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AS 2003 3485

Verordnung über die Feldzeichen in der Armee

Verordnung über die Feldzeichen in der Armee (Feldzeichenverordnung)

vom 10. September 2003

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 115 Absatz 1 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19951 verordnet:

Art. 1 Feldzeichen

1 Eine Fahne als Feldzeichen führen:

a. die Truppenkörper der Infanterie; b. die Truppenkörper der Genietruppen; c. die Truppenkörper der Rettungstruppen; d. die Truppenkörper der Sanitätstruppen; e. die Truppenkörper der Truppen für Militärische Sicherheit f. die Truppen für Einsätze zur Friedensförderung im Ausland

2 Die übrigen Truppenkörper führen eine Standarte als Feldzeichen.

Art. 2 Gestaltung der Feldzeichen

1 Die Feldzeichen enthalten das Wappen der Schweizerischen Eidgenossenschaft

nach dem Bundesbeschluss vom 12. Dezember 18892 betreffend das eidgenössische Wappen.

2 Sie tragen eine Schleife in den eidgenössischen Farben.

3 Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport

(VBS) regelt in Weisungen die übrige Gestaltung der Feldzeichen.

Art. 3 Fahnen, Standarten und Fanions

1 Das VBS kann für die in Artikel 1 nicht genannten Gliederungselemente des

Departementsbereichs Verteidigung und der Armee, ausgenommen die Truppenein- heiten, das Führen einer Fahne oder Standarte und für höhere Stabsoffiziere das Führen eines Fanions vorsehen.

2 Die Fahnen, Standarten und Fanions nach Absatz 1 sind keine Feldzeichen.

3 Das VBS regelt in Weisungen die Gestaltung der Fahnen, Standarten und Fanions.

SR 514.28

2003-0288 3485

Feldzeichenverordnung AS 2003

Art. 4 Schlussbestimmungen

1 Das VBS regelt in Weisungen den Umgang mit Feldzeichen, Fahnen, Standarten

und Fanions. Es kann die Regelung an den Chef der Armee delegieren.

2 Die Verordnung vom 17. November 19823 über die Feldzeichen in der Armee wird

aufgehoben.

3 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.

10. September 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

3 AS 1982 2039

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