AS 2003 3485
Verordnung über die Feldzeichen in der Armee
Verordnung über die Feldzeichen in der Armee (Feldzeichenverordnung)
vom 10. September 2003
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 115 Absatz 1 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19951 verordnet:
Art. 1 Feldzeichen
1 Eine Fahne als Feldzeichen führen:
a. die Truppenkörper der Infanterie; b. die Truppenkörper der Genietruppen; c. die Truppenkörper der Rettungstruppen; d. die Truppenkörper der Sanitätstruppen; e. die Truppenkörper der Truppen für Militärische Sicherheit f. die Truppen für Einsätze zur Friedensförderung im Ausland
2 Die übrigen Truppenkörper führen eine Standarte als Feldzeichen.
Art. 2 Gestaltung der Feldzeichen
1 Die Feldzeichen enthalten das Wappen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
nach dem Bundesbeschluss vom 12. Dezember 18892 betreffend das eidgenössische Wappen.
2 Sie tragen eine Schleife in den eidgenössischen Farben.
3 Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport
(VBS) regelt in Weisungen die übrige Gestaltung der Feldzeichen.
Art. 3 Fahnen, Standarten und Fanions
1 Das VBS kann für die in Artikel 1 nicht genannten Gliederungselemente des
Departementsbereichs Verteidigung und der Armee, ausgenommen die Truppenein- heiten, das Führen einer Fahne oder Standarte und für höhere Stabsoffiziere das Führen eines Fanions vorsehen.
2 Die Fahnen, Standarten und Fanions nach Absatz 1 sind keine Feldzeichen.
3 Das VBS regelt in Weisungen die Gestaltung der Fahnen, Standarten und Fanions.
SR 514.28
2003-0288 3485
Feldzeichenverordnung AS 2003
Art. 4 Schlussbestimmungen
1 Das VBS regelt in Weisungen den Umgang mit Feldzeichen, Fahnen, Standarten
und Fanions. Es kann die Regelung an den Chef der Armee delegieren.
2 Die Verordnung vom 17. November 19823 über die Feldzeichen in der Armee wird
aufgehoben.
3 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
10. September 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
3 AS 1982 2039