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AS 2003 397

Verordnung über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich

Verordnung über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV)

Änderung vom 19. Februar 2003

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 6. Oktober 19971 über die Adressierungselemente im Fern- meldebereich wird wie folgt geändert:

Art. 4 Abs. 3 Bst. abis

3 Es kann die Zuteilung eines Adressierungselementes verweigern, wenn:

abis. der Verdacht besteht, dass die Gesuchstellerin die Zuteilung dieses Adressie- rungselementes in der Absicht beantragt, dessen Zuteilung an andere Inte- ressierte zu verhindern;

Art. 9 Abs. 2 2 Im Bereich der einzeln zugeteilten Nummern gilt der Grundsatz der Öffentlichkeit nicht für die Nummernkategorie 0878.

Art. 23 Abs. 3

3 Teilt die Inhaberin eines Nummernblocks in der Mobiltelefonie Nummern daraus

für Prepaid-Anwendungen zu, so muss sie überwachen, ob diese Nummern genutzt werden. Werden innerhalb von 24 Monaten keine Verbindungen von und zu einer solchen Nummer hergestellt, so muss sie die Nummer ausser Betrieb nehmen und spätestens zwölf Monate nach Ausserbetriebnahme für die Zuteilung an neue Kun- dinnen und Kunden bereitstellen.

Art. 24b Abs. 6, 7, 7bis, 7ter und 8bis 6 Die Inhaberin oder der Inhaber der Nummer darf für die letzten sechs Ziffern nur die bei deren Zuteilung gemeldete alphanumerische Bezeichnung nutzen. Für die Bekanntgabe der Nummer kann sie oder er diese Bezeichnung am Ende mit weiteren alphanumerischen Zeichen ergänzen. Die Fernmeldedienstanbieterinnen sind ver- pflichtet, die ergänzten Zeichen beim Verbindungsaufbau zu ignorieren.

1 SR 784.104

2002-2647 397

Adressierungselemente im Fernmeldebereich. V AS 2003

7 Das Bundesamt legt die Bedingungen für die Nutzung der zugeteilten Nummer fest

und erlässt gegebenenfalls die notwendigen technischen und administrativen Vor- schriften. 7bis Die Fernmeldedienstanbieterin, bei der eine einzeln zugeteilte Nummer in Betrieb genommen wird, muss dem Bundesamt das Datum der Inbetriebnahme mel- den. Wird eine einzeln zugeteilte Nummer nicht spätestens 180 Tage nach der Zuteilung in Betrieb genommen, so gilt sie als widerrufen und kann vom Bundesamt sofort neu zugeteilt werden. Auf begründetes Gesuch hin kann das Bundesamt diese Frist erstrecken. 7ter Die Fernmeldedienstanbieterin, bei der eine einzeln zugeteilte Nummer ausser Betrieb genommen wird, muss dem Bundesamt das Datum der Ausserbetriebnahme melden. Wird eine einzeln zugeteilte Nummer nicht spätestens 30 Tage nach einer Ausserbetriebnahme wieder durch eine Fernmeldedienstanbieterin in Betrieb genommen, so gilt sie als widerrufen und kann vom Bundesamt neu zugeteilt wer- den. Diese Bestimmung ist nicht anwendbar auf Ausserbetriebnahmen nach Arti- kel 11 Absatz 2. 8bis Das Bundesamt kann eine einzeln zugeteilte Nummer widerrufen, wenn der Ver- dacht besteht, dass die Inhaberin oder der Inhaber sie zu einem rechtswidrigen Zweck missbraucht oder sich die Nummer in der Absicht zuteilen liess, sie der Zuteilung an andere Interessierte zu entziehen.

Art. 25 Abs. 4

4 Es kann für die Inbetriebnahme der Kurznummer eine Frist vorsehen. Diese Frist

wird in der Zuteilungsverfügung festgelegt.

Art. 27 Kommunikationsfähigkeit und Bereitstellung für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer

1 Die Fernmeldedienstanbieterin, mit deren Unterstützung die Inhaberin der Kurz-

nummer ihren Dienst anbietet, muss den übrigen Fernmeldedienstanbieterinnen die Inbetriebnahme neuer Kurznummern mindestens 60 Tage im Voraus mitteilen.

2 Die übrigen Fernmeldedienstanbieterinnen müssen ihren Teilnehmerinnen und

Teilnehmern den Zugang zu den Kurznummern spätestens auf den mitgeteilten Zeit- punkt der Inbetriebnahme bereitstellen.

Art. 31a Abs. 3

3 Wird die erforderliche Anzahl Anrufe während zweier aufeinander folgender

Kalenderjahre nicht erreicht, so kann die Kurznummer widerrufen werden.

Art. 32 Abs. 1–3 und 5

1 Das Bundesamt bestimmt die Kurznummern, die ohne formelle Zuteilung von

allen Anbieterinnen des öffentlichen Telefondienstes verwendet werden können oder müssen.

Adressierungselemente im Fernmeldebereich. V AS 2003

2 und 3 Aufgehoben

5 Das Bundesamt erlässt die notwendigen technischen und administrativen Vor-

schriften.

Art. 34 Abs. 1

1 Die Inhaberinnen von Kurznummern, ausgenommen die Inhaberinnen von Kurz-

nummern zur Identifikation der Anbieterin (Auswahlcodes), müssen dem Bundes- amt auf Ende jedes Kalenderjahres die Anzahl Anrufe pro Jahr bekannt geben.

II Der Anhang erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

III

1 Diese Änderung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. März 2003 in Kraft.

2 Artikel 9 Absatz 2 tritt am 1. April 2003 in Kraft.

19. Februar 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

Adressierungselemente im Fernmeldebereich. V AS 2003

Anhang (Art. 1)

Begriffe und Abkürzungen

ADMD (Administration Management Domain). ADMD-Namen: Namen der Anbie- terinnen von X.4002/ISO 100213-Mitteilungsdiensten. Ausser Betrieb: Bei einzeln zugeteilten Nummern bedeutet diese Bezeichnung, dass die Nummer im schweizerischen Fernmeldenetz nicht implementiert ist. CUG Interlock Code (Closed User Group Interlock Code): Parameter des Signalisie- rungssystems Nr. 7 nach den ITU-T-Empfehlungen der Reihe Q.7004. DCC (Data Country Code): Bezeichnung des Formats einer NSAP-Adresse für nationale OSI-Netzwerke. DIT (Directory Information Tree): Gesamtstruktur des globalen Verzeichnisses nach der ITU-T-Empfehlung X.5005 und der ISO-Norm 95946. DNIC (Data Network Identification Code): Code zur Identifikation eines Daten- übermittlungsnetzes nach ITU-T-Empfehlung X.1217. Domain-Name: Alphanumerischer Kommunikationsparameter, der in Verbindung mit einer IP-Adresse die Identifikation einer insbesondere aus Netzrechnern oder -servern bestehenden Internet-Domain sowie der Benutzerrechner, die an den Ver- bindungen in diesem Netz beteiligt sind, ermöglicht. DSA (Directory System Agent) – First level DSA: Verzeichnis-System, das den Eintritt in das globale Ver- zeichnis nach ITU-T-Empfehlung X.5008 und ISO/IEC-Norm 95949 ermög- licht. – Second level DSA:Verzeichnis-Systeme, die dem First level DSA hierar- chisch untergeordnet sind. ETSI (European Telecommunications Standard Institute): Europäisches Institut für Telekommunikationsnormen.

2 Diese Empfehlung kann bei der Internationalen Fernmeldeunion, Place des Nations,

1211 Genève 20, bezogen werden.

3 Diese Norm kann beim Zentralsekretariat der internationalen Normierungsorganisation, 1, rue Varembé, 1211 Genève bezogen werden. 4 Diese Empfehlung kann bei der Internationalen Fernmeldeunion, Place des Nations,

1211 Genève 20, bezogen werden.

5 Diese Empfehlung kann bei der Internationalen Fernmeldeunion, Place des Nations,

1211 Genève 20, bezogen werden.

6 Diese Norm kann beim Zentralsekretariat der internationalen Normierungsorganisation, 1, rue Varembé, 1211 Genève bezogen werden. 7 Diese Empfehlung kann bei der Internationalen Fernmeldeunion, Place des Nations,

1211 Genève 20, bezogen werden.

8 Diese Empfehlung kann bei der Internationalen Fernmeldeunion, Place des Nations,

1211 Genève 20, bezogen werden.

9 Diese Norm kann beim Zentralsekretariat der internationalen Normierungsorganisation, 1, rue Varembé, 1211 Genève bezogen werden.

Adressierungselemente im Fernmeldebereich. V AS 2003

Herstellercode (code de prestataire, ...): Code, der von den Kontrollverfahren der Telefax-Geräte der Gruppe 3 (keine normalisierten Mittel) verwendet wird und des- sen Struktur in der ITU-T-Empfehlung T.3510 spezifiziert ist. ICD (International Code Designator): Bezeichnung des Formats einer NSAP- Adresse für multinationale OSI-Netzwerke. IEC (International Electrotechnical Commission): Name der internationalen elek- trotechnischen Kommission. IIN (Issuer Identifier Number): Identifikationsnummer für Aussteller von internatio- nalen Fernmelde-Kreditkarten gemäss ITU-T-Empfehlung E.11811 und ISO-Norm 7812–212. In Betrieb: Bei einzeln zugeteilten Nummern bedeutet diese Bezeichnung, dass die Nummer im schweizerischen Fernmeldenetz ständig oder zeitweilig eingeschaltet ist. Internet- oder IP-Adresse (Internetworking Protocol Addresses): Numerischer Kom- munikationsparameter, der die Identifikation einer insbesondere aus Netzrechnern oder -servern bestehenden Internet-Domain sowie der Benutzerrechner, die an den Verbindungen in diesem Netz beteiligt sind, ermöglicht. ISO (International Organisation for Standardization): Name der internationalen Nor- mierungsorganisation. ISPC (International Signalling Point Code): Code für den internationalen Signalisie- rungspunkt nach der ITU-T-Empfehlung Q.70813. ITU-T: Normierungsbereich der ITU (Internationale Fernmeldeunion). MNC (Mobile Network Code): Identifikationscode für ein öffentliches, terrestri- sches Mobiltelefonienetz nach der ITU-T-Empfehlung E.21214. NI (Network Indicator): Netzkennzeichnungsnummer zur Unterscheidung der ver- schiedenen Signalisierungsnetze. NSAP (Network Service Access Point). NSAP-Adresse: Information, die der Identi- fizierung eines OSI-Netzwerk-Zugangspunktes dient. NSPC (National Signalling Point Code): Code für den nationalen Signalisierungs- punkt. Objektbezeichner (identificateur d’objet, ...): Numerischer Wert, der die genaue Identifikation eines Informationselements im Rahmen eines Kommunikationspro- zesses erlaubt.

10 Diese Empfehlung kann bei der Internationalen Fernmeldeunion, Place des Nations,

1211 Genève 20, bezogen werden.

11 Diese Empfehlung kann bei der Internationalen Fernmeldeunion, Place des Nations,

1211 Genève 20, bezogen werden.

12 Diese Norm kann beim Zentralsekretariat der internationalen Normierungsorganisation, 1, rue Varembé, 1211 Genève bezogen werden. 13 Diese Empfehlung kann bei der Internationalen Fernmeldeunion, Place des Nations,

1211 Genève 20, bezogen werden.

14 Diese Empfehlung kann bei der Internationalen Fernmeldeunion, Place des Nations,

1211 Genève 20, bezogen werden.

Adressierungselemente im Fernmeldebereich. V AS 2003

Öffentlich zugängliche zentrale Datenbank: Datenbank, die allen Interessierten einen Echtzeit-Zugang zu Angaben über die Inhaber und Inhaberinnen von Domain- Namen ermöglicht. OSI (Open Systems Interconnection): Gesamtheit von Normen und Modell für die Interkonnektion von offenen Systemen. PAMR (Public Access Mobile Radio): Öffentliches Mobilfunksystem, wie TETRA (Terrestrial Trunked Radio), das einer vom ETSI festgelegten Norm entspricht. PMR (Private Mobile Radio): Privates Mobilfunksystem. PRMD (Private Management Domain). PRMD-Namen: Namen der Betreiber von privaten X.40015/ISO 1002116-Mitteilungssystemen. RDN (Relative Distinguished Name). RDN-Namen: Namen der Verzeichniseinträ- ge, deren Eindeutigkeit sich auf einen bestimmten Eintrag bezieht und die Bestand- teil eines Verzeichnisnamens (Directory name) bilden. Registerbetreiberin: Stelle, die beauftragt ist, die Verwaltung des Dienstes des Sys- tems der Domain-Namen sicherzustellen und die Infrastruktur, Organisation, Admi- nistration und Verwaltung der «.ch»-«Domains» zu errichten. T-MNC (Tetra Mobile Network Code): Identifikationscode für ein PMR/PAMR- Funknetz nach der ETS-Norm 300 392-1 des ETSI. Zwischennetz (réseau intermédiaire, ...): Netz für die Entkopplung von Signalisie- rungsnetzen SS7 (Signalling System Number 7) nach den ITU-T-Empfehlungen der Reihe Q.70017.

15 Diese Empfehlung kann bei der Internationalen Fernmeldeunion, Place des Nations,

1211 Genève 20, bezogen werden.

16 Diese Norm kann beim Zentralsekretariat der internationalen Normierungsorganisation, 1, rue Varembé, 1211 Genève bezogen werden. 17 Diese Empfehlung kann bei der Internationalen Fernmeldeunion, Place des Nations,

1211 Genève 20, bezogen werden.