in Basel
1 Erreicht oder übersteigt der Wasserstand am Pegel Rheinfelden 3.50 m, dürfen
Güter- und Tankmotorschiffe sowie Schlepp- und Schubverbände mit einmotorigem Antrieb die Strecke von der Mittleren Rheinbrücke bis oberhalb der Eisenbahn- brücke in Basel grundsätzlich nur mit Schlepphilfe befahren. 2 Von der Schlepphilfe befreit sind: einmotorige Güter- und Tankmotorschiffe sowie Schubverbände, sofern pro geladene Tonne eine Antriebsleistung von 1.47 kW vor- handen ist. Solche Fahrzeuge sowie unbeladene Fahrzeuge dürfen auch zu Schlepp- hilfezwecken verwendet werden.
24 SR 747.224.111
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Art. 11 Fahrbeschränkungen
1 Die Bergfahrt ist nur von 05.00 bis 22.00 Uhr gestattet.
2 Die Talfahrt ist von 05.00 bis 22.00 Uhr für alle Fahrzeuge, Schubverbände und
gekuppelten Fahrzeuge mit einer Länge bis 110 m gestattet, sofern der Wasserstand am Pegel Rheinfelden 3.00 m oder weniger beträgt. Die zuständige Behörde kann Ausnahmebewilligungen erteilen. 3 Bei einem Wasserstand am Pegel Rheinfelden von mehr als 3.00 m ist die Talfahrt nur eine halbe Stunde vor Sonnenaufgang bis eine halbe Stunde nach Sonnenunter- gang gestattet.
4 Bei entsprechend nachgewiesenem Bedarf kann die zuständige Behörde Ausnah-
mebewilligungen von den Fahrbeschränkungen nach den Absätzen 1 bis 3 erteilen.
5 Die Fahrbeschränkungen nach den Absätzen 1 bis 3 gelten nicht für Tagesaus-
flugsschiffe, einzeln fahrende Schlepp- und Schubboote und Kleinfahrzeuge.
Abschnitt 3: Besondere Vorschriften für die Schifffahrtsanlagen im Bereiche der Schleusen Birsfelden und Augst
Art. 12 Fahrverhalten im Bereiche der Mündungen der Schleusenvorhäfen
1 Die gleichzeitige Ein- und Ausfahrt im Bereiche der Mündungen der Schleusen-
vorhäfen (bei Augst: das Fahrwasser zwischen der Ergolz-Mündung und dem oberen Schleusentor und der Unterwasserkanal vom unteren Schleusentor bis zu seiner Mündung) ist verboten.
2 Die aus den Schleusenvorhäfen ausfahrenden Fahrzeuge haben Vorfahrt.
3 Wird auf der linksrheinisch bei Rhein-km 162.13 gelegenen Ölumschlaginsel
rheinaufwärts rotes Licht gezeigt, ist die Einfahrt in den oberen Schleusenvorhafen Birsfelden für alle Fahrzeuge verboten.
4 Wird an der am linksrheinischen Uferbereich oberhalb der Ergolz-Mündung bei
Rhein-km 155.00 bestehenden Signalanlage rheinaufwärts rotes Licht gezeigt, ist die Einfahrt in den oberen Schleusenvorhafen Augst für alle Fahrzeuge verboten.
Art. 13 Fahrstrecke mit vorgeschriebenem Kurs im Oberwasserbereich der Schleuse Birsfelden
1 Bergfahrer haben nach der Ausfahrt aus der Schleuse Birsfelden bis Rhein-km
162.00 die rechtsrheinische Fahrwasserseite zu halten.
2 Der Beginn der Strecke mit vorgeschriebenem Kurs wird beim Oberhaupt der
Schleuse Birsfelden durch das Schifffahrtszeichen B. 3a der Anlage 7 der Rhein- schifffahrtspolizeiverordnung vom 1. Dezember 199325 angezeigt.
25 SR 747.224.111
Inkraftsetzung der Schifffahrtspolizeiverordnung Basel-Rheinfelden AS 2003
3 Das Ende der Strecke mit vorgeschriebenem Kurs wird rechtsrheinisch bei Rhein-
km 162.00 durch das Schifffahrtszeichen E. 11 der Anlage 7 der Rheinschiff- fahrtspolizeiverordnung vom 1. Dezember 1993 angezeigt.
4 Bergfahrer dürfen innerhalb des Stromabschnittes nach der Ausfahrt aus der
Schleuse Birsfelden die linksrheinisch gelegenen Umschlagsanlagen erst ansteuern, nachdem sie sich vergewissert haben, dass kein Talfahrer behindert wird. 5 Die Absätze 1 und 4 gelten nicht für Bergfahrer, die innerhalb der Kranbereiche der unmittelbar bei der Mündung des oberen Schleusenvorhafens gelegenen Umschlagsanlage anlegen wollen.
Art. 14 Fahrstrecke mit vorgeschriebenem Kurs im Oberwasserbereich der Schleuse Augst
1 Bergfahrer haben nach der Ausfahrt aus der Schleuse Augst bis Rhein-km 154.42
(Fähre Herten–Kaiseraugst) die rechtsrheinische Fahrwasserseite zu halten.
2 Der Beginn der Strecke mit vorgeschriebenem Kurs wird beim Oberhaupt der
Schleuse Augst durch das Schifffahrtszeichen B. 3a der Anlage 7 der Rheinschiff- fahrtspolizeiverordnung vom 1. Dezember 199326 angezeigt.
3 Das Ende der Strecke mit vorgeschriebenem Kurs wird rechtsrheinisch bei Rhein-
km 154.42 (Fähre-Steiger) durch das Schifffahrtszeichen E. 11 der Anlage 7 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 1. Dezember 1993 angezeigt.
Art. 15 Schleusenbetriebszeit
1 Die Schleusen Birsfelden und Augst werden von 05.00 bis 21.00 Uhr betrieben.
2 Fahrzeuge, die bei Ablauf der Betriebszeit schleusungsbereit in den Schleusenvor- häfen Birsfelden liegen, werden jeweils noch geschleust.
3 In die Schleusenvorhäfen Birsfelden dürfen nur Fahrzeuge einfahren, die beab-
sichtigen, die Schleuse unter Einhaltung ihres Schleusenranges zu durchfahren.
4 Berg- und Talfahrer müssen ihre ungefähre Ankunftszeit dem Schleusenmeister
mitteilen.
Art. 16 Schleusung ausserhalb der Schleusenbetriebszeit 1 Sollen Fahrzeuge ausserhalb der Schleusenbetriebszeit geschleust werden, sind sie spätestens bis 19.00 Uhr beim Schleusenmeister anzumelden.
2 Die Anmeldung wird hinfällig, wenn der angegebene Zeitpunkt um mehr als eine
halbe Stunde überschritten wird.
3 Wird die Fahrt zu einer angemeldeten Schleusung nicht angetreten oder wird sie
abgebrochen, ist die Anmeldung unverzüglich zurückzuziehen.
26 SR 747.224.111
Inkraftsetzung der Schifffahrtspolizeiverordnung Basel-Rheinfelden. AS 2003
Art. 17 Stillliegen in den Schleusenvorhäfen
1 Innerhalb der Schleusenvorhäfen Birsfelden dürfen Fahrzeuge nur mit Zustim-
mung des Schleusenmeisters anlegen oder stillliegen; die Weiterfahrt ist dem Schleusenmeister unter Angabe der Abfahrtszeit mitzuteilen. 2 Innerhalb der Schleusenvorhäfen Augst ist das Anlegen und Stillliegen verboten. Von diesem Verbot ausgenommen sind: a. Fahrgastschiffe, die fahrplanmässig die im Nahbereich der oberen Schleu- senausfahrt gelegene Schiffsstation anlaufen; b. Kleinfahrzeuge während der Anmeldung zum Schleusen (Benutzung der Meldestellen am Schleusenwärterhaus und auf der Kraftwerksinsel); c. Kleinfahrzeuge, welche die Kahnrampe im unteren Schleusenvorhafen benutzen.
3 In den Schleusenvorhäfen Birsfelden und Augst darf der Maschinenantrieb fest-
gemachter Fahrzeuge nicht benutzt werden.
Art. 18 Gesperrte Wasserflächen Die zuständige Behörde kann für einzelne Fahrzeuge das Befahren gesperrter Was- serflächen gestatten.
Abschnitt 4: Vorschriften für die Reeden zwischen Basel und Rheinfelden
Art. 19 Grenzen der Reede Birsfelden/Au Die Reede von Birsfelden/Au erstreckt sich am linken Ufer von Rhein-km 159.40 bis Rhein-km 162.89.
Art. 20 Allgemeine Liegeplätze auf der Reede Birsfelden/Au Für Fahrzeuge, die keine Zeichen nach Paragraph 3.14 der Rheinschifffahrtspolizei- verordnung vom 1. Dezember 199327 führen müssen, wird als Liegeplatz bestimmt: Liegeplatz «Kantine», am linken Ufer, von Rhein-km 160.71 bis Rhein-km 161.09.
Art. 21 Liegeplätze für Fahrzeuge, die bestimmte feuergefährliche Güter befördern Für Fahrzeuge, die eine Kennzeichnung nach Paragraph 3.14 Nummer 1 der Rhein- schifffahrtspolizeiverordnung vom 1. Dezember 199328 führen müssen, wird als Liegeplatz bestimmt: der Liegeplatz «Waldhaus», am linken Ufer, von Rhein-km 161.10 bis Rhein-km
161.26 und von Rhein-km 161.34 bis Rhein-km 161.47.
27 SR 747.224.111 28 SR 747.224.111
Inkraftsetzung der Schifffahrtspolizeiverordnung Basel-Rheinfelden AS 2003
Art. 22 Belegen der Liegeplätze und Umschlagstellen Bei Pegelständen über 4.30 m am Pegel Rheinfelden dürfen auf der ganzen Ausdeh- nung der Reede höchstens drei Schiffe nebeneinander liegen.
Art. 23 Belegen der Ölumschlaginseln bei Rhein-km 160.55 und Rhein-km 162.13, linkes Ufer
1 Die uferseitigen Tankschiff-Umschlagsanlagen bei Rhein-km 160.55 und Rhein-
km 162.13 dürfen nur mit einer Tankschiffsbreite belegt werden. Das Belegen mit zwei Schiffsbreiten bedarf einer besonderen Bewilligung der Rheinschifffahrts- direktion Basel.
2 Die Ölumschlaginseln bei Rhein-km 160.55 und Rhein-km 162.13 dürfen land-
und wasserseits in allen Fällen nur mit einer Tankschiffsbreite belegt werden. Solange eine der uferseitigen Tankschiff-Umschlagsanlagen nach Ziffer 1 zwei- schiffig belegt ist, dürfen landseits dieser Ölumschlaginsel keine Fahrzeuge anlegen.
Art. 24 Umschlagstelle im Bereich der Mündung des oberen Schleusenvorhafens Birsfelden, linkes Ufer
1 Die Umschlagstelle im Bereich der Mündung zum oberen Schleusenvorhafen
Birsfelden darf nur mit einer Schiffsbreite belegt werden.