AS 2003 3623
Geschäftsreglement des Nationalrates
Geschäftsreglement des Nationalrates (GRN)
vom 3. Oktober 2003
Der Nationalrat, gestützt auf Artikel 36 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (ParlG)1, nach Einsicht in den Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates vom 10. April 20032, beschliesst:
1. Kapitel: Konstituierung
Art. 1 Konstituierende Sitzung
1 Nach den Gesamterneuerungswahlen versammelt sich der neu gewählte Rat an
dem vom Gesetz festgelegten Tag zu seiner konstituierenden Sitzung.
2 Die Traktanden dieser Sitzung sind in der nachstehenden Reihenfolge:
a. Rede der Alterspräsidentin oder des Alterspräsidenten und des jüngsten der erstmals gewählten designierten Mitglieder des Nationalrates; b. Feststellung der Konstituierung des Rates; c. Vereidigung der anwesenden Ratsmitglieder, deren Wahl unangefochten ge- blieben oder für gültig erklärt worden ist; d. Feststellung von allfälligen Unvereinbarkeiten; e. Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten; f. Wahl der Ersten Vizepräsidentin oder des Ersten Vizepräsidenten; g. Wahl der Zweiten Vizepräsidentin oder des Zweiten Vizepräsidenten; h. gesamthafte Wahl der Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler; i. gesamthafte Wahl der Ersatzstimmenzählerinnen und Ersatzstimmenzähler.
Art. 2 Alterspräsidentin oder Alterspräsident 1 Alterspräsidentin oder Alterspräsident im sich konstituierenden Rat ist dasjenige Mitglied des Rates, das die längste ununterbrochene Amtsdauer aufweist. Bei glei- cher Amtsdauer hat das ältere Mitglied Vorrang.
SR 171.13
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2 Das Büro der ablaufenden Amtsperiode bezeichnet die Alterspräsidentin oder den
Alterspräsidenten auf der Grundlage des Berichtes des Bundesrates über die Ergeb- nisse der Nationalratswahlen. 3 Ist die Alterspräsidentin oder der Alterspräsident verhindert, so übernimmt dasje- nige Ratsmitglied das Alterspräsidium, das nach den Regeln von Absatz 1 nachfolgt.
Art. 3 Aufgaben der Alterspräsidentin oder des Alterspräsidenten
1 Die Alterspräsidentin oder der Alterspräsident:
a. ernennt unter Berücksichtigung von Artikel 43 Absatz 3 ParlG acht Mitglie- der des provisorischen Büros; b. präsidiert das provisorische Büro; c. führt den Vorsitz im Rat, bis die neue Präsidentin oder der neue Präsident gewählt ist.
2 Die übrigen Präsidialaufgaben werden, bis die neue Präsidentin oder der neue
Präsident gewählt ist, durch die Präsidentin oder den Präsidenten der ablaufenden Amtsperiode wahrgenommen.
Art. 4 Aufgaben des provisorischen Büros
1 Das provisorische Büro:
a. prüft, ob die Wahlen der Mehrheit der Mitglieder des Rates unangefochten geblieben oder für gültig erklärt worden sind, und stellt, wenn diese Voraus- setzung erfüllt ist, dem Rat Antrag auf Feststellung seiner Konstituierung; b. prüft, ob bei den neu gewählten Mitgliedern des Rates Unvereinbarkeiten nach Artikel 14 Buchstaben b–f ParlG vorliegen, und stellt dem Rat gegebe- nenfalls Antrag auf Feststellung der Unvereinbarkeit; c. ermittelt, bis das neue Büro gewählt ist, das Ergebnis von Wahlen und Ab- stimmungen im Rat.
2 Die übrigen Aufgaben des Büros werden bis zur Wahl des neuen Büros durch das
Büro der ablaufenden Amtsperiode wahrgenommen.
Art. 5 Vereidigung
1 Zur Vereidigung erheben sich alle Personen im Ratssaal.
2 Die Präsidentin oder der Präsident lässt die Eides- oder Gelübdeformel durch die Generalsekretärin oder den Generalsekretär vorlesen.
3 Wer den Eid ablegt, spricht mit erhobenen Schwurfingern die Worte «Ich schwöre
es»; wer das Gelübde ablegt, spricht die Worte «Ich gelobe es».
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2. Kapitel: Organe
1. Abschnitt: Präsidentin oder Präsident und Präsidium
Art. 6 Wahl 1 Der Rat wählt die Mitglieder des Präsidiums sofort nach seiner Konstituierung, in den folgenden Amtsjahren zu Beginn der ersten Sitzung.
2 Er trägt der Stärke der Fraktionen und den Amtssprachen angemessen Rechnung.
3 Wird das Amt eines Mitglieds des Präsidiums während der Amtsdauer frei, so
nimmt der Rat für den Rest der Amtsdauer eine Ersatzwahl vor; im Falle der Präsi- dentin oder des Präsidenten nimmt er eine Ersatzwahl vor, wenn sie oder er vor Beginn der Sommersession aus dem Amt ausscheidet.
Art. 7 Aufgaben 1 Die Präsidentin oder der Präsident erfüllt die Aufgaben, die das Gesetz bezeichnet, und: a. leitet die Verhandlungen des Rates; b. legt, unter Vorbehalt anders lautender Ratsbeschlüsse, die Tagesordnung des Rates im Rahmen der Sessionsplanung des Büros fest; c. leitet das Präsidium und das Ratsbüro; d. vertritt den Rat nach aussen. 2 Ist die Präsidentin oder der Präsident verhindert oder spricht sie oder er aus- nahmsweise zur Sache, so übernimmt die Erste Vizepräsidentin oder der Erste Vizepräsident, allenfalls die Zweite Vizepräsidentin oder der Zweite Vizepräsident die Stellvertretung. 3 Sind beide Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten verhindert, so wird die Präsi- dentin oder der Präsident in nachstehender Reihenfolge im Rat vertreten durch: a. eine Vorgängerin oder einen Vorgänger; sind mehrere im Rat, so hat dasje- nige Mitglied Vorrang, das das Präsidialamt später angetreten hat; b. das amtsälteste Ratsmitglied; bei gleicher Amtsdauer hat das ältere Ratsmit- glied Vorrang.
4 Die beiden Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten:
a. unterstützen die Präsidentin oder den Präsidenten; b. nehmen zusammen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten die vom Ge- setz dem Präsidium zugewiesenen Aufgaben wahr.
5 Beschlüsse des Präsidiums bedürfen der Zustimmung von mindestens zwei Mit-
gliedern.
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2. Abschnitt: Büro
Art. 8 Zusammensetzung und Verfahren
1 Das Büro besteht aus:
a. den drei Mitgliedern des Präsidiums; b. den vier Stimmenzählerinnen oder Stimmenzählern; c. den Präsidentinnen und Präsidenten der Fraktionen.
2 Eine Stimmenzählerin oder ein Stimmenzähler kann sich bei Verhinderung durch
eine Ersatzstimmenzählerin oder einen Ersatzstimmenzähler, die Präsidentin oder der Präsident einer Fraktion durch ein Fraktionsmitglied vertreten lassen.
3 Für die Verteilung der Sitze der Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler sowie
der Ersatzstimmenzählerinnen und Ersatzstimmenzähler auf die Fraktionen gelten die Artikel 40 und 41 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 19763 über die politi- schen Rechte sinngemäss; für ihre Amtsdauer gilt Artikel 17 Absätze 1 und 4 sinn- gemäss.
4 Die Präsidentin oder der Präsident stimmt im Büro mit. Bei Stimmengleichheit
fällt sie oder er den Stichentscheid.
Art. 9 Aufgaben
1 Das Büro hat folgende Aufgaben:
a. Es plant die Tätigkeiten des Rates und legt das Sessionsprogramm fest, unter Vorbehalt anders lautender Ratsbeschlüsse über die Beifügung oder Strei- chung einzelner Beratungsgegenstände. b. Es bestimmt die Sachbereiche der ständigen Kommissionen und setzt Spe- zialkommissionen ein. c. Es teilt den Kommissionen die Beratungsgegenstände mit einer Behand- lungsfrist zur Vorberatung, zum Mitbericht oder zur abschliessenden Be- handlung zu; es kann diese Aufgabe an die Präsidentin oder den Präsidenten übertragen. d. Es sorgt für die Koordination der Tätigkeiten der Kommissionen und ent- scheidet bei Kompetenzstreitigkeiten zwischen den Kommissionen. e. Es legt den Jahressitzungsplan der Kommissionen fest. f. Es bestimmt die Mitgliederzahl der Kommissionen. g. Es wählt auf Vorschlag der Fraktionen die Präsidentinnen und Präsidenten, die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten sowie die Mitglieder der Kommissionen.
3 SR 161.1
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h. Es ermittelt das Ergebnis der Wahlen und Abstimmungen; sind Stimmen- zählerinnen oder Stimmenzähler und ihre Vertretungen verhindert, so kann die Präsidentin oder der Präsident andere Ratsmitglieder beiziehen. i. Es prüft, ob Unvereinbarkeiten gemäss Artikel 14 ParlG vorliegen oder neu entstehen, und stellt dem Rat gegebenenfalls Antrag auf Feststellung der Unvereinbarkeit. j. Es behandelt weitere Fragen der Organisation und des Verfahrens des Rates.
2 Das Büro hört die Präsidentinnen und Präsidenten der Kommissionen vor Be-
schlüssen nach Absatz 1 Buchstaben b, c und e an.
3. Abschnitt: Kommissionen und Delegationen
Art. 10 Ständige Kommissionen Es bestehen folgende ständige Kommissionen:
1. Finanzkommission (FK),
2. Geschäftsprüfungskommission (GPK),
3. Aussenpolitische Kommission (APK),
4. Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur (WBK),
5. Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit (SGK),
6. Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie (UREK),
7. Sicherheitspolitische Kommission (SiK),
8. Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen (KVF),
9. Kommission für Wirtschaft und Abgaben (WAK),
10. Staatspolitische Kommission (SPK),
11. Kommission für Rechtsfragen (RK),
12. Kommission für öffentliche Bauten (KöB).
Art. 11 Spezialkommissionen In Ausnahmefällen kann das Büro eine Spezialkommission bestellen. Es hört vor- gängig die Präsidentinnen oder Präsidenten derjenigen ständigen Kommissionen an, in deren sachlichen Zuständigkeitsbereich das Geschäft fällt.
Art. 12 Delegationen Für die ständigen und die nicht ständigen Delegationen gelten die Bestimmungen über die Kommissionen des Parlamentsgesetzes und dieses Reglementes sinnge- mäss, sofern ein Gesetz oder eine Verordnung der Bundesversammlung nichts anderes bestimmt.
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Art. 13 Legislaturplanungskommission Die Legislaturplanungskommission wird in der ersten Session einer Legislaturperi- ode als Spezialkommission zur Vorberatung des Berichtes des Bundesrates über die Legislaturplanung bestellt.
Art. 14 Subkommissionen
1 Jede Kommission kann mit Zustimmung des Büros aus ihrer Mitte Subkommis-
sionen einsetzen.
2 Die Kommission erteilt ihrer Subkommission einen Auftrag, der ihre Aufgabe
umschreibt und ihr eine Frist für die Berichterstattung an die Kommission setzt.
3 Die Finanzkommission und die Geschäftsprüfungskommission können ständige
Subkommissionen einsetzen, welche im Auftrag der Kommission einzelne Aufga- benbereiche betreuen.
Art. 15 Verteilung der Sitze
1 Folgende Sitze werden in sinngemässer Anwendung der Artikel 40 und 41 des
Bundesgesetzes vom 17. Dezember 19764 über die politischen Rechte auf die Frak- tionen verteilt: a. die Sitze in den einzelnen Kommissionen; b. die dem Nationalrat zustehenden Sitze in einer Kommission der Vereinigten Bundesversammlung oder in einer gemeinsamen Kommission beider Räte; c. die Präsidentensitze der ständigen Kommissionen. 2 Eine Fraktion, die auf Grund ihrer Mitgliederzahl nach Absatz 1 keinen Anspruch auf eine Vertretung in einer ständigen Kommission hätte, erhält insgesamt so viele Kommissionssitze, wie dies ihrem Anspruch auf der Grundlage der Gesamtzahl der Mitglieder aller ständigen Kommissionen nach Artikel 10 entspricht. 3 Ein Ratsmitglied darf in der Regel gleichzeitig nicht mehr als zwei Kommissionen nach Artikel 10 Ziffern 1–11 angehören.
Art. 16 Leitung
1 Die Präsidentin oder der Präsident der Kommission :
a. plant die Kommissionsarbeiten; b. legt die Tagesordnung der Kommissionssitzungen fest, unter Vorbehalt an- ders lautender Kommissionsbeschlüsse; c. leitet die Verhandlungen der Kommission; d. vertritt die Kommission nach aussen.
4 SR 161.1
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2 Die Stellvertretung der Präsidentin oder des Präsidenten richtet sich sinngemäss nach Artikel 7 Absätze 2 und 3.
3 Die Präsidentin oder der Präsident stimmt in der Kommission mit. Bei Stimmen-
gleichheit fällt sie oder er den Stichentscheid.
Art. 17 Amtsdauer
1 Die Amtsdauer der Mitglieder der ständigen Kommissionen beträgt vier Jahre,
sofern ein Gesetz oder eine Verordnung der Bundesversammlung nichts anderes bestimmt. Sie endet spätestens mit der Gesamterneuerung der Kommissionen in der ersten Session einer neuen Legislaturperiode. Wiederwahl ist möglich.
2 Die Amtsdauer der Präsidentinnen und Präsidenten und der Vizepräsidentinnen
und Vizepräsidenten der ständigen Kommissionen beträgt zwei Jahre. Sie endet spätestens mit der Gesamterneuerung der Kommissionen in der ersten Session einer neuen Legislaturperiode. Eine direkte Wiederwahl in dasselbe Amt ist nicht möglich.
3 Die Amtsdauer der Mitglieder einer Spezialkommission entspricht der Dauer der
Tätigkeit der Kommission. 4 Wird das Amt eines Kommissionsmitglieds frei, so wird es für den Rest der Amts- dauer neu besetzt.
Art. 18 Stellvertretung
1 Ein Kommissionsmitglied kann sich für eine einzelne Sitzung in der Kommission
oder in einer Subkommission vertreten lassen. Seine Fraktion bestimmt, wer es an der Sitzung vertritt.
2 Scheidet ein Kommissionsmitglied aus dem Rat aus, so kann seine Fraktion eine
Vertretung bestimmen, solange das Büro den Kommissionssitz nicht neu besetzt hat. 3 Die Fraktion meldet in den Fällen nach den Absätzen 1 und 2 die Vertretung ohne Verzug dem Kommissionssekretariat.
4 Die Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission und einer parlamentarischen
Untersuchungskommission sowie von deren Subkommissionen können sich nicht vertreten lassen.
Art. 19 Berichterstattung
1 Die Kommission bestimmt zu jedem Beratungsgegenstand ein Mitglied, das im Rat
Bericht erstattet und die Anträge der Kommission vertritt. Sie kann weitere, anders- sprachige Berichterstatterinnen oder Berichterstatter bestimmen. In der Regel be- richtet die Kommissionspräsidentin oder der Kommissionspräsident nicht selber. 2 Die Berichterstatterinnen oder Berichterstatter teilen ihre Erläuterungen nach Themen untereinander auf. Ausser bei besonders wichtigen oder komplexen Fragen verzichten sie auf Wiederholungen in einer anderen Amtssprache. Das Eintretens- referat beschränkt sich auf Grundsatzfragen.
3 Die Kommission kann dem Rat einen schriftlichen Bericht unterbreiten. Ein
schriftlicher Bericht ist notwendig, wenn kein anderes erläuterndes amtliches Do-
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kument vorliegt sowie wenn für den Beratungsgegenstand die Beratungsform des schriftlichen Verfahrens (Art. 49) vorgesehen ist.
Art. 20 Information der Öffentlichkeit 1 Die Präsidentin oder der Präsident oder von der Kommission beauftragte Mitglie- der unterrichten die Medien schriftlich oder mündlich über die wesentlichen Ergeb- nisse der Kommissionsberatungen.
2 Informiert wird in der Regel über die wesentlichen Beschlüsse mit dem Stimmen-
verhältnis sowie über die hauptsächlichen, in den Beratungen vertretenen Argu- mente.
3 Die Sitzungsteilnehmerinnen und Sitzungsteilnehmer greifen der Kommissions-
mitteilung nicht vor. 4 Vertraulich bleibt, wie die einzelnen Sitzungsteilnehmerinnen und Sitzungsteil- nehmer Stellung genommen und abgestimmt haben, soweit diese nicht ihrem Rat einen Minderheitsantrag unterbreiten.
3. Kapitel: Verfahren
1. Abschnitt:
Vorberatung, Zuweisung und Überprüfung von Beratungsgegenständen
Art. 21 Vorberatung
1 Die Beratungsgegenstände nach Artikel 71 ParlG werden von den zuständigen
Kommissionen vorberaten; ausgenommen sind: a. Vorstösse der Ratsmitglieder und Fraktionen; b. Wahlvorschläge; c. Ordnungsanträge; d. Erklärungen des Bundesrates; e. weitere vom Gesetz oder von diesem Reglement bestimmte Beratungsgegen- stände.
2 Ein Vorstoss kann vorberaten werden, wenn die zuständige Kommission oder der
Rat dies beschliesst.
3 Ein Gesuch um Aufhebung der Immunität eines Ratsmitgliedes oder einer Magis-
tratsperson oder ein ähnliches Gesuch wird von der Kommission für Rechtsfragen vorberaten. Ist das Gesuch offensichtlich unhaltbar, so kann die Präsidentin oder der Präsident der Kommission im Einvernehmen mit der Präsidentin oder dem Präsi- denten der zuständigen Kommission des Ständerates das Gesuch direkt erledigen; die so erledigten Fälle werden dem Rat gemeldet.
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Art. 22 Zuweisung
1 Neue Beratungsgegenstände werden in der Regel zu Beginn jeder Session einer
Kommission zur Vorberatung zugewiesen.
2 Hat der Beschluss eines Rates zur Folge, dass ein Beratungsgegenstand einer
Kommission zugewiesen werden muss, so erfolgt die Zuweisung am Ende der Session.
3 Ein Bericht des Bundesrates kann der zuständigen Kommission zur direkten Erle-
digung zugewiesen werden. Die Kommission kann dem Büro beantragen, die Be- handlung des Berichtes in das Sessionsprogramm aufzunehmen.
Art. 23 Überprüfung auf formale Rechtmässigkeit 1 Eine parlamentarische Initiative oder ein Vorstoss eines Ratsmitglieds oder einer Fraktion wird bei der Einreichung von der Präsidentin oder dem Präsidenten auf die formale Rechtmässigkeit hin überprüft.
2 Bei der Einreichung der übrigen Beratungsgegenstände nach Artikel 71 ParlG
überprüft die Präsidentin oder der Präsident die formale Rechtmässigkeit auf Antrag. Wird der Beratungsgegenstand in der Bundesversammlung anhängig gemacht, so wird die Präsidentin oder der Präsident des Ständerates angehört. 3 Erklärt die Präsidentin oder der Präsident einen Beratungsgegenstand als unzuläs- sig, so kann die Urheberin oder der Urheber das Büro anrufen. Dieses entscheidet endgültig.
Art. 24 Versand der Ergebnisse der Vorberatung an den Rat
1 Der Erlassentwurf einer Kommission sowie die Anträge der vorberatenden Kom-
mission zu einem Erlassentwurf des Bundesrates müssen für die erste Beratung im Rat spätestens vierzehn Tage vor der Behandlung an die Ratsmitglieder zugestellt werden; ausgenommen sind Erlassentwürfe, die von beiden Räten in der gleichen Session behandelt werden (Art. 85 ParlG).
2 Wurden die Unterlagen nicht rechtzeitig zugestellt, so prüft das Büro, ob der
Beratungsgegenstand aus dem Sessionsprogramm gestrichen wird.
2. Abschnitt: Beratungsgegenstände und ihre Behandlung
a. Parlamentarische Initiativen und Vorstösse
Art. 25 Einreichung Ein Ratsmitglied oder eine Fraktion kann eine parlamentarische Initiative oder einen Vorstoss während der Ratssitzung schriftlich einreichen.
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Art. 26 Begründung 1 Der Wortlaut einer parlamentarischen Initiative und eines Vorstosses darf keine Begründung enthalten. 2 Einer parlamentarischen Initiative muss, einer Motion, einem Postulat und einer Interpellationen kann eine Begründung beigefügt werden.
Art. 27 Beantwortung von Vorstössen Der Adressat eines Vorstosses beantwortet diesen schriftlich auf die nächste ordent- liche Session nach der Einreichung des Vorstosses. Kann er diese Frist ausnahms- weise nicht einhalten, informiert er das Büro und die Urheberin oder den Urheber des Vorstosses und begründet die Verzögerung.
Art. 28 Behandlung im Rat
1 An mindestens zwei halben Tagen der zweiten und dritten Sessionswoche müssen
parlamentarische Initiativen vorgeprüft und Vorstösse von einzelnen Ratsmitglie- dern und Fraktionen behandelt werden.
2 Vorstösse von einzelnen Ratsmitgliedern und Fraktionen, die den gleichen oder
einen ähnlichen Gegenstand betreffen, werden in der Reihenfolge ihrer Einreichung behandelt.
3 Eine parlamentarische Initiative, die in der Kommission von weniger als einem
Fünftel der Mitglieder unterstützt worden ist, wird im Rat im schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 49). 4 Eine Interpellantin oder ein Interpellant kann erklären, ob sie oder er von der Antwort des Bundesrates befriedigt ist, auch wenn der Rat die Diskussion über die Interpellation ablehnt.
Art. 29 Mitunterzeichnerinnen und Mitunterzeichner 1 Eine parlamentarische Initiative oder ein Vorstoss kann von mehreren Ratsmitglie- dern unterzeichnet werden. Als Urheberin oder Urheber gilt das erstunterzeichnende Ratsmitglied.
2 Die Urheberin oder der Urheber kann die Initiative oder den Vorstoss ohne Zu-
stimmung der Mitunterzeichnerinnen und Mitunterzeichner zurückziehen.
Art. 30 Dringliche Behandlung
1 Eine Interpellation oder eine Anfrage kann dringlich erklärt werden.
2 Zuständig für die Dringlicherklärung ist bei der Interpellation das Büro und bei der Anfrage die Präsidentin oder der Präsident. Lehnt die Präsidentin oder der Präsident die Dringlichkeit ab, so entscheidet das Büro endgültig.
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3 Eine dringliche Interpellation muss spätestens zu Beginn der dritten Sitzung einer dreiwöchigen Session eingereicht werden. Sie wird vom Bundesrat in der gleichen Session beantwortet.
4 Eine dringliche Anfrage muss spätestens eine Woche vor Sessionsschluss, in
einwöchigen Sessionen am ersten Tag eingereicht werden. Sie wird vom Bundesrat innert drei Wochen schriftlich beantwortet.
b. Fragestunde
Art. 31 1 Für die Behandlung aktueller Fragen wird die zweite und die dritte Sessionswoche mit einer Fragestunde eröffnet; sie dauert höchstens 90 Minuten.
2 Die Fragen sind knapp gefasst und ohne Begründung bis zum vorangehenden
Mittwoch vor Schluss der Ratssitzung schriftlich einzureichen. 3 Die Fragen werden vor Sitzungsbeginn den Ratsmitgliedern schriftlich ausgeteilt; sie werden nicht mündlich vorgetragen. 4 Wenn die Fragestellerin oder der Fragesteller anwesend ist, gibt die Vertreterin oder der Vertreter des Bundesrates eine kurze Antwort. Die Fragestellerin oder der Fragesteller kann eine sachbezogene Zusatzfrage stellen.
5 Gleich lautende oder thematisch zusammengehörende Fragen werden gemeinsam
beantwortet. 6 Auf Fragen, für deren Behandlung die Zeit nicht reicht, und auf Fragen oder Zu- satzfragen, die weiterer Klärung bedürfen, antwortet der Bundesrat schriftlich nach der Regel für dringliche Anfragen.
c. Erklärungen
Art. 32 Erklärung des Nationalrates
1 Der Rat kann auf Antrag der Mehrheit einer Kommission zu wichtigen Ereignissen
oder Problemen der Aussen- oder Innenpolitik eine Erklärung abgeben.
2 Der Rat kann beschliessen, über den Entwurf zu einer Erklärung eine Diskussion
zu führen. Er kann den Entwurf annehmen, ablehnen oder an die Kommission zurückweisen. 3 Der Entwurf zu einer Erklärung wird abgeschrieben, wenn er nicht in der laufen- den oder nächsten Session behandelt wird.
Art. 33 Erklärung des Bundesrates
1 Der Bundesrat kann dem Rat eine Erklärung zu wichtigen Ereignissen oder Pro-
blemen der Aussen- oder Innenpolitik abgeben.
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2 Der Rat kann auf Antrag eines Mitglieds eine Diskussion über die Erklärung
beschliessen.
3. Abschnitt: Organisation der Ratssitzungen
Art. 34 Sitzungszeiten
1 Der Rat tagt in der Regel wie folgt:
a. Montag: von 14.30 bis 19.00 Uhr; b. Dienstag: von 8.00 bis 13.00 Uhr; der Dienstagnachmittag bleibt für Frakti- onssitzungen frei; c. Mittwoch: von 8.00 bis 13.00 Uhr und von 15.00 bis 19.00 Uhr; d. Donnerstag: von 8.00 bis 13.00 Uhr und in der letzten Sessionswoche von
15.00 bis 19.00 Uhr;
e. Freitag der letzten Sessionswoche: von 8.00 bis 11.00 Uhr.
2 Nachtsitzungen (von 19.00 Uhr bis 22.00 Uhr) werden angesetzt, wenn es die
Geschäftslast und die Dringlichkeit der Geschäfte erfordert.
Art. 35 Tagesordnung
1 Die Tagesordnung wird bekannt gegeben:
a. für die erste Sitzung einer Session: zusammen mit dem Versand des Sessi- onsprogramms; b. für die weiteren Sitzungen: am Ende der vorangehenden Sitzung. 2 Die Tagesordnung listet alle Beratungsgegenstände auf. Petitionen und Vorstösse von Ratsmitgliedern und Fraktionen können unter einem Sammeltitel erwähnt werden.
3 Die Präsidentin oder der Präsident kann den Zeitpunkt für Wahlen und Abstim-
mungen im Voraus bekannt geben.
4 Sie oder er kann während der Sitzung die Tagesordnung ergänzen, namentlich um
Differenzen, zurückgestellte Beratungsgegenstände und Vorstösse zu behandeln.
Art. 36 Protokoll 1 Die Ratssekretärin oder der Ratssekretär erstellt für jede Sitzung ein Protokoll in der Sprache der Präsidentin oder des Präsidenten. Das Protokoll nennt : a. die behandelten und zurückgezogenen Beratungsgegenstände; b. die Namen der Rednerinnen und Redner; c. die Anträge; d. das Ergebnis der Abstimmungen und Wahlen;
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e. die entschuldigten Ratsmitglieder; ist ein Ratsmitglied aufgrund eines Auf- trages der ständigen Delegationen gemäss Artikel 60 ParlG entschuldigt, so ist dieser Grund anzugeben; f. die Mitteilungen der Präsidentin oder des Präsidenten.
2 Die Präsidentin oder der Präsident genehmigt das Protokoll.
Art. 37 Übersetzungen
1 Mitteilungen und Vorschläge der Präsidentin oder des Präsidenten sowie mündli-
che Ordnungsanträge werden von der Übersetzerin oder dem Übersetzer in eine zweite Amtssprache übersetzt.
2 Die Ratsverhandlungen werden simultan in alle drei Amtssprachen übersetzt.
Art. 38 Verhandlungsfähigkeit Die Präsidentin oder der Präsident prüft, ob der Rat verhandlungsfähig ist: a. vor Wahlen, Gesamt- und Schlussabstimmungen sowie Abstimmungen über Bestimmungen, für deren Annahme die Mehrheit der Ratsmitglieder gemäss Artikel 159 Absatz 3 der Bundesverfassung5 erforderlich ist; b. auf Antrag eines Ratsmitglieds.
Art. 39 Ordnungsruf 1 Die Präsidentin oder der Präsident ruft Sitzungsteilnehmerinnen und –teilnehmer zur Ordnung, die: a. sich beleidigend äussern, nicht zur Sache sprechen, die Redezeit über- schreiten oder andere Verfahrensvorschriften verletzen; b. durch ihr Verhalten die Ratsverhandlungen stören. 2 Wird der Ordnungsruf missachtet, so kann die Präsidentin oder der Präsident eine Disziplinarmassnahme nach Artikel 13 Absatz 1 ParlG ergreifen.
3 Über Einsprachen der betroffenen Person entscheidet der Rat ohne Diskussion.
Art. 40 Absenzen
1 Die Ratsmitglieder tragen sich an jedem Sessionstag in die Präsenzliste ein.
2 Sie teilen der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär der Bundesversammlung möglichst vor der Sitzung mit, wenn sie an der Teilnahme verhindert sind.
5 SR 101
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4. Abschnitt: Beratungen im Rat
Art. 41 Wortmeldung und Worterteilung 1 Im Rat kann nur sprechen, wer von der Präsidentin oder dem Präsidenten das Wort erhält. 2 Wer sprechen will, meldet sich schriftlich bei der Präsidentin oder beim Präsiden- ten. 3 Die Präsidentin oder der Präsident erteilt das Wort in der Regel in der Reihenfolge der Anmeldungen. Sie oder er kann jedoch die Rednerinnen und Redner thematisch gruppieren oder für einen angemessenen Wechsel der Sprachen und der Standpunkte sorgen.
4 Die Sprecherinnen und Sprecher der Fraktionen sowie die Antragstellenden spre-
chen vor den übrigen Mitgliedern.
5 Mehr als zwei Mal spricht niemand zur gleichen Sache.
6 Die Berichterstatterinnen und Berichterstatter der Kommissionen sowie die Ver-
treterin oder der Vertreter des Bundesrates erhalten das Wort, sobald sie es verlan- gen.
Art. 42 Zwischenfrage 1 Jedes Ratsmitglied und die Vertreterin oder der Vertreter des Bundesrates können am Schluss eines Votums der Rednerin oder dem Redner zu einem bestimmten Punkt der Ausführungen eine kurze und präzise Zwischenfrage stellen; inhaltliche Ausführungen und eine Begründung sind nicht zulässig.
2 Die Zwischenfrage darf erst gestellt werden, wenn die Rednerin oder der Redner
diese auf eine entsprechende Frage der Präsidentin oder des Präsidenten zulässt.
3 Die Rednerin oder der Redner beantwortet die Zwischenfrage sofort und knapp.
Art. 43 Persönliche Erklärung und Fraktionserklärung
1 Jedes Ratsmitglied kann eine kurze persönliche Erklärung abgeben, mit dieser
kann es auf eine Äusserung antworten, die sich auf seine Person bezogen hat, oder seine eigenen Ausführungen richtig stellen.
2 Eine persönliche Erklärung kommt sofort an die Reihe.
3 Die Fraktionen können vor der Schlussabstimmung in einer kurzen Erklärung ihr
Abstimmungsverhalten begründen.
Art. 44 Redezeit
1 In der Eintretensdebatte beträgt die Redezeit:
a. für die Berichterstatterinnen und Berichterstatter der Kommissionen: insge- samt 20 Minuten; b. für die Vertreterin oder den Vertreter des Bundesrates: 20 Minuten;
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c. für die Sprecherinnen und Sprecher der Fraktionen: je 10 Minuten; d. für die übrigen Rednerinnen und Redner: 5 Minuten. 2 In den andern Debatten beträgt die Redezeit 5 Minuten für Fraktionssprecherinnen und –sprecher, Antragsstellerinnen und –steller, Urheberinnen und Urheber von parlamentarischen Initiativen und Vorstössen sowie Einzelrednerinnen und –redner; für die Berichterstatterinnen und Berichterstatter der Kommissionen sowie die Vertreterin oder den Vertreter des Bundesrates gibt es keine Redezeitbeschränkung. 3 Die Präsidentin oder der Präsident kann die in Absatz 1 festgelegte Redezeit aus- nahmsweise verlängern. Der Rat kann die in Absatz 2 festgelegte Redezeit auf Antrag verlängern.
Art. 45 Eintreten und Detailberatung 1 Der Rat kann auf die Eintretensdebatte verzichten, sofern keine Anträge auf Nicht- eintreten gestellt sind. 2 Er kann beschliessen, einen Beratungsgegenstand artikelweise, abschnittweise oder in seiner Gesamtheit zu beraten.
Art. 46 Beratungsformen
1 Die Beratungsgegenstände werden in einer der folgenden Formen beraten:
I: Freie Debatte II: Organisierte Debatte III: Reduzierte Debatte IV: Kurzdebatte V: Schriftliches Verfahren 2 Das Büro beschliesst gleichzeitig mit dem Sessionsprogramm, in welcher Form die Beratungsgegenstände beraten werden sollen.
3 Unabhängig von der Beratungsform können sich die Berichterstatterin oder der
Berichterstatter der Kommission und die Vertreterin oder der Vertreter des Bundes- rates zu jedem Beratungsgegenstand zu Wort melden.
4 Unabhängig von der Beratungsform kann die Urheberin oder der Urheber eine
parlamentarische Initiative, eine Motion oder ein Postulat mündlich begründen. Eine Interpellantin oder ein Interpellant erhält das Wort, wenn Diskussion beschlossen wird.
Art. 47 Organisierte Debatte
1 Die organisierte Debatte kann insbesondere durchgeführt werden:
a. bei der Eintretensdebatte; b. bei der Beratung einer Interpellation oder eines Berichtes.
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2 Die Gesamtredezeit ist beschränkt.
3 Die Präsidentin oder der Präsident teilt die Gesamtredezeit angemessen auf die
Berichterstatterinnen und Berichterstatter, die Vertreterinnen und Vertreter des Bundesrates sowie auf die Fraktionen auf. 4 Die Fraktionen teilen rechtzeitig mit, wie die ihnen zustehende Redezeit unter den Fraktionsmitgliedern aufgeteilt wird.
5 Den Ratsmitgliedern, die keiner Fraktion angehören, wird ein angemessener Teil
der Gesamtredezeit zur Verfügung gestellt.
Art. 48 Reduzierte Debatte und Kurzdebatte
1 Bei der reduzierten Debatte wird das Rederecht auf die Sprecherinnen und Spre-
cher der Fraktionen sowie die Antragsstellenden beschränkt.
2 Bei der Kurzdebatte wird das Rederecht auf die Sprecherinnen und Sprecher der
Kommissionsminderheiten beschränkt.
3 Artikel 46 Absätze 3 und 4 bleibt in jedem Fall vorbehalten.
Art. 49 Schriftliches Verfahren
1 Im schriftlichen Verfahren besteht kein Recht auf Wortmeldung.
2 Artikel 46 Absätze 3 und 4 bleibt in jedem Fall vorbehalten.
Art. 50 Anträge 1 Ein Antrag ist der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich und in der Regel vor der Beratung des betreffenden Beratungsgegenstandes einzureichen.
2 Bei umfangreichen und schwierigen Beratungen kann die Präsidentin oder der
Präsident eine Frist für die Einreichung der Anträge setzen. 3 Sie oder er prüft die Anträge bei der Einreichung auf ihre formale Rechtmässigkeit.
4 Ein Antrag wird von der zuständigen Kommission vorberaten, wenn es die Kom-
mission verlangt oder der Rat beschliesst.
5 Anträge zu Beratungsgegenständen, die in den Beratungsformen I–III beraten
werden, können mündlich begründet werden. Anträge zu Beratungsgegenständen, die in den Beratungsformen IV und V beraten werden, können nur schriftlich be- gründet werden.
6 Werden mehrere gleich lautende Anträge zu Beratungsgegenständen eingereicht,
die in den Beratungsformen I–III beraten werden, so erhält das Wort, wer den ersten Antrag stellt. Wer später einen Antrag eingereicht hat, kann eine kurze Zusatzerklä- rung abgeben.
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Art. 51 Ordnungsanträge
1 Der Rat behandelt einen Ordnungsantrag sofort.
2 Er beschliesst ohne Diskussion über einen Rückkommensantrag, nachdem er eine
kurze Begründung des Antrages und eines allfälligen Gegenantrages gehört hat.
3 Stimmt der Rat dem Rückkommensantrag zu, so wird der betreffende Artikel oder
Abschnitt nochmals beraten.
Art. 52 Schluss der Beratung
1 Die Präsidentin oder der Präsident schliesst die Beratung, wenn das Wort nicht
mehr verlangt wird oder die Gesamtredezeit (Art. 47) abgelaufen ist. 2 Sie oder er kann die Schliessung der Rednerliste beantragen, nachdem die Vertre- terinnen und Vertreter der Fraktionen gesprochen haben und alle Anträge begründet sind. 3 Nachdem die Rednerliste erschöpft ist, können die Vertreterin oder der Vertreter des Bundesrates und anschliessend die Berichterstatterinnen und –erstatter der Kommissionen auf die gefallenen Voten kurz antworten.
Art. 53 Zweite Lesung Über den Entwurf einer Änderung dieses Reglementes findet eine zweite Beratung statt, sofern es sich nicht um eine geringfügige Änderung handelt. Nach der Über- prüfung durch die Redaktionskommission findet eine Schlussabstimmung statt.
Art. 54 Textbereinigung
1 Ein Beratungsgegenstand, der durch die Anträge aus der Mitte des Rates stark
verändert wurde, geht zur redaktionellen Bereinigung an die vorberatende Kommis- sion, wenn sie es verlangt oder der Rat es beschliesst.
2 Der bereinigte Text ist dem Rat zur gesamthaften Genehmigung vorzulegen.
5. Abschnitt: Abstimmungen
Art. 55 Fragestellung Vor der Abstimmung gibt die Präsidentin oder der Präsident eine kurze Übersicht über die vorhandenen Anträge und unterbreitet dem Rat Vorschläge über die Frage- stellung und die Reihenfolge der Abstimmungen nach den Artikeln 78 und 79 ParlG.
Art. 56 Stimmabgabe
1 Die Stimmabgabe erfolgt in der Regel mit dem elektronischen Abstimmungs-
system.
2 Kein Ratsmitglied ist zur Stimmabgabe verpflichtet.
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3 Die Stimmabgabe durch Stellvertretung ist ausgeschlossen.
4 Die Berichterstatterinnen und -erstatter stimmen von ihrem Pult aus, die übrigen Ratsmitglieder an ihrem Platz.
Art. 57 Veröffentlichung der Abstimmungsdaten
1 Das elektronische Abstimmungssystem zählt und speichert die abgegebenen Stim-
men bei jeder Abstimmung. Das Stimmverhalten der Ratsmitglieder und das Resul- tat werden auf Anzeigetafeln angezeigt.
2 Die Präsidentin oder der Präsident gibt das Ergebnis bekannt.
3 Das Abstimmungsergebnis wird in Form einer Namensliste veröffentlicht:
a. bei Gesamtabstimmungen; b. bei Schlussabstimmungen; c. bei Abstimmungen über Bestimmungen, für deren Annahme die Mehrheit der Ratsmitglieder gemäss Artikel 159 Absatz 3 der Bundesverfassung6 er- forderlich ist; d. wenn mindestens 30 Ratsmitglieder dies schriftlich verlangen.
4 Auf der Namensliste wird für jedes Ratsmitglied vermerkt, ob es Ja oder Nein
stimmt, sich der Stimme enthält oder an der Abstimmung nicht teilnimmt. Ist ein Ratsmitglied aufgrund eines Auftrages der ständigen Delegationen gemäss Arti- kel 60 ParlG entschuldigt, so ist dieser Grund anzugeben.
5 Die übrigen Abstimmungsergebnisse sind in Form einer Namensliste öffentlich
einsehbar.
Art. 58 Ausnahmen von der elektronischen Stimmabgabe Bei geheimer Beratung oder falls die elektronische Abstimmungsanlage defekt ist, erfolgt die Stimmabgabe durch Aufstehen oder unter Namensaufruf.
Art. 59 Stimmabgabe durch Aufstehen
1 Bei Stimmabgabe durch Aufstehen kann auf das Zählen der Stimmen verzichtet
werden, wenn das Ergebnis der Abstimmung offensichtlich ist.
2 Die Stimmenzahlen sind in jedem Fall zu ermitteln bei:
a. Gesamtabstimmungen; b. Schlussabstimmungen; c. bei Abstimmungen über Bestimmungen, für deren Annahme die Mehrheit der Ratsmitglieder gemäss Artikel 159 Absatz 3 der Bundesverfassung7 er- forderlich ist.
6 SR 101 7 SR 101
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Art. 60 Namensaufruf
1 Die Abstimmung findet unter Namensaufruf statt, wenn einem entsprechenden
Ordnungsantrag 30 Ratsmitglieder zustimmen. Ausser bei geheimer Beratung wird das Abstimmungsergebnis nach Artikel 57 veröffentlicht.
2 Bei der Abstimmung unter Namensaufruf antworten die Ratsmitglieder in der
alphabetischen Reihenfolge ihrer Namen auf die von der Präsidentin oder vom Präsidenten vorgelegte Abstimmungsfrage von ihrem Platz aus mit «Ja», «Nein» oder «Enthaltung». 3 Nach jeder Antwort teilt die Generalsekretärin oder der Generalsekretär der Bun- desversammlung das Zwischenergebnis mit.
4 Es zählt nur die Stimme, die unmittelbar nach der Verlesung des einzelnen Na-
mens abgegeben wird.
4. Kapitel: Hausrecht
Art. 61 Zutritt zum Ratssaal und zu seinen Vorräumen
1 Zum Ratssaal und zu seinen Vorräumen (Wandelhalle und Vorzimmer) haben
während der Sessionen Zutritt: a. die Mitglieder der eidgenössischen Räte; b. die Mitglieder des Bundesrates und die Bundeskanzlerin oder der Bundes- kanzler; c. das Mitglied des Bundesgerichts, das bei Beratungsgegenständen nach Arti- kel 162 Absatz 2 ParlG die eidgenössischen Gerichte vertritt; d. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Parlamentsdienste, soweit es ihre Funktion erfordert; e. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die das Mitglied des Bundesrates, die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler oder das Mitglied des Bundesge- richts begleiten, soweit es ihre Funktion erfordert; f. die Fotografinnen und Fotografen sowie Kameraleute, die einen Ausweis der Parlamentsdienste tragen. 2 Zu den Vorräumen haben während der Session ausserdem Zutritt die akkreditierten Medienschaffenden und die Personen, die über eine Zutrittskarte gemäss Artikel 69 ParlG verfügen.
3 Dem Publikum steht die Tribüne offen, den akkreditierten Medienschaffenden die
Pressetribüne.
4 Bei geheimen Beratungen (Art. 4 Abs. 2 und 3 ParlG) haben nur die Personen
nach Absatz 1 Buchstaben a–d Zutritt zum Ratssaal und zu seinen Vorräumen. Die Tribünen werden geräumt. 5 Die Präsidentin oder der Präsident kann weitere Vorschriften über den Zutritt zum Ratssaal und seinen Vorzimmern sowie zu den Tribünen erlassen; insbesondere
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kann sie oder er das Recht auf den Besuch der Tribüne bei grossem Andrang zeitlich beschränken.
6 Sie oder er kann die Benützung der Räume ausserhalb der Sessionen regeln.
Art. 62 Verhalten von Dritten im Ratssaal
1 Die Besucherinnen und Besucher auf den Tribünen wahren Ruhe. Sie unterlassen
insbesondere jede Äusserung des Beifalls oder der Missbilligung. Bild- und Tonauf- nahmen sind nur mit Bewilligung der Parlamentsdienste gestattet. 2 Die Präsidentin oder der Präsident weist nicht zutrittsberechtigte Personen aus dem Ratssaal. 3 Sie oder er verweist zutrittsberechtigte, nicht dem Rat angehörende Personen aus dem Ratssaal oder Besucherinnen und Besucher von der Tribüne, wenn sie sich trotz Mahnung weiterhin ungebührlich benehmen oder die Ruhe stören. 4 Die Präsidentin oder der Präsident unterbricht die Sitzung, wenn die Ordnung im Ratssaal oder auf den Tribünen nicht unverzüglich wiederhergestellt werden kann.
5. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 63 Aufhebung bisherigen Rechts Das Geschäftsreglement des Nationalrates vom 22. Juni 19908 wird aufgehoben.
Art. 64 Übergangsbestimmungen über die Wahlprüfung 1 Bis zum Inkrafttreten von Artikel 189 Absatz 1 Buchstabe f der Bundesverfassung in der Fassung vom 12. März 20009 beschliesst der Rat auf Antrag des provisori- schen Büros über Wahlbeschwerden gegen Entscheide einer Kantonsregierung über die Gültigkeit einer Wahl in den Nationalrat.
2 Der Rat beschliesst:
a. über Beschwerden gegen die Gesamterneuerungswahlen auf Antrag des pro- visorischen Büros vor der Feststellung seiner Konstituierung; b. über Beschwerden gegen eine Ergänzungswahl auf Antrag des Büros vor der Vereidigung des neuen Ratsmitglieds.
3 Ein Ratsmitglied, dessen Wahl angefochten ist, tritt sowohl im provisorischen
Büro als auch im Rat während der Behandlung der gegen seine Wahl erhobenen Beschwerde in den Ausstand.
8 AS 1990 954; 1991 2158; 1992 505; 1994 362 2150; 1995 530 4358; 1998 782; 1999 161 2612 9 SR 101; AS 2002 3148
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Art. 65 Inkrafttreten Dieses Reglement tritt zusammen mit dem Parlamentsgesetz10 auf den 1. Dezember
2003 in Kraft.
Nationalrat, 3. Oktober 2003 Der Präsident: Yves Christen Der Protokollführer: Christophe Thomann
10 SR 171.10; AS 2003 3543
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