AS 2003 3997
Verordnung über die militärische Katastrophenhilfe im Inland
Verordnung über die militärische Katastrophenhilfe im Inland (VmKI)
vom 29. Oktober 2003
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 150 Absatz 1 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19951, verordnet:
Art. 1 Geltungsbereich 1 Diese Verordnung regelt den Einsatz militärischer Mittel für die Katastrophenhilfe im Inland.
2 Für den Einsatz militärischer Mittel im Anschluss an eine Katastrophe gilt die
Verordnung vom 8. Dezember 19972 über den Einsatz militärischer Mittel für zivile und ausserdienstliche Tätigkeiten.
3 Vorbehalten bleiben die in besonderen Abkommen enthaltenen Bestimmungen
über die grenzüberschreitende Katastrophenhilfe in den Nachbarstaaten.
Art. 2 Grundsatz Katastrophenhilfe kann geleistet werden bei einem Ereignis, das so viele Schäden und Ausfälle verursacht, dass die Mittel und Möglichkeiten der betroffenen Gemein- schaft ausgeschöpft sind.
Art. 3 Arten der militärischen Katastrophenhilfe Die militärische Katastrophenhilfe erfolgt durch: a. die Beratung der zivilen Behörden oder der von ihnen bezeichneten Stellen; b. die Zurverfügungstellung von Material und Einrichtungen; c. den Einsatz von Truppen, militärischem und zivilem Personal der Gruppe Verteidigung.
Art. 4 Truppeneinsatz
1 Ein Truppeneinsatz kommt namentlich in Frage für:
a. die Rettung und den Schutz von Menschen und Tieren sowie allenfalls von Gütern;
SR 510.213
2003-1556 3997
Militärische Katastrophenhilfe im Inland AS 2003
b. die Hilfeleistung an die Bevölkerung, die von der Umwelt abgeschnitten ist; c. die Verhütung der Ausdehnung des Katastrophengebietes sowie von Folge- schäden; d. die Mithilfe bei der provisorischen Wiederherstellung der lebenswichtigen Infrastruktur; e. die Mithilfe bei Evakuationen; f. die Verstärkung oder Ablösung bereits eingesetzter ziviler Mittel. 2 Die Truppe darf ausserhalb der oben aufgeführten Einsätze nicht für Aufräumungs- oder Instandstellungsarbeiten eingesetzt werden. Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) entscheidet über die Aus- nahmen.
Art. 5 Voraussetzungen
1 Die Einsätze der Truppe für die Katastrophenhilfe erfolgen nach dem Grundsatz
der Subsidiarität. Sie werden soweit geleistet, als die zivilen Behörden ihre Auf- gaben in personeller, materieller oder zeitlicher Hinsicht nicht selbst bewältigen können.
2 Die Hilfe wird auf Gesuch hin geleistet.
Art. 6 Verfahren Die kantonalen Behörden richten ihre Hilfebegehren: a. für Truppen im Ausbildungs- und Assistenzdienst: über die zuständige Terri- torialregion an den Führungsstab der Armee (FST A) oder, falls das zustän- dige Kommando Territorialregion nicht erreichbar ist, direkt an den FST A; b. für Truppen im Aktivdienst: an das zuständige Kommando Territorialregion.
Art. 7 Entscheid und Aufgebot
1 Das VBS entscheidet über die Hilfebegehren und den Einsatz von Truppen bei
Katastrophen, soweit Truppen im Ausbildungs- und Assistenzdienst eingesetzt wer- den. 2 Wenn es aus zeitlichen Gründen erforderlich ist, kann der FST A Einsätze anord- nen für: a. das militärische und zivile Personal der Gruppe Verteidigung; b. die Bereitschaftsverbände; c. die Formationen der militärischen Katastrophenhilfe; d. andere Truppen im Ausbildungs- oder Assistenzdienst; e. die Bereitstellung von Armeematerial.
3 Die Anordnungen nach Absatz 2 sind dem VBS sobald als möglich zum Entscheid
zu unterbreiten.
Militärische Katastrophenhilfe im Inland AS 2003
4 Der Einsatz von Schulen und Lehrgängen erfolgt im Einvernehmen mit den Teil-
streitkräften (TSK). 5 Wenn Landesverteidigungsdienst angeordnet ist, entscheiden über die Hilfebegeh- ren: a. das Kommando Territorialregion: für Einsätze im eigenen Einsatzraum; b. der FST A: für Einsätze bei einer Katastrophe oder Notlage, welche die Grenzen einer Territorialregion überschreitet.
Art. 8 Einsatzart Die Einsätze nach dieser Verordnung werden als Assistenzdienst geleistet. Vorbe- halten bleibt die Spontanhilfe nach Artikel 11.
Art. 9 Zuständigkeiten der zivilen Behörden
1 Die Leistungen der Truppen werden den zivilen Behörden zur Verfügung gestellt.
2 Die zivilen Behörden bestimmen im Einvernehmen mit den zuständigen militä-
rischen Stellen den Einsatz der zur Verfügung gestellten Mittel.
3 Die zivilen Behörden erteilen dem zuständigen Truppenkommandanten den Auf-
trag nach Rücksprache mit der militärischen Stelle, welche über das Hilfsbegehren entschieden hat.
4 Die zivilen Behörden tragen die Gesamtverantwortung.
Art. 10 Kommandoverhältnisse
1 Die Truppen und die Mittel der Luftwaffe werden dem für das Schadengebiet
zuständigen Kommandanten der Territorialregion (Kommandant militärische Kata- strophenhilfe) einsatzunterstellt. Er bestimmt den militärischen Einsatzleiter je Scha- dengebiet und koordiniert die Zusammenarbeit mit den zivilen Behörden auf Stufe Kanton.
2 Der Truppenkommandant führt die Truppe im Einsatz.
Art. 11 Spontanhilfe
1 Truppen, die sich in der unmittelbaren Nähe eines Schadenereignisses befinden,
leisten Spontanhilfe, soweit die Truppenkommandanten dies mit ihrem Auftrag ver- einbaren können.
2 Die Spontanhilfe ist zeitlich und räumlich begrenzt.
3 Die Truppenkommandanten entscheiden selbständig über den Einsatz.
4 Die Truppenkommandanten melden jede Spontanhilfe unverzüglich auf dem
Dienstweg dem FST A.
Militärische Katastrophenhilfe im Inland AS 2003
Art. 12 Armeematerial
1 Die Truppe verfügt bei ihrem Einsatz über das ihr zugeteilte Material.
2 Die Truppe kann zusätzliches Material und Transportmittel über den FST A anfor- dern.
Art. 13 Kosten
1 Die Katastrophenhilfe ist in der Regel unentgeltlich.
2 Das VBS entscheidet über die Ausnahmen.
Art. 14 Vollzug
1 Das VBS vollzieht diese Verordnung.
2 Der Chef der Armee kann technische Weisungen erlassen.
Art. 15 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 16. Juni 19973 über die militärische Katastrophenhilfe im Inland wird aufgehoben.
Art. 16 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
29. Oktober 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
3 AS 1997 1582