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AS 2003 3436

Vertrag über wechselseitige Rückversicherungsverpflichtungen zwischen der Geschäftsstelle für die Exportrisikogarantie, Kirchenweg 8, CH-8032 Zürich, Schweiz, (nachfolgend «ERG» genannt), handelnd für die Schweizerische Eidgenossenschaft und der Compañía Española de Seguros de Crédito a la Exportación, S.A. Cía de Seguros y Reaseguros, Velázquez 74, E-28001 Madrid, Spanien, (nachfolgend «CESCE» genannt), handelnd für den spanischen Staat (mit Anlagen und Anhängen)

Übersetzung1

Vertrag über wechselseitige Rückversicherungsverpflichtungen zwischen der Geschäftsstelle für die Exportrisikogarantie, Kirchenweg 8, CH-8032 Zürich, Schweiz, (nachfolgend «ERG» genannt), handelnd für die Schweizerische Eidgenossenschaft und der Compañía Española de Seguros de Crédito a la Exportación, S.A. Cía de Seguros y Reaseguros, Velázquez 74, E-28001 Madrid, Spanien, (nachfolgend «CESCE» genannt), handelnd für den spanischen Staat

Abgeschlossen am 12. November 2002 Von der Bundesversammlung genehmigt am 19. März 20032 Ratifikationsurkunde von der Schweiz hinterlegt am 21. Mai 2003 In Kraft getreten am 21. Mai 2003

Art. 1 Vertragszweck

1. CESCE erklärt sich bereit, Kreditversicherungen der ERG, die zugunsten

schweizerischer Exporteure oder Dritter (insbesondere von Banken) übernommen werden, anteilig nach Prozenten in Rückversicherung zu nehmen, soweit sie sich auf die Absicherung von Risiken aus der Erbringung von Exportleistungen spanischen Ursprungs beziehen.

2. ERG erklärt sich bereit, Kreditversicherungen der CESCE, die zugunsten spani-

scher Exporteure (und spanische Exporte finanzierender Banken) übernommen werden, anteilig nach Prozenten in Rückversicherung zu nehmen, soweit sie sich auf die Absicherungen von Risiken aus der Erbringung von Exportleistungen schweize- rischen Ursprungs beziehen.

3. Die konkrete Rückversicherungszusage wird jeweils auf der Basis einer Einzel-

fallentscheidung von CESCE oder der ERG übernommen.

Art. 2 Anwendungsfälle

1. Für Vereinbarungen nach diesem Rückversicherungsabkommen kommen Fälle in

Betracht, bei denen der Kreditversicherer im Land eines Exporteurs eine Export- kreditversicherung gewährt und a) der im Land des einen Kreditversicherers ansässige Exporteur zur Vertrags- erfüllung Unterlieferanten beizieht, die (unter anderem) im Land des ande- ren Kreditversicherers ansässig sind, wobei der Exporteur gegenüber dem ausländischen Besteller allein verpflichtet und berechtigt ist, oder

SR 0.946.113.32

1 Übersetzung des englischen Originaltextes.

2 AS 2003 3435

3436 2003-0145

Wechselseitige Rückversicherungsverpflichtungen. Vertrag mit Spanien AS 2003

b) Exporteure, die in der Schweiz und in Spanien ansässig sind, miteinander in Zusammenhang stehende Exportverträge mit einem Käufer in einem anderen Land als Spanien oder der Schweiz abgeschlossen haben.

2. Die Vereinbarung vom 10. November 1977 kann weiterhin angewandt werden,

soweit ihre Anwendungsvoraussetzungen vorliegen.

3. Das Rückversicherungsabkommen findet keine Anwendung, wenn der Versiche-

rer Versicherungsschutz für einen Vertrag über Exportleistungen gewährt, bei dem der Hauptauftragnehmer mit seinem (seinen) Subunternehmer(n) im Land des Rück- versicherers eine «If-and-when»-Vereinbarung in bezug auf das zu versichernde Risiko getroffen hat. Das Rückversicherungsabkommen ist jedoch anwendbar, wenn die Exportleistungen aus einem Kredit bezahlt werden, der ein Finanzinstitut dem Käufer gewährt.

Art. 3 Definitionen Im Rahmen dieses Vertrages haben nachstehende Begriffe folgende Bedeutung: Arbeitstag bezeichnet einen Tag, an dem beide Kreditver- sicherer ihren Geschäftsbetrieb geöffnet haben. (der/die) Kreditversicherer bezeichnet ERG und CESCE bzw. einen von beiden. Exportleistungen bezeichnet die Waren und Dienstleistungen, die nach dem Exportvertrag geliefert bzw. erbracht werden sollen. Versicherer bezeichnet den Kreditversicherer, der die Police ausstellt. Hauptauftragnehmer bezeichnet den Exporteur, der Vertragspartner des ausländischen Bestellers ist. Police bezeichnet eine vom Versicherer ausgestellte Versicherungspolice. Rückversicherungsanteil bezeichnet den vom Rückversicherer in Rück- deckung genommenen, als Prozentsatz ausge- drückten Wert der versicherten Exportleistungen. Rückversicherer bezeichnet den Kreditversicherer, der dem Ver- sicherer für ein bestimmtes Geschäft eine Rück- versicherung zur Verfügung stellt.

Art. 4 Leistungsursprung Die Kreditversicherer gehen grundsätzlich davon aus, dass die aus dem Land des Rückversicherers stammenden Exportleistungen ihren Ursprung im Land des Rück- versicherers haben. Wenn der Versicherer in einem bestimmten Geschäft Gründe hat, daran zu zweifeln, informiert er den anderen Kreditversicherer unverzüglich über seine Zweifel; die Kreditversicherer arbeiten bei der Ermittlung des Leistungs-

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ursprungs zusammen und informieren sich gegenseitig über ihre jeweiligen Ermitt- lungsergebnisse.

Art. 5 Deckungsformen, für die dieser Vertrag gilt Die von ERG und CESCE bereitgestellten Versicherungen und Deckungsformen, für die dieser Vertrag gilt, sind in den Anlagen 1 und 2 zu diesem Vertrag darge- stellt. Jeder der beiden Kreditversicherer wird den jeweils anderen schriftlich dar- über informieren, wenn sich eine seiner Versicherungen bzw. Deckungsformen ändert.

Art. 6 Bestimmung des Versicherers In der Regel tritt jener Kreditversicherer als Versicherer auf, aus dessen Land der wertmässig grössere Anteil an Exportleistungen des zur Deckung angetragenen Geschäfts stammt. Mit Rücksicht auf die Umstände des Einzelfalles können die Kreditversicherer den Versicherer im gegenseitigen Einvernehmen durchaus auch von dieser Regel abweichend festlegen; sie können insbesondere den Kreditversi- cherer jenes Landes als Versicherer bestimmen, in dem der Hauptauftragnehmer ansässig ist, obwohl der kleinere Anteil der Exportleistungen ihren Ursprung in diesem Land hat.

Art. 7 Rückversicherungsanteil

1. Der Rückversicherungsanteil wird nach Massgabe des rückzuversichernden

schweizerischen oder spanischen Anteils an den Exportleistungen aufgrund der Angaben des Antragstellers festgelegt. Massgeblich ist das Verhältnis von Export- leistungen schweizerischen und spanischen Ursprungs und der Rückversicherungs- anteil wird wie in Anhang A errechnet.

2. Grundsätzlich wird der Rückversicherungsanteil auch dann wie in Absatz 1

festgelegt errechnet, wenn das zu versichernde Geschäft Exportleistungen aus einem oder mehreren Drittländern enthält, wobei auch das Bestellerland als Drittland gilt (siehe Anhang A, Beispiel 2). Die Kreditversicherer können sich jedoch über eine andere Festlegung des Rückversicherungsanteils einigen. Unter anderem können sie den Rückversicherungsanteil danach errechnen, welchem Anteil der Exportleistun- gen die Drittlandsleistung funktional zuzuordnen ist. Namentlich wenn die Dritt- landsleistung ausschliesslich dem schweizerischen oder dem spanischen Anteil zuzuordnen ist (siehe Anhang A, Beispiel 3).

Art. 8 Verpflichtungen des Rückversicherers

1. Übernimmt der Rückversicherer eine Rückversicherungsverpflichtung, hat er

dem Versicherer den vereinbarten Rückdeckungsbetrag zu leisten, wenn der Ver- sicherer aus der Police zu Entschädigungsleistungen verpflichtet ist.

2. Sofern nichts anderes vereinbart wird, übernimmt der Rückversicherer für den

ihm als Rückversicherer zugewiesenen Anteil Rückdeckung mit derselben Deckungsquote, die der Versicherer in seiner Police festgesetzt hat. Der Rückver-

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sicherer ist jedoch nicht verpflichtet, Rückversicherung über seine maximale Deckungsquote hinaus zur Verfügung zu stellen. 3. Der Rückversicherer verpflichtet sich, dem Versicherer einen Betrag zu zahlen, der dem für den Rückversicherer bestimmten prozentualen Teil an der vom Ver- sicherer erbrachten oder noch zu erbringenden Entschädigungsleistung aus der jeweiligen Police entspricht. Diese Zahlung ist 30 Arbeitstage nachdem der Rück- versicherer vom Versicherer die Mitteilung erhalten hat, dass dieser eine Entschädi- gung geleistet hat, fällig.

4. Der Rückversicherer hat eine Zahlung nach Massgabe des Rückversicherungs-

anteils auch bei einem Fabrikationsschadenfall zu erbringen, wenn eine entspre- chende Versicherung übernommen wurde. Die Höhe der Zahlung bestimmt sich dabei nicht nach den in den jeweiligen Lieferanteilen entstandenen Selbstkosten, sondern richtet sich allein nach dem Rückversicherungsanteil an dem auf der Grundlage der Selbstkosten berechneten Gesamtschaden.

5. Der Rückversicherer verpflichtet sich, keine Einwendungen gegen seine Pflicht

zur Zahlung einer Entschädigung gestützt auf die Police zu erheben, soweit die Police inhaltlich mit den in den Anlagen 1 und 2 enthaltenen und jenen Informatio- nen übereinstimmt, die der Rückversicherer vom Versicherer im Rahmen des Ver- fahrens nach Artikel 13 erhalten hat. 6. Der Rückversicherer verpflichtet sich, den Versicherer bei allen ihm zur Kennt- nis gelangenden Problemen zu benachrichtigen, die sich auf die Erfüllung des Lie- fervertrages oder der daran gekoppelten Kreditverträge auswirken könnten.

Art. 9 Verpflichtungen des Versicherers

1. Der Versicherer hat den Rückversicherer über jede Änderung des Deckungs-

dokumentes, des Umfangs und der Art des Exportkreditgeschäftes oder der daran gekoppelten vertraglichen Regelungen zu unterrichten, sofern sie Auswirkungen auf das von der Police gedeckte Risiko haben könnte.

2. Der Versicherer hat den Rückversicherer zu konsultieren, bevor er verbindlich

entscheidet, welche Massnahmen zu ergreifen bzw. welche Anweisungen dem Versicherungsnehmer zu erteilen sind, wenn gefahrerhöhende Umstände eingetreten sind oder ein Schadenfall droht.

3. Der Versicherer hat dem Rückversicherer innerhalb von 30 Arbeitstagen nach

Eingang den ihm nach Massgabe des Rückversicherungsanteils zustehenden Anteil an Zahlungseingängen zu überweisen, die vom Versicherer nach Entschädigungs- zahlung als Rückfluss eingezogen oder einbehalten wurden.

4. Der Versicherer hat den Rückversicherer unverzüglich zu informieren, wenn ihm

mitgeteilt wird, dass ein Schuldner eine fällige Zahlung für die Tilgung einer von der Police gedeckten Forderung nicht geleistet hat.

5. Der Versicherer hat dem Rückversicherer auf Anforderung Kopien aller in sei-

nem Besitz befindlichen und geschäftsrelevanten Dokumente zur Verfügung zu stellen.

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6. Der Versicherer hat den Rückversicherer zu informieren, sobald seine Ver-

pflichtungen aus der Police beendet sind.

Art. 10 Prämienberechnung und -verteilung

1. Der Rückversicherer hat Anspruch auf eine Rückversicherungsprämie, welche

a) dem Rückversicherungsanteil an der Prämie entspricht oder b) zwischen den Kreditversicherern im Einzelfall vereinbart wurde, damit der Rückversicherer eine Prämie erhält, die nach seinem Entgeltsystem erfor- derlich ist, um das in Rückversicherung zu nehmende Risiko zu decken. Von den Beträgen gemäss Buchstaben a) und b) behält der Versicherer einen Abzugsbetrag in Höhe von 10 % als Entgelt für seine Bearbeitungskosten ein.

2. Die Rückversicherungsprämie ist innerhalb von 30 Arbeitstagen fällig, nachdem

der Versicherer die Prämie erhalten hat.

3. Wenn der Versicherte eine Prämienrückerstattung durch den Versicherer erhält,

ist der Rückversicherer grundsätzlich verpflichtet, dem Versicherer auf Anforderung den Anteil an der rückgezahlten Prämie zu erstatten, der dem an ihn gezahlten Prämienanteil – unter Berücksichtigung des als Verwaltungskosten einbehaltenen Prämienanteils – entspricht. Der Rückversicherer hat sich an Prämienrückerstattun- gen nur zu beteiligen, wenn der für die Rückerstattung massgebliche Grund auch für den rückversicherten Teil gilt.

Art. 11 Änderung des Leistungsursprungs

1. Wenn sich nach endgültiger Rückversicherungsübernahme die Zusammensetzung

des Ursprungs der Exportleistungen wertmässig ändert oder wenn sich die Anteile der Exportleistungen des Hauptauftragnehmers im Verhältnis zu jenen des Unter- lieferanten wertmässig verschieben, wird der Versicherer den Rückversicherer darüber informieren; jede der beiden Parteien kann dann die Anpassung des Rück- versicherungsanteils verlangen.

2. Erfolgt eine Anpassung des Rückversicherungsanteils, werden auch die Beträge

entsprechend angepasst, welche sich der Versicherer und der Rückversicherer gegenseitig in Form von Prämien, Ansprüchen auf und Beteiligungen an Entschädi- gungsleistungen, Rechtsverfolgungskosten oder Kosten der Schadensminderung oder -verhinderung schulden.

Art. 12 Regressmassnahmen

1. Der Versicherer wird den Rückversicherer konsultieren, bevor er Massnahmen

der Rechtsverfolgung ergreift oder Regressansprüche geltend macht, deren Kosten insgesamt mehr als 10 % des ausstehenden Betrages ausmachen. Der Rückversicherer ist verpflichtet, sich nach Massgabe des Rückversicherungsan- teils an Aufwendungen des Versicherers zur Erlangung von Rückflüssen oder zur Führung von gerichtlichen Verfahren zu beteiligen, sofern der Versicherer gemäss seiner Police gegenüber dem Versicherungsnehmer zur Kostentragung oder

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-erstattung verpflichtet ist. Die Zahlung soll innerhalb von 30 Arbeitstagen nach dem Datum der Mitteilung über die Kostenentstehung erfolgen.

2. Will der Versicherer Forderungen, die ihm nach Entschädigungsleistung wirt-

schaftlich oder rechtlich zustehen, verkaufen, erlassen oder abschreiben, hat er die Zustimmung des Rückversicherers einzuholen.

Art. 13 Verfahrensregeln Die Verfahrensregeln für die Abwicklung der einzelnen Rückversicherungsgeschäfte sind in Anlage 3 festgelegt.

Art. 14 Umschuldung

1. Wenn ein Umschuldungsantrag aus dem Besteller- bzw. Schuldnerland eingeht,

beraten die Vertragsparteien darüber, wie Probleme, die sich daraus ergeben, gelöst werden sollen. Die endgültige Entscheidung trifft jedoch der Versicherer.

2. Ist die versicherte Forderung Gegenstand eines Umschuldungsabkommens,

konsultiert der Versicherer den Rückversicherer, wenn er diese Forderung verkaufen oder erlassen möchte. Auf Verlangen des Rückversicherers tritt der Versicherer den rückversicherten Teil der Forderung dem Rückversicherer ab.

3. Der Versicherer hat das Recht, Entschädigungszahlungen zu den vertraglichen

Fälligkeiten zu leisten, ohne eine Karenzfrist zu berücksichtigen, welche für die Auszahlung einer Entschädigung üblicherweise vorgesehen ist.

Art. 15 Währung Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind alle Zahlungen im Rahmen der einzelnen Rückversicherungsgeschäfte in der vom Versicherer für das Geschäft verwendeten Währung zu leisten.

Art. 16 Schiedsverfahren

1. Die Vertragsparteien bemühen sich, Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang

mit diesem Vertrag ergeben, einvernehmlich zu lösen. 2. Streitigkeiten, die nicht einvernehmlich gelöst werden können, werden durch ein aus drei Personen bestehendes Schiedsgericht entschieden. Jede Vertragspartei benennt einen Schiedsrichter, und diese wiederum bestimmen den vorsitzenden Schiedsrichter. Das Schiedsgericht hat seinen Sitz am Ort des jeweiligen Versicherers; das ist im Fall von CESCE Madrid, und im Fall der ERG Zürich. Das Verfahren wird in engli- scher Sprache geführt. Im übrigen legt das Schiedsgericht das Verfahren nach rechtsstaatlichen Grundsätzen fest.

Art. 17 Kündigung und Vertragsänderung 1. Dieser Vertrag wird von beiden Vertragsparteien unterschrieben und tritt an dem Tag in Kraft, an dem die ERG CESCE mitteilt, dass die verfassungsmässigen Vor-

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schriften des schweizerischen Rechts für den Abschluss und das Inkrafttreten dieses Vertrages erfüllt sind (Ratifikation).

2. Jede Vertragspartei hat das Recht, diesen Vertrag zum Ende eines jeden Kalen-

dermonats zu kündigen. Die Kündigung muss mit einer Frist von drei Monaten schriftlich erfolgen. Eine solche Kündigung hat keine Auswirkungen auf Verpflich- tungen, die vor der Beendigung des Vertrags eingegangen wurden. 3. Die Vertragsparteien könne diesen Vertrag jederzeit ändern. Anlage 3 und sämt- liche Anhänge können mit schriftlicher Zustimmung von ERG und CESCE jederzeit geändert werden.

Dieser Vertrag wird in zwei Originalen, eines für jede Vertragspartei, in englischer Sprache abgefasst.

Handelnd für die Handelnd für den Schweizerische Eidgenossenschaft: spanischen Staat: Peter W. Silberschmidt Javier Valero Artola

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Anlage 1

Einzelheiten zu den Fazilitäten von CESCE Fazilität Deckungssatz (max.) Gedeckte Risiken Versicherungs- Karenzfrist Bemerkungen nehmer Wirtschaftliches Politisches Risiko Risiko

Lieferanten- 94 % 99 % Fabrikationsrisiko: Exporteur Fabrikations- Fabrikationsrisiko: kredit Deckt den Netto-Verlust des Exporteurs als risiko: Deckung nur in EUR. Folge einer Vertragsaufhebung wegen politi- 6 Monate Die Deckung wird für schen Risiken (Krieg oder kriegsähnliche einen garantierten Situation, Massnahmen der Regierung des Betrag gewährt, der in Käufer-/Kreditnehmerlandes oder der spani- jeder Police einzeln schen Regierung, Nicht-Erfüllung des Ver- festgelegt wird. trags durch einen öffentlichen Käufer) oder wegen wirtschaftlichen Risiken (Vertragsauf- hebung wegen Vertragsverletzungen privater Käufer). Kreditrisiko: Kreditrisiko: Kreditrisiko: Unterscheidung zwischen politischem (Trans- Wirtschaftliche Deckung in ausländi- ferrisiko, Krieg, Unmöglichkeit der Erfüllung Risiken: scher Währung. der vertraglichen Verpflichtungen wegen In jeder Police Die Deckung umfasst Massnahmen ausländischer oder der spani- einzeln festgelegt den Kreditbetrag und schen Regierung, Verzug des öffentlichen Zinsen gemäss Kredit- Käufers) und wirtschaftlichem Risiko Politisches Risiko: vertrag. (gerichtlich oder aussergerichtlich erklärte 100 Tage Insolvenz des ausländischen Käufers, andau- ernder Verzug)

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Fazilität Deckungssatz (max.) Gedeckte Risiken Versicherungs- Karenzfrist Bemerkungen nehmer Wirtschaftliches Politisches Risiko Risiko

Käuferkredit 94 % 99 % Kreditrisiko: Bank 100 Tage Deckung in ausländi- Deckt die Nicht-Rückzahlung von Krediten, scher Währung. die eine Bank einem Käufer gewährt hat. Die Deckung umfasst den Kreditbetrag und Politisches Risiko (Transferrisiko, Krieg, Zinsen gemäss Kredit- Unmöglichkeit der Erfüllung der vertragli- vertrag sowie Verzugs- chen Verpflichtungen wegen Massnahmen zinsen. ausländischer oder der spanischen Regierung, Verzug des öffentlichen Käufers) oder wirt- schaftliches Risiko (gerichtlich oder ausserge- richtlich erklärte Insolvenz des ausländischen Käufers, andauernder Verzug)

Widerrecht- 99 % 99 % Diese Police deckt die widerrechtliche Inan- Exporteure 150 Tage bei Deckung in ausländi- liche Inan- spruchnahme von Garantien. politischen Risi- scher Währung spruchnahme Diese Police deckt das politische und das ken, ausser wenn von Garantien wirtschaftliche Risiko. ein öffentlicher von Exporteu- Begünstigter eine ren Garantie wider- rechtlich in Anspruch nimmt

30 Tage bei

anderen Risiken

Widerrecht- 99 % Diese Police deckt die widerrechtliche Inan- Banken 30 Tage Deckung in ausländi- liche Inan- spruchnahme von Garantien und die Nicht- scher Währung spruchnahme Rückerstattung des Garantiebetrags durch den von Garantien Exporteur, wenn die Garantie rechtmässig in von Garanten Anspruch genommen wurde.

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Fazilität Deckungssatz (max.) Gedeckte Risiken Versicherungs- Karenzfrist Bemerkungen nehmer Wirtschaftliches Politisches Risiko Risiko

Bauprojekte 94 % 99 % Diese Police deckt das politische und das Bau- oder 6 Monate wirtschaftliche Risiko. Montage- Sie versichert gegen die Unmöglichkeit, das Gesellschaft Projekt auszuführen, gegen Baustopps und die Nicht-Zahlung von bestätigten Bauab- schnitten. Sie deckt auch die Konfiskation von Maschinen und Installationen, die wider- rechtliche Inanspruchnahme oder Rückbe- haltung von Garantien und die Unmöglichkeit der Übertragung von Garantien, sofern der Versicherungsnehmer seine vertraglichen Verpflichtungen erfüllt hat.

Investitions- 99 % Diese Police deckt Verluste des Investors, die Investor Maximum Die Höchstdauer der versicherung verursacht werden durch: 12 Monate Versicherung ist – Enteignung 20 Jahre, die Mindest- – Transfer- und Nicht-Konvertibilitätsrisiko dauer 5 Jahre. – Krieg und kriegsähnliche Situationen Deckung für das – Nichterfüllung von Bedingungen von Eigenkapital erfolgt Investitionsverträgen durch Regierungen immer in der Landes- währung, Deckung für alle anderen Investitio- nen kann in ausländi- scher Währung erfol- gen.

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Anlage 2

Einzelheiten zu den Fazilitäten der ERG I Fazilität: Forderungsdeckung Art: Garantie Garantienehmer: Exporteur oder Dritter (namentlich Bank) Versicherungsbedingungen: Bundesgesetz über die Exportrisikogarantie Verordnung über die Exportrisikogarantie Selbstbeteiligung des Exporteurs: mindestens 5 % Prozentsatz der Deckung: maximal 95 % Berechnungsgrundlage: Preis der Exportleistungen gemäss Exportver- trag Gedeckte Risiken: a) politisches Risiko Risiko politischer Ereignisse im Ausland wie Krieg, bürgerlicher Unruhen, die dem Abnehmer die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen verunmöglichen oder zum Verlust der noch dem Exporteur gehörenden Ware führen. b) Transferrisiko Risiko, dass dem Abnehmer die Bezahlung durch eine devisenrechtliche Massnahme seiner Regierung verunmöglicht wird, nach- dem der Abnehmer den Gegenwert in Lokalwährung deponiert hat. c) wirtschaftliches Risiko: – von öffentlichen Schuldnern; – von privaten Schuldnern, – die einer öffentlich-rechtlichen Körper- schaft oder Anstalt gehören, oder – wenn die Forderung von einem öffent- lichen Garanten oder einer ERG- geprüften Bank garantiert wird, oder – die öffentliche Aufgaben erfüllen, wobei sich das wirtschaftliche Risiko auf die Verpflichtungen staatlicher oder privater Abnehmer beschränkt, die ihrerseits öffentliche Aufgaben erfüllen;

d) Fremdwährungseventualrisiko

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Fremwährungsrisiken aus der Ablösung einer Fremdwährungsfinanzierung, eines Devisenterminkontraktes oder ähnlicher Vorkehren nach dem Eintritt eines nach Buchstaben a) bis c) gedeckten Schadens. Keine Absicherung von Wechselkurs- schwankungen als Primärrisiko. II Fazilität: Fabrikationsrisikodeckung (Risiko vor Lieferung) Art: Garantie Garantienehmer: Exporteur, grundsätzlich auch Dritter (namentlich Bank) Versicherungsbedingungen: Bundesgesetz über die Exportrisikogarantie Verordnung über die Exportrisikogarantie Selbstbeteiligung des Exporteurs: mindestens 5 % Prozentsatz der Deckung: maximal 95 % Berechnungsgrundlage: Selbstkosten Gedeckte Risiken: Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit der Lieferung wegen nachträglicher Zunahme des politischen, Transfer- oder wirtschaftlichen Risikos, das gemäss Ziffer I gedeckt werden kann, oder wegen fehlender Transport- möglichkeiten im Ausland. III Fazilität: Deckung für Bietungs- und Erfüllungsgarantien (nur als Deckung neben einer Garantie nach Ziff. I und/oder II) Art: Garantie Garantienehmer: Exporteur oder Dritter (namentlich Bank) Versicherungsbedingungen: Bundesgesetz über die Exportrisikogarantie Verordnung über die Exportrisikogarantie Selbstbeteiligung des Exporteurs: mindestens 5 % Prozentsatz der Deckung: maximal 95 % Berechnungsgrundlage: Garantiebetrag der Bietungs- oder Erfüllungs- garantie

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Gedeckte Risiken: – widerrechtliche Inanspruchnahme – rechtmässige Inanspruchnahme, wenn der Exporteur seine Verpflichtungen wegen Eintritts eines politischen oder Transfer- risikos nicht erfüllen kann

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Anlage 3

Verfahrensregeln (Art. 13)

§1 Vorbemerkung Diese Anlage regelt Verfahrensangelegenheiten im Sinne von Artikel 13 des Ver- trags über wechselseitige Rückversicherungsverpflichtungen zwischen CESCE und ERG.

§2 Antrag und Antwort a) Will der potentielle Versicherer eine Exportkreditversicherung ausstellen, teilt er das mit dem Antragsformular (Anhang B) mit. b) Der potentielle Rückversicherer beantwortet den Antrag innerhalb von

30 Arbeitstagen nach dessen Empfang mit dem Antwortformular (An-

hang C). c) Nach der Ausstellung der Police wird der Versicherer dem Rückversicherer die Übernahme der Deckung mit dem Policeausstellungsformular (Anhang D) baldmöglichst schriftlich bestätigen.

§3 Prämien Der Rückversicherer hat dem Versicherer spätestens nach Erhalt des Policeausstel- lungsformulars (Anhang D) ein Konto und eine Rechnungs- oder Referenznummer mitzuteilen, damit der Versicherer die Rückversicherungprämie gemäss Artikel 10 Ziffern 1 und 2 überweisen kann.

§4 Schadenfall Macht der Versicherer im Schadenfall einen Anspruch gegen den Rückversicherer geltend, hat er ihm folgende Angaben zu machen: – die zugehörige Referenznummer, – den überfälligen Gesamtbetrag und das Fälligkeitsdatum, – den Gesamtanspruch, den der Versicherer zu bezahlen hat, – den Anteil des Rückversicherers an der vom Versicherer gezahlten Entschä- digung, – den Grund für die Entschädigung (eingetretenes Risiko), – das Datum der Zahlung der Entschädigung.

Wechselseitige Rückversicherungsverpflichtungen. Vertrag mit Spanien AS 2003

§5 Rückflüsse Der Versicherer hat dem Rückversicherer im Rückflussfall folgende Angaben zu machen: – die zugehörige Referenznummer, – den Gesamtbetrag, der vom Versicherer beigetrieben wurde, – die Beitreibungsaufwendungen, die der Versicherer gezahlt hat, – den Anteil des Rückversicherers am Nettorückfluss, – das Datum des Rückflusses, – die geltenden Zinssätze, – die Anzahl der Zinstage, – (gegebenenfalls) die Wechselkurse.

Wechselseitige Rückversicherungsverpflichtungen. Vertrag mit Spanien AS 2003

Anhang A

Kalkulationsbeispiele für den Rückversicherungsanteil

Beispiel 1 Der Vertragspreis bezieht sich auf 120 Einheiten Lieferungen – Land A: 70 Einheiten Lieferungen – Land B: 50 Einheiten Deckung durch den Versicherer (A): 99 % Deckung durch den Rückversicherer (B): 95 % Berechnung des Rückversicherungsanteils 50 × 95 4750 × 100 120 × 99 11 880 Der Rückversicherungsanteil bezieht sich auf den Gesamtwert von 120 Einheiten. Der rückversicherte Betrag entspräche daher 47,9 Einheiten.

Beispiel 2 Der Vertragspreis bezieht sich auf 120 Einheiten Lieferungen – Land A: 60 Einheiten Lieferungen – Land B: 40 Einheiten Lieferungen – Land C: 20 Einheiten Deckung durch den Versicherer (A): 99 % Deckung durch den Rückversicherer (B): 95 % Berechnung des Rückversicherungsanteils 40 × 95 3800 × 100 100 × 99 9900 Der Rückversicherungsanteil bezieht sich auf den Gesamtwert von 120 Einheiten. Der rückversicherte Betrag entspräche daher 46,1 Einheiten.

Beispiel 3 Der Vertragspreis beläuft sich auf 120 Einheiten Lieferungen – Land A: 60 Einheiten Lieferungen – Land B: 40 Einheiten Lieferungen – Land C: 20 Einheiten Deckung durch den Versicherer (A): 99 % Deckung durch den Rückversicherer (B): 95 %

Wechselseitige Rückversicherungsverpflichtungen. Vertrag mit Spanien AS 2003

Berechnung des Rückversicherungsanteils – Falls die Waren aus Land C ausschliesslich Land A zuzurechnen sind: 40 × 95 3800 × 100 120 × 99 11 880 – Falls die Waren aus Land C ausschliesslich Land B zuzurechnen sind: 60 × 95 5700 × 100 120 × 99 11 880 Der Rückversicherungsanteil bezieht sich auf den Gesamtwert von 120 Einheiten.

Anmerkung: Wenn Versicherer und Rückversicherer unterschiedliche Deckungsquoten für ver- schiedene Risiken anbieten, wird zur Berechnung der Deckungsquote ein Durch- schnitt der verschiedenen Deckungsquoten zugrundegelegt, zum Beispiel: Politische Risiken: 95 % Wirtschaftliche Vorversandrisiken: 85 % Wirtschaftliche Forderungsrisiken: 90 %

Durchschnittssatz: 90 %

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Anhang B

Antragsformular No

Von: ............................................................................................................................ An: .............................................................................................................................. Wir beziehen uns auf den zwischen uns abgeschlossenen Vertrag vom: .................... Unsere Ref. Nr.: .......................................................................................................... Ihre Ref. Nr.: ............................................................................................................... Wir beantragen hiermit für das folgende Geschäft Rückversicherung durch Ihr Unternehmen zu den nachstehend aufgeführten Bedingungen: .................................. Exporteur aus unserem Land: ..................................................................................... Exporteur aus Ihrem Land: ......................................................................................... Deren Vertragsverhältnis: ........................................................................................... Projekt: ........................................................................................................................ Vertrag: unterzeichnet/in Verhandlung ....................................................................... Käufer/Land: ............................................................................................................... Darlehensnehmer/Land: .............................................................................................. Garant/Sicherheiten: ................................................................................................... Vertragswert: .............................................................................................................. Zinsen: ........................................................................................................................ Lieferungsaufstellung (Angabe des Wertes der Waren/Leistungen in Bezug auf den Anteil des betreffenden Landes/Drittlandszulieferungen): .......................................... Risikozeitraum – Herstellung: ....................................................................................................

– Kredit: ............................................................................................................ Rückzahlungsbedingungen: ........................................................................................ Evtl. besondere Merkmale des Falles: ......................................................................... Art der zu stellenden Deckung(en): ............................................................................ Darlehensbetrag: ......................................................................................................... Aufstellung des Darlehens: ......................................................................................... Zinsen: ........................................................................................................................ Darlehensgeber: ..........................................................................................................

Wechselseitige Rückversicherungsverpflichtungen. Vertrag mit Spanien AS 2003

Gesamter gedeckter Betrag: ........................................................................................ – Wert der Waren und/oder Leistungen in Bezug auf das Land des Rückversi- cherers (im Verhältnis zum Wert sämtlicher gelieferten Waren und/oder Leistungen) – vom Versicherer gestellter Deckungsanteil – Rückversicherungsanteil (Berechnungsaufstellung) Besondere Bedingungen: ............................................................................................ Regressbedingungen: .................................................................................................. Betrag der zu zahlenden Prämie: ................................................................................ – an den Versicherer: ......................................................................................... – an den Rückversicherer: ................................................................................. (Berechnungsaufstellung)

Die Verpflichtung des Versicherers gegenüber dem Antragsteller endet voraussicht- lich am: ....................................................................................................................... Anmerkungen: ............................................................................................................

Datum: ........................................ Unterschrift: ..........................................................

Wechselseitige Rückversicherungsverpflichtungen. Vertrag mit Spanien AS 2003

Anhang C

Antwortformular No

Von: ............................................................................................................................ An: .............................................................................................................................. Wir beziehen uns auf den zwischen uns abgeschlossenen Vertrag vom: .................... und das Antragsformular vom: .................................................................................... Unsere Ref. Nr.: .......................................................................................................... Ihre Ref. Nr.: ...............................................................................................................

  • Wir akzeptieren hiermit den von Ihnen gestellten Antrag und stellen die von Ihnen gewünschte Rückversicherung gemäss den im Vertrag vom ................ und im Antragsformular vom ................ festgelegten Bedingungen.

  • Wir können Ihren Antrag akzeptieren, sofern folgende Aenderungen vorge- nommen werden können. Wir bitte Sie um Kommentar und erhalten gerne einen revidierten Antrag.

  • Als Rückversicherere wünschen wir folgende Prämien: – Betrag: .................................................................................................... – Zu bezahlen bis: ......................................................................................

  • Wir können Ihrem Antrag auf Rückversicherung nicht entsprechen.

Anmerkungen: Dieses Einverständnis verliert am .................... (Datum) seine Gültigkeit, sofern bis dahin keine Garantie ausgestellt wurde. Sollten Sie eine Verlängerung benötigen, so bitten wir Sie, uns eine begründete Anfrage zur Verlängerung so früh mich möglich zu senden.

Datum: ........................................ Unterschrift: .......................................................... * Nichtzutreffendes bitte streichen

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Anhang D

Policeausstellungsformular

Von: ............................................................................................................................ An: .............................................................................................................................. Wir beziehen uns auf den zwischen uns abgeschlossenen Vertrag vom: .................... und Ihr endgültiges Antwortformular vom: ................................................................ Unsere Ref. Nr.: .......................................................................................................... Ihre Ref. Nr.: ............................................................................................................... Wir teilen Ihnen mit, dass am ....................... eine Garantie ausgestellt wurde. Der Deckungsbetrag beläuft sich auf: ................................................................................ Der Rückversicherungsanteil beträgt: ......................................................................... A Die zu zahlende Gesamtprämie beläuft sich auf: ............................................ B Davon erhält der Versicherer: ......................................................................... C Davon erhält der Rückversicherer: ................................................................. C Der Prämienanteil beträgt = A

Die Prämie ist an uns wie folgt zu zahlen: Fälligkeitsdatum ......................... Betrag ............................. Prämienanteil .............. an Rückversicherer zu zahlender Betrag Unsere Zahlung an Sie wird innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Empfang erfolgen. Sonstige Bemerkungen:

Datum: ........................................ Unterschrift: ..........................................................

Vertrag über wechselseitige Rückversicherungsverpflichtungen zwischen der Geschäftsstelle für die Exportrisikogarantie, Kirchenweg 8, CH-8032 Zürich, Schweiz, (nachfolgend «ERG» genannt), handelnd für die Schweizerische Eidgenossenschaft und der Compañía Española de Seguros de Crédito a la Exportación, S.A. Cía de Seguros y Reaseguros, Velázquez 74, E-28001 Madrid, Spanien, (nachfolgend «CESCE» genannt), handelnd für den spanischen Staat (mit Anlagen und Anhängen) | Lexipedia | Lexipedia