AS 2003 3877
Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV)
Änderung vom 21. Mai 2003
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 15. Januar 19711 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung wird wie folgt geändert:
Art. 1 Abs. 1 1 Wird beiden Ehegatten eine Rente der Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenver- sicherung oder einem Ehegatten gestützt auf Artikel 22bis Absatz 2 des Bundesgeset- zes vom 20. Dezember 19462 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) oder Buchstabe e der Schlussbestimmungen zur Änderung vom 21. März
2003 des IVG3 (4. IV-Revision) eine Zusatzrente der Alters- Hinterlassenen- oder
Invalidenversicherung ausbezahlt, so hat bei Trennung der Ehe jeder Ehegatte einen eigenen Anspruch auf Ergänzungsleistungen.
Art. 2 Geschiedene Personen Begründet die geschiedene Person einen Anspruch auf Auszahlung einer Zusatz- rente der Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung nach Artikel 22bis Absatz 2 AHVG4 oder Buchstabe e der Schlussbestimmungen zur Änderung vom 21. März 2003 des IVG5 (4. IV-Revision) so hat sie einen eigenen Anspruch auf Ergänzungsleistungen.
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Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung. V AS 2003
Art. 14a Abs. 2 Bst. a–c
2 Invaliden unter 60 Jahren ist als Erwerbseinkommen jedoch mindestens anzurech-
nen: a. der um einen Drittel erhöhte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Allein- stehenden nach Artikel 3b Absatz 1 Buchstabe a ELG bei einem Invalidi- tätsgrad von 40 bis unter 50 Prozent; b. der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach Buchstabe a bei einem Invali- ditätsgrad von 50 bis unter 60 Prozent; c. zwei Drittel des Höchstbetrages für den Lebensbedarf nach Buchstabe a bei einem Invaliditätsgrad von 60 bis unter 70 Prozent.
Art. 19b Erhöhung der Höchstbeträge
1 Für zu Hause wohnende Personen mit einem Anspruch auf eine Hilflosenentschä-
digung der IV oder der Unfallversicherung erhöht sich der Betrag nach Artikel 3d Absatz 2 Buchstabe a ELG auf 60 000 Franken bei mittelschwerer Hilflosigkeit, soweit die Kosten für Pflege und Betreuung durch die Hilflosenentschädigung nicht gedeckt sind.
2 Für zu Hause wohnende Ehepaare mit Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung
der IV oder der Unfallversicherung erhöht sich der Betrag nach Artikel 3d Absatz 2 Buchstabe b ELG, soweit die Kosten für Pflege und Betreuung durch die Hilf- losenentschädigung nicht gedeckt sind, wie folgt:
Anzahl Personen Grad der Hilflosigkeit Höchstbetrag in Franken
beide Ehegatten je schwer 180 000 beide Ehegatten je mittelschwer 120 000 ein Ehegatte schwer ein Ehegatte mittelschwer 150 000 nur ein Ehegatte schwer 115 000 nur ein Ehegatte mittelschwer 85 000
Art. 46 Betrifft nur den französischen Text.
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II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
21. Mai 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
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